OGH vom 25.11.1999, 6Ob303/99y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Landes- als Handelsgericht Innsbruck zu FN 22886g eingetragenen C***** Gesellschaft mbH & Co KG mit dem Sitz in S***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Geschäftsführers Richard H*****, vertreten durch KR Dipl.-Vw. Dr. Theodor Huter, Steuerberater, 6020 Innsbruck, Speckbacherstraße 35a, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 3 R 155/99i(50 Fr 6591/99s)-5, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Nach fruchtloser Aufforderung zur Befolgung der Offenlegungspflichten verhängte das Erstgericht über den alleinigen Geschäftsführer und ständig vertretungsbefugten Gesellschafter der "N*****gesmbH" als persönlich haftende Gesellschafterin der Kommanditgesellschaft eine Ordnungsstrafe von 5.000 S und forderte ihn gleichzeitig durch Androhung einer weiteren Zwangsstrafe bis zu 50.000 S zur Einreichung der Unterlagen binnen zwei Monaten ab Rechtskraft dieses Beschlusses auf.
Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, das der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.
Die Entscheidung des Rekursgerichtes wurde dem ausgewiesenen Vertreter des Geschäftsführers am zugestellt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist der Beschwerdegegenstand bei Verhängung einer Geldstrafe (auch als Zwangsmittel zur Durchsetzung eines gesetzgemäßen Verhaltens) nicht die Strafe als Geldwert, sondern die Bestrafung als solche. Der Revisionsrekurs ist daher nicht jedenfalls unzulässig (§ 14 Abs 4 AußStrG). Die §§ 14 Abs 3 und 14a AußStrG kommen nicht zur Anwendung (vgl 6 Ob 97/97a zu § 14 Abs 2 Z 1 AußStrG in der vor der WGN 1998 geltenden Fassung).
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs des Geschäftsführers ist jedoch verspätet.
Gemäß § 7 Abs 1 AußStrG gelten hinsichtlich der Berechnung der Fristen in Angelegenheiten außer Streitsachen die für das Prozessverfahren bestehenden Vorschriften, das sind die §§ 123 bis 129 ZPO. Nach § 11 Abs 1 AußStrG ist der Rekurs binnen 14 Tagen von dem Zeitpunkt der Zustellung an gerechnet zu überreichen. Nach § 125 Abs 1 ZPO wird bei Berechnung einer Frist, welche nach Tagen bestimmt ist, der Tag der Zustellung nicht mitgerechnet. Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag oder Feiertag, so ist der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen.
Daraus ergibt sich, dass der letzte Tag der Rekursfrist der war. Das erst am überreichte Rechtsmittel ist demnach verspätet.
Schon weil der Revisionsrekurs keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen vermag, besteht für eine Bedachtnahme auf den verspäteten Revisionsrekurs nach § 11 Abs 2 AußStrG kein Anlass.