OGH 08.06.2000, 2Ob157/00b
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Alexander D*****, geboren am , *****, vertreten durch seine Mutter Ruth Sch*****, wohnhaft ebendort, diese vertreten durch Dr. Wolfgang Blum, Dr. Michael Brandauer und Mag. Johannes Blum, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1. Sajad F*****, und 2. Versicherungsanstalt *****, vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen (ausgedehnt) S 227.520 sA und Feststellung (Gesamtrevisionsinteresse S 521.400) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 49/00s-33, womit infolge der Berufungen beider Parteien das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom , GZ 8 Cg 262/98a-26, teilweise für wirkungslos erklärt, teilweise bestätigt und teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision der klagenden Partei wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie - mit Ausnahme des nicht von der Anfechtung betroffenen Ausspruches des Berufungsgerichtes über die Wirkungslosigkeit des Ersturteiles gemäß § 483 Abs 3 ZPO im Umfang der Einschränkung der klagenden Partei betreffend die Zinsenentscheidung (Abweisung des Zinsenmehrbegehrens ab ) - insgesamt zu lauten haben:
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 6.494,-- samt 4 % Zinsen aus S 2.494,-- vom 1. 5. bis , aus S 3.494,-- vom 1. 6. bis , aus S 4.494,-- vom 1. 7. bis , aus S 5.494,-- vom 1. 8. bis und aus S 6.494,-- seit zu bezahlen.
Das Mehrbegehren von S 221.026,-- sA wird abgewiesen.
Es wird festgestellt, dass die erstbeklagte Partei dem Kläger für den Entfall sämtlicher Unterhaltsleistungen zu haften hat, welche diesem durch den Tod des Dr. Manfred D***** entgehen.
Das weitere Feststellungsbegehren, dass auch die zweitbeklagte Partei dem Kläger zur ungeteilten Hand mit dem Erstbeklagten für den Entfall sämtlicher Unterhaltsleistungen zu haften hat, welche diesem durch den Tod des Dr. Manfred D***** entgehen, wird hingegen abgewiesen.
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen seiner Vertreter binnen 14 Tagen S 3.789,50 an anteiligen Barauslagen des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen; die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 101.168,24 (hierin enthalten S 9.940,-- Barauslagen und S 10.274,53 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen; die weiteren Prozesskosten zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei werden gegeneinander aufgehoben.
Die erstbeklagte Partei ist weiters schuldig, dem Kläger zu Handen seiner Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 19.981,70 (hierin enthalten S 5.300,-- Barauslagen) bestimmten Kosten seiner Berufung (im zweiten Rechtsgang) zu ersetzen; der Kläger ist hingegen schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit S 10.476,18 bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung sowie beiden beklagten Parteien die mit S 31.552,36 (hierin enthalten S 10.600,-- Barauslagen und S 3.492,06 USt) bestimmten Kosten ihres Berufungsschriftsatzes, jeweils zu Handen ihres Vertreters, zu ersetzen.
Schließlich ist die klagende Partei schuldig, der zweitbeklagten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit S 17.788,03 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen; die erstbeklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen seiner Vertreter binnen 14 Tagen S 13.255,-- an anteiligen Barauslagen des Revisionsschriftsatzes zu ersetzen; darüber hinaus werden im Verhältnis zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
Am ereignete sich ein Verkehrsunfall, bei dem der Vater des Klägers, der eine gutgehende Rechtsanwaltskanzlei in Vorarlberg führte, tödlich verletzt wurde. Die zweitbeklagte Partei ist Haftpflichtversicherer des vom Erstbeklagten gelenkten und gehaltenen PKW's, wobei das Alleinverschulden des Erstbeklagten unstrittig ist. Die beklagten Parteien haben überdies am ein "konstitutives Haftungsanerkenntnis" als Kfz-Haftpflichtversicherer, Lenker und Fahrzeughalter "für alle künftigen unfallscausalen Schäden, die sich als Folge des Unfalles vom ergeben", abgegeben, allerdings "begrenzt mit den jeweils gültigen gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen zum Unfallszeitpunkt."
Der getötete Rechtsanwalt hinterließ seine Lebensgefährtin und als gemeinsames Kind den am geborenen Kläger, wobei die Vaterschaft nach der Geburt anerkannt worden ist. Seit dem Tod seines außerehelichen Vaters bezieht der Kläger von der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer eine Waisenrente in Höhe von derzeit monatlich S 8.480.
Die Mutter des Klägers und Lebensgefährtin des Getöteten befand sich nach der Geburt nur bis zum in Karenz; seither ist sie wiederum in ihrem bereits vorher ausgeübten Beruf als Bankangestellte tätig. Die beiden Kindeseltern hatten geplant, noch im Jahre 1997 - nach Fertigstellung eines vom Verstorbenen umgebauten und in seinem Alleineigentum stehenden Eigenheimes in Dornbirn - zu heiraten. Nach diesem Zeitpunkt hätte die Lebensgefährtin ihre Berufstätigkeit aufgegeben, um sich (nur mehr) ihrem Sohn zu widmen. Während der Berufstätigkeit übernahm deren Mutter (also die mütterliche Großmutter des Klägers) dessen Betreuung. Da diese ihren Wohnsitz in Klagenfurt hat und deshalb jeweils von Montag bis Freitag nach Vorarlberg reiste, stellte ihr der Getötete (als künftiger Schwiegersohn) hiefür einerseits eine im Eigenheim eingerichtete sog Einliegerwohnung zur alleinigen Benützung zur Verfügung (hiefür könnte ansonsten eine monatliche Miete von S 4.317 inklusive Umsatzsteuer erzielt werden) und darüberhinaus monatlich S 5.000 zur Abdeckung ihrer sonstigen Unkosten. Seit seinem Tod wird die Betreuung des Klägers weiterhin von dessen Großmutter wie vorher vorgenommen, weil seine Mutter nach wie vor ihrem Beruf in der Bank nachgeht; diese bezahlt ihrer Mutter auch weiterhin monatlich S 5.000, womit auch deren Reisekosten abgegolten werden.
Der zum Zeitpunkt des Todes seines Vaters erst 8 Monate alte Kläger hätte in einem Ganztageskindergarten in Dornbirn erst ab dem 3. Lebensjahr untergebracht werden können, wobei die Gebühr monatlich S 6.360 zuzüglich S 40 pro verabreichtem Mittagsessen beträgt. Allerdings macht seine Mutter hievon nicht Gebrauch, weil ihr eine solche Unterbringung auf Grund ihrer Berufstätigkeit organisatorisch nicht möglich ist, zumal die in Frage kommenden Ganztageskindergärten in den Ferien geschlossen sind.
Der verstorbene Kindesvater kümmerte sich sehr viel um seinen Sohn, bestritt überwiegend allein den gesamten Lebensunterhalt aller drei Personen, war ein sehr großzügiger Vater und leistete für seinen Sohn einen monatlichen Unterhalt in einer Größenordnung von "sicherlich bei S 10.000". Im Verlassenschaftsverfahren standen Aktiven von S 19,538.684,04 Passiven in der Höhe von S 17,698.721,48 gegenüber. Er hatte sich den "Luxus einen gehobenen Lebensstandards" geleistet, an dem auch seine Lebensgefährtin und der Kläger teilnahmen. Das von den Eltern bewohnte Eigenheim in Dornbirn steht nunmehr im Alleineigentum des Klägers.
Mit der am eingebrachten - pfleg- schaftsgerichtlich genehmigten - Klage begehrte der Kläger die Verurteilung der beklagten Parteien zur gesamten Hand zur Zahlung von S 142.200 zuzüglich 4 % Staffelzinsen seit ; weiters erhob er ein Feststellungsbegehren zunächst dahin, dass ihm die beklagten Parteien ebenfalls zur ungeteilten Hand "für den durch die entgangenen Pflegeleistungen entstehenden künftigen Bedarf haften". Durch den Entgang der Pflegeleistung der Mutter, die im Falle ihrer Verehelichung ihre Berufstätigkeit aufgegeben hätte, dieser jedoch zur Führung ihres eigenen Lebensunterhaltes weiterhin ganztägig nachgehen müsse, sodass das minderjährige Kind, welches ganztägiger Pflege und Betreuung bedürfe, von dritter Seite (nämlich der Großmutter) betreut werden müsse, ergebe sich ein monatlicher Aufwand von S 9.480, der als "Sonderbedarf" von den beklagten Parteien zu ersetzen sei. Bis Schluss der Verhandlung erster Instanz wurde das Leistungsbegehren - ebenfalls pflegschaftsgerichtlich genehmigt - um die weiteren Monatsbeträge (ab September 1997 bis zuletzt September 1999) auf S 227.520 samt Staffelzinsen ausgedehnt und das Feststellungsbegehren (im zweiten Rechtsgang) dahin präzisiert, dass "die beklagten Parteien dem Kläger zur gesamten Hand für den Entfall sämtlicher Unterhaltsleistungen haften, welche diesem durch den Tod seines Vaters entgehen."
Das Erstgericht gab dem Leistungsbegehren - unter rechtskräftiger Abweisung eines Teilzinsenmehrbegehrens vor dem (um welches in der Berufungsverhandlung des zweiten Rechtsganges eingeschränkt wurde, worauf das Berufungsgericht im Umfange dieser Einschränkung das Urteil gemäß § 483 Abs 3 ZPO (unangefochten und damit rechtskräftig) als wirkungslos erkannte - statt, wies jedoch das Feststellungsbegehren ab. Es beurteilte den eingangs zusammengefasst wiedergegebenen Sachverhalt rechtlich dahin, dass es sich beim geltend gemachten Anspruch um einen solchen nach § 1327 ABGB handle; da der beim Unfall getötete Vater bereits zu seinen Lebzeiten den von dessen Großmutter erbrachten gesamten Pflegeaufwand des Klägers allein getragen habe, welcher Aufwand dem Kläger nunmehr durch den Tod entgehe, seien die beklagten Parteien auch hiefür zum Schadenersatz verpflichtet. Da diese jedoch ein konstitutives Haftungsanerkenntnis zu 100 % abgegeben hätten, sei dem Kläger alles geboten, was auch ein Feststellungsurteil bieten könne, weshalb es insoweit am rechtlichen Interesse hiefür mangle.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht, jener der beklagten Parteien hingegen Folge und wies auch das Leistungsbegehren ab. In der Altersgruppe des Klägers belaufe sich der unterhaltsrechtliche Regelbedarf auf knapp über S 2.000; die ihm zuerkannte Waisenrente überschreite diesen mit S 8.480 um fast das Vierfache. Damit habe auch ein dreijähriges, bisher besonders großzügig alimentiertes Kind das Auslangen zu finden. Überdies könnten nach ständiger (unterhaltsrechtlicher) Rechtsprechung Betreuungskosten, wenn die Betreuung eines minderjährigen Kindes durch einen Dritten im Interesse des an sich obsorgeberechtigten Elternteiles durchgeführt werde, auch nicht als Unterhaltssonderbedarf verlangt werden, sodass ein Elternteil, der die eigentlich ihm selbst übertragene Betreuung von einem Dritten ausüben lasse, die Kosten hiefür auch grundsätzlich selbst zu tragen habe. Bei Zuspruch eines weiteren, über den Waisenrentenbetrag von S 8.480 hinausgehenden Unterhaltes würde auch der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit überschritten.
Das Berufungsgericht sprach weiters aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 260.000 übersteige und die ordentliche Revision zulässig sei, weil bei der Beurteilung des vorliegenden Anspruches als Schadenersatzanspruch nach § 1327 ABGB der Frage, ob die Unterhaltsjudikatur (Regelbedarf, Unterhaltsstopp, Sonderbedarf udgl) zur Gänze Anwendung zu finden habe, erhebliche Bedeutung zukomme.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der klagenden Partei mit dem Antrag, dem Klagebegehren (mit Ausnahme des für wirkungslos erkannten Teiles der Einschränkung) hinsichtlich Leistungs- und Feststellungsbegehrens vollinhaltlich stattzugeben; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagten Parteien haben eine Revisionsbeantwortung erstattet, in welcher primär die Zurückweisung des Rechtsmittels als unzulässig mangels erheblicher Rechtsfrage, in eventu die Bestätigung des Berufungsurteils begehrt wird; überdies wird hierin auch ein Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist zulässig, weil die Entscheidung sowohl zum Leistungs- als auch zum Feststellungsbegehren nicht mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes im Einklang steht, jedoch nur teilweise berechtigt.
Zum Leistungsbegehren:
Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so muss gemäß § 1327 ABGB (und gleichermaßen nach § 12 Abs 2 EKHG) den Hinterbliebenen, für deren Unterhalt der Getötete nach dem Gesetz zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden. Diese Bestimmungen enthalten jeweils Sonderregelungen zugunsten mittelbar Geschädigter und gewähren nach ständiger Rechtsprechung dem nach dem Gesetz Unterhaltsberechtigten Ansprüche auf Ersatz einer entgangenen tatsächlichen Unterhaltsleistung, jedoch keinen Unterhaltsanspruch (Apathy, EKHG Rz 9 zu § 12; Reischauer in Rummel, ABGB2 Rz 13 zu § 1327; Harrer in Schwimann, ABGB2 Rz 12 zu § 1327; SZ 45/143; ZVR 1994/90, 2000/40). Der Hinterbliebene ist grundsätzlich so zu stellen, wie er stünde, wenn der zum Unterhalt Verpflichtete nicht getötet worden wäre (ZVR 1995/93, 1998/94, 2000/40). Bei der Bemessung der Schadenersatzansprüche der Hinterbliebenen ist grundsätzlich von den Verhältnissen (bis) zum Todes- bzw Verletzungszeitpunkt auszugehen (Koziol, Haftpflichtrecht II2 154; Reischauer, aaO Rz 23; ZVR 1989/76, 2000/40). Dies gilt insbesondere für das Einkommen des Getöteten; künftige Entwicklungen der Einkommens- und Lebensverhältnisse sind, soweit möglich, bei der Bemessung im Rahmen einer Prognose zu berücksichtigen; künftig Entgehendes ist daher nach dem gewöhnlichen, das heißt wahrscheinlichen Lauf der Dinge (§ 1293 ABGB) zu bemessen (EFSlg 69.126; ZVR 1998/94, 2000/40). Für die Berechnung des Entgangenen im Sinne des § 1327 ABGB (und gleichermaßen § 12 Abs 2 EKHG) kommt es auf den tatsächlich entgangenen Unterhalt an. War der tatsächlich geleistete Unterhalt hiebei höher als die gesetzliche Unterhaltspflicht, dann ist jedenfalls der tatsächlich geleistete Unterhalt zu ersetzen, auch wenn er reichlich bemessen war, soweit er nach den Umständen nur einigermaßen mit der gesetzlichen Unterhaltspflicht ins Verhältnis gesetzt werden kann (SZ 59/166; ZVR 1989/109, 1990/123, 1994/90 und 129, 1998/20, 2000/40; 2 Ob 243/99w). Auch ein (aus persönlichen oder sittlichen Erwägungen) reichlich bemessener Unterhalt bleibt Unterhalt und bildet damit die Grundlage für eine Schadenersatzpflicht nach § 1327 ABGB (SZ 45/143).
Daraus folgt zunächst, dass der Kläger jedenfalls Anspruch auf Schadenersatz auch im Ausmaß der entgangenen, seinen (bloß) gesetzlichen Unterhaltsanspruch übersteigenden Unterhaltsleistungen seines beim Unfall getöteten Vaters hat. Dabei hat das Berufungsgericht zutreffend erkannt, dass sich auch der Kläger auf seinen Anspruch nach § 1327 ABGB (und gleichermaßen nach § 12 Abs 2 EKHG) zwar nicht den Stamm seines durch den Tod des Vaters ererbten Vermögens (ua das vormalige Elternhaus in Dornbirn) anrechnen lassen muss (2 Ob 106/98x), wohl aber die gemäß der Satzung der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer erbrachten Versorgungsleistungen (Waisenrente) im Wege der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen sind. Dies hat der Oberste Gerichtshof in der zwischen diesem Versorgungsträger einerseits und den auch hier beklagten Parteien andererseits betreffend denselben Schadensfall ergangenen Entscheidung (2 Ob 366/99h = AnwBl 2000, 228/7658) bereits ausgesprochen. Eine Leistung ist nämlich dann im Rahmen der Vorteilsausgleichung zu berücksichtigen, wenn sie durch das schädigende Ereignis automatisch ausgelöst wird, sei es, dass der Dritte durch das Gesetz oder einen Vertrag dem Geschädigten zu einer Leistung verpflichtet ist. Im vorliegenden Fall erhält der minderjährige Sohn des Verstorbenen nicht eine Leistung, die ihm nur wegen der durch das schädigende Ereignis ausgelösten Notlage, Hilfsbedürftigkeit odgl gewährt wird, sondern er hat darauf gemäß § 50 Abs 1 RAO einen gesetzlichen Anspruch. Der Zweck der ihm von der Versorgungseinrichtung der Rechtsanwaltskammer erbrachten Rente steht daher einer Anrechnung im Wege der Vorteilsausgleichung nicht entgegen (2 Ob 366/99h; ebenso auch schon ZVR 1988/156 und JBl 1989, 729, jeweils zur Anrechnung einer vom Sozialversicherungsträger geleisteten Rente).
Der Revisionswerber stellt das zwar nicht grundsätzlich in Abrede, vertritt aber die Auffassung, dass die nunmehr klagegegenständlichen Leistungen "außerhalb jeden Verhältnisses zu den gesetzlichen Unterhaltsverpflichtungen (seines verstorbenen Vaters)" stünden. Auch hiezu ist jedoch - anknüpfend an das Vorgesagte - dem Berufungsgericht grundsätzlich zu folgen:
Auszugehen ist von den gesetzlichen Unterhaltsregelungen, weil ja - wie bereits ausgeführt - auch die maßgeblichen Schadenersatzbestimmungen des § 1327 ABGB einerseits und des § 12 Abs 2 EKHG andererseits ausdrücklich auf das Bestehen einer Unterhaltspflicht des Getöteten abstellen. Nach der Regel des § 140 ABGB - die gemäß § 166 ABGB auch für uneheliche Kinder gilt - haben nicht selbsterhaltungsfähige Kinder gegenüber ihren (ehelichen oder unehelichen) Eltern Anspruch auf angemessenen Unterhalt, zu dessen Deckung jeder Elternteil entsprechend seiner Leistungspflicht ("nach ihren Kräften") anteilig "beizutragen" hat. Wenn ein Elternteil in dem von ihm geführten Haushalt das Kind "betreut", so leistet er damit in der Regel seinen vollen Unterhaltsbeitrag und muss nur ausnahmsweise weiter zuschießen, wenn der andere Elternteil entweder ausfällt oder mit dem gesamten Unterhaltsrest über Gebühr belastet wäre (§ 140 Abs 2 ABGB). Unter "Betreuung" im eigenen Haushalt ist die übliche Versorgung in einem geordneten und funktionierenden Haushalt zu verstehen; dazu gehören insbesondere Unterkunft, Beaufsichtigung, Erziehung, elterliche Zuwendung, Körperpflege, Verpflegung (Nahrungszubereitung), Reinigung und Instandhaltung von Kleidung und Wäsche sowie Pflege im Krankheitsfall (Schwimann, Unterhaltsrecht2 26). Selbstverständlich können Eltern diese Betreuungsleistungen nicht nur einvernehmlich teilen, sondern auch - freilich immer unter entsprechender Berücksichtigung des Kindeswohls (§ 178a ABGB) - Betreuungsaufgaben ganz oder teilweise an Dritte (Verwandte, Tagesmütter, Krabbelstube, Kindergarten, Hort, [Halb-]Internat) übertragen (Schwimann, aaO 27). Auch eine solche außerhäusliche oder durch einen Dritten (hier: die aus einem anderen Bundesland jeweils anreisende Großmutter) zur Entlastung beider jeweils im Beruf stehenden und an sich zur Betreuung aufgerufenen Elternteile ist (faktische) Unterhaltsleistung. Diese nach den Feststellungen im Einvernehmen zwischen den Kindeseltern getroffene Lösung entsprach dabei auch durchaus dem Wohl des beim Tod des Vaters noch im Kleinkindalter befindlichen Klägers, dessen Vater zufolge seiner guten finanziellen Situation, an der er auch seine Familie teilhaben ließ, sämtliche hiefür auflaufenden Kosten zur Gänze alleine (also ohne einen weiteren geldwerten Beitrag seiner Lebensgefährtin, die er noch im selben Jahr zu heiraten beabsichtigte) trug. Auch diese Zahlungen sind damit tatsächlich entgangener Unterhalt im Sinne der oben wiedergegebenen Judikaturgrundsätze. Durch den Tod des Vaters können daher diese dafür aufgewendeten Kosten der Ersatzbetreuung durch die Großmutter auf die beklagten Parteien unter dem Titel des Schadenersatzes überwälzt werden, ohne dass dabei auch auf das (in der Klage und auch in der Revision hiefür ins Treffen geführte) Institut des Unterhalts"sonderbedarfs" (SZ 70/23 mwN; Pichler in Rummel, ABGB2 Rz 3 zu § 140; Schwimann, aaO 33 ff) zurückgegriffen werden müsste.
Nicht anders verhält es sich für die - im Sinne einer Prognose ebenfalls zu berücksichtigende - Zeit ab der beabsichtigten Verehelichung der Eltern des Klägers, welche (im Sinne der getroffenen Feststellungen) bis spätestens zwischen ihnen fest geplant war, also ab dem : Auch seither wird die Pflege des Klägers - so wie schon vorher - wochentags anstelle seiner Mutter von der Großmutter besorgt, wobei die Entscheidung der Mutter hiefür nunmehr nach der Aktenlage ausschließlich darin begründet liegt, "weil sie sonst über keine Einkünfte und Vermögen verfügt", wobei sich aus dem angeschlossenen Verlassenschaftsakt des Bezirksgerichtes Dornbirn ergibt, dass der Verstorbene auch keine letztwillige Verfügung (zu ihrer Absicherung) hinterlassen hatte (ON 56 des bezogenen Aktes), sodass auch dessen gesamter Nachlass dem Kläger als alleinigem gesetzlichen Erben eingeantwortet wurde (ON 64). Wenn daher die Pflegeleistungen dem Kläger gegenüber von dessen Großmutter - weiterhin - erbracht werden (müssen), dann handelt es sich insoweit ab dem genannten Zeitpunkt der (fiktiven) Verehelichung der Mutter ebenfalls um einen tatsächlich aus dem Tod des Vaters resultierenden Unterhaltsentgang, für den die beklagten Parteien gleichermaßen die Schadenersatzpflicht trifft, steht doch fest, dass zwar die Pflege an sich einen Teil der gesetzlichen Unterhaltspflicht der Mutter (als alleinigem Elternteil) darstellt, diese jedoch dazu ausschließlich aus Gründen im Zusammenhang mit dem Todesfall ihres Lebensgefährten (und Kindesvaters) gegenüber dem Kläger nicht in der Lage ist und diese ihr zustehende Elternpflicht daher ausschließlich aus diesen Gründen an ihre Mutter (Großmutter des Klägers) substituieren muss. Der insofern erforderliche Geldaufwand ist damit ebenfalls ein Schaden des Klägers, dessen Ersatz ihm als mittelbar Geschädigten kraft der Sonderregel des § 1327 ABGB (§ 12 Abs 2 EKHG) zusteht.
Gegen die von den Vorinstanzen hiezu getroffenen Feststellungen zur Höhe dieses Aufwandes von monatlich S 9.480 wird in den im Revisionsverfahren von den Parteien erstatteten Schriftsätzen nichts vorgebracht. Berücksichtigt man weiters, dass dem Kläger - im Sinne der weiter oben hiezu bereits getroffenen Ausführungen zur Anrechenbarkeit als Vorteilsausgleichung - eine monatliche Waisenrente von S 8.480 bezahlt wird, ergibt sich ein rechnerischer Überhang von exakt S 1.000, der ihm somit ab (bis - entsprechend der letzten Ausdehnung in der Streitverhandlung vom = ON 19 - einschließlich September 1999) zuzusprechen ist; das ergibt für die genannten 25 Monate somit insgesamt S 25.000 einschließlich der aus dem Spruch ersichtlichen und aus der Zinseneinschränkung im Berufungsverfahren (samt Entscheidung hierüber durch das Berufungsgericht gemäß § 483 Abs 3 ZPO) resultierenden Zinsenstaffel. Das darüber hinaus gehende Mehrbegehren (von S 202.520) ist damit abzuweisen.
Auf die in der Mängelrüge der beklagten Parteien in ihrer Revisionsbeantwortung als fehlend relevierten Gegenüberstellungen der Aktiven und Passiven des Verstorbenen im Todeszeitpunkt kommt es damit nicht an. Der hiezu geltend gemachte Rechtsmittelgrund des § 503 Z 2 ZPO liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 dritter Satz ZPO).
Zum Feststellungsbegehren:
Ein Feststellungsinteresse im Sinne des § 228 ZPO ist grundsätzlich schon dann zu bejahen, wenn nur die Möglichkeit offen steht, dass ein schädigendes Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte (ZVR 1985/51, 1997/75; JBl 1993, 191). Am rechtlichen Interesse an der Feststellung der Haftung für künftige Schäden fehlt es dabei regelmäßig dann, wenn weitere Schäden aus dem im Feststellungsbegehren bezeichneten Ereignis ausgeschlossen werden können (was hier nicht einmal von den beklagten Parteien behauptet wird), aber auch, wenn ein konstitutives Anerkenntnis des Schädigers (bzw seines Haftpflichtversicherers, hier sogar beider) dem Geschädigten alles das zu bieten vermag, was auch ein Feststellungsurteil bieten könnte (ZVR 1993/10; 2 Ob 4/94; 2 Ob 2017/96y; 2 Ob 100/97p = ecolex 1998, 126; 2 Ob 113/97z). Allerdings wies Schumacher in seinem Aufsatz "Anerkenntnis des Versicherers: 'Rechtliches Interesse' an der Haftungsfeststellung?" in ecolex 1998, 117 ff jüngst darauf hin, dass entgegen dieser neueren (und ständigen) Judikatur nicht schon die einseitige Erklärung des Versicherers, für künftige Schäden zu haften, der Feststellungsklage eines Geschädigten das rechtliche Interesse nehmen sollte; nur wenn der Geschädigte die Anerkennungserklärung des Schädigers auch wirklich annehme, fehle ihm das rechtliche Interesse für die Feststellungsklage, während ihm ansonsten ein schutzwürdiges Interesse an einem rechtskräftigen Feststellungsurteil nicht abgesprochen werden könne. Darauf verweist (im Ergebnis, weil ohne Bezugnahme auf diesen Autor) auch der Revisionswerber, wenn er argumentiert, er habe das von den Vorinstanzen festgestellte Anerkenntnis "niemals im Sinne einer rechtsgeschäftlichen Erklärung angenommen" und liege hiefür auch keine pflegschaftsgerichtliche Genehmigung vor. Davon kann jedoch nach Auffassung des Senates im vorliegenden Fall schon deshalb nicht ausgegangen werden, weil es der Klagevertreter war, der anlässlich der Streitverhandlung vom (ON 6) diese Urkunde, bezüglich derer vom Beklagtenvertreter sogleich Echtheit und Richtigkeit anerkannt worden sind, vorgelegt hat, ohne dass er sich diesbezüglich auch nur andeutungsweise vom hierin dokumentierten Urkundeninhalt distanziert oder die nunmehr in der Revision vorgetragenen Argumente (insbesondere fehlende Annahme[bereitschaft]), die insoweit als unzulässige Neuerung unberücksichtigt bleiben müssen, vortrug. Im Schriftsatz vom (ON 17) trug der Kläger vielmehr sogar ausdrücklich vor, dass es sich bei dieser Erklärung der beklagten Parteien um ein (keineswegs abgelehntes) "Anerkenntnis" handle, aus welchem diese zu haften hätten. An einer (auch materiell-rechtlich wirksamen) - und gemäß § 863 ABGB ja auch schlüssig möglichen - Willensübereinstimmung der Streitteile darüber, im Sinne dieser Urkunde ein konstitutives Anerkenntnis wirksam abzuschließen, kann daher nicht gezweifelt werden. Darüber hinaus vertritt der Oberste Gerichtshof hiezu aber auch die (mit Schumacher, aaO keineswegs in Widerspruch stehende) Auffassung, dass selbst dann, wenn ein derartiges Anbot zu einem solchen konstitutiven Anerkenntnis vom Geschädigten nicht angenommen worden wäre, zwar dieses nicht als (materiell-rechtlicher) Feststellungsvertrag im Sinne des § 1375 ABGB zustande gekommen wäre, jedoch jedenfalls dann, wenn der Geschädigte trotz Anbietung alles dessen, was er an Maximalforderung verlangen könnte (hier: "volle Haftung zu 100 %"), dennoch ablehnt, es am ausschließlich verfahrensrechtlich zu messenden (§ 228 ZPO) Feststellungsinteresse mangelte und daher insoweit im Sinne der wiedergegebenen Judikaturgrundsätze (ebenfalls) zur Abweisung des dennoch erhobenen Feststellungsbegehrens führen müsste. Dies trifft hier auf das konstitutive Anerkenntnis der zweitbeklagten Partei zu, weil es die Ansprüche des Klägers nach § 1327 ABGB, § 12 Abs 2 EKHG inhaltlich uneingeschränkt (und ausreichend) abdeckt. Im Lichte der Bestimmung des § 154 Abs 3 letzter Satz ABGB kann - worauf in diesem Zusammenhang nur noch abschließend hingewiesen werden soll - hiegegen auch nicht das Fehlen einer pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung ins Treffen geführt werden.
Anders verhält es sich hingegen bezüglich des "konstitutiven Haftungsanerkenntnisses" durch den Erstbeklagten als Lenker und Fahrzeughalter: Laut der zum integrierenden Bestandteil der Entscheidung des Erstgerichtes gemachten Haftungsurkunde wurde nämlich im formularmäßigen Text derselben nicht bloß die Haftung der (Haftpflicht-)Versicherung "mit den jeweils gültigen gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen zum Unfallszeitpunkt" begrenzt, sondern - ausdrücklich (letzter Absatz des Textes) - auch jene des Halters und Lenkers. Da jedoch der Erstbeklagte, dessen alleiniges Verschulden am Zustandekommen des verfahrensgegenständlichen Unfalles von den beklagten Parteien bereits in ihrer Klagebeantwortung (Punkt 1. derselben: ON 2) ausdrücklich außer Streit gestellt wurde (§ 266 ZPO), nicht bloß nach den Bestimmungen des EKHG, sondern gemäß § 19 Abs 1 desselben darüber hinaus auch nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes (§§ 1293 ff ABGB) "in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes", also insbesondere ohne die Beschränkung auf die gesetzlichen Haftungshöchstbeträge der §§ 15, 16 EKHG, dem Kläger zu haften hat, vermochte das dennoch auch hinsichtlich des Lenkers und Halters mit "gesetzlichen Haftungshöchstbeträgen begrenzte" Anerkenntnis dem Kläger keineswegs einen - wie bei der zweitbeklagten Partei - adäquaten Ersatz für sein Feststellungsbegehren zu bieten. Demgemäß kommt dem Feststellungsbegehren gegenüber der erstbeklagten Partei Berechtigung zu. Wenn diese in ihrer Revisionsbeantwortung argumentiert, dass sie dem Kläger mit ihrem konstitutiven Anerkenntnis ohnedies volle Haftung zu 100 % für alle zukünftigen unfallskausalen Schäden als Folgen des Unfalles vom gegeben habe, negiert sie die wie vor wiedergegebene eigene (betragsmäßige) Haftungsbeschränkung laut dem vorgegebenen Formulartext.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 43 Abs 1 und 2, 50 ZPO.
Hinsichtlich des Leistungsbegehrens ist der Kläger - bezogen auf die einzelnen Prozessphasen laut den vorgenommenen mehrfachen Klageausdehnungen - mit zunächst 17,6 % (S 25.000 : S 142.200), dann 15,5 % (S 25.000 : S 161.160), sodann mit 13,9 % (S 25.000 : S 180.120) und schließlich rund 11 % (S 25.000 : S 227.520) durchgedrungen. Das - bezogen auf das Gesamtstreitinteresse den betraglichen Schwerpunkt bildende - Feststellungsbegehren wurde vom Kläger mit S 341.280 bewertet; hievon ist er nunmehr zur Hälfte durchgedrungen, zur Hälfte unterlegen, sodass sich für die erste Prozessphase ein Gesamtobsiegenserfolg von rund 68 %, für die zweite (erste Ausdehnung ON 4) von knapp 66 %, für die dritte (zweite Ausdehnung ON 6) von knapp 64 % und für die letzte (dritte Ausdehnung ON 19) von knapp 61 % ergibt. Diese doch eng beisammenliegenden Obsiegensquoten lassen es gerechtfertigt erscheinen, dem Kläger für das Verfahren erster Instanz insgesamt 20 % (60 % - 40 %) seiner Kosten zuzusprechen. Hinsichtlich der Barauslagen stehen nach § 43 Abs 1 Schlusssatz ZPO 60 % zu. Dies hat auch für das Berufungsverfahrens des ersten Rechtsganges zu gelten, in welchem die Kosten zufolge des gefassten Aufhebungsbeschlusses als weitere Verfahrenskosten erster Instanz vorbehalten wurden. Sie teilen daher das Schicksal des fortgesetzten zweiten Rechtsganges (Zuspruch somit ebenfalls 20 %). Im Einzelnen waren dabei in den Kostenverzeichnissen des Klägers erster Instanz folgende Korrekturen vorzunehmen: Die Kosten für die "Hauptverhandlung BG Feldkirch, AHR" sind ebensowenig bescheinigt wie die vorprozessualen Positionen " Barauslagen f. D*****" und "Brief an BV-ARAG, TP 6". Für die Streitverhandlung vom betrug die Gesamtbemessungsgrundlage bloß S 502.880, sodass sich die Verdienstsumme von S 7.933,40 auf S 7.922 reduziert. Die Urkundenvorlagen vom und wurden nicht honoriert, weil die Vorlage der pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung der Kläger auch unaufgefordert vorzunehmen gehabt hätte und die Vorlage der Urkunde Beilage G bereits in der unmittelbar vorangegangenen Streitverhandlung vom möglich gewesen wäre. Für die Berufungsverhandlung am stehen keine zusätzlichen Kosten zu, weil durch die Verzeichnung des vierfachen Einheitssatzes für die Berufungsschrift gemäß § 23 Abs 9 letzter Halbsatz RATG (idF WGN 1997) auch die mit der Verrichtung der Berufungsverhandlung verbundenen Leistungen abgegolten sind. Einschließlich Einheitssatz, 10 % Streitgenossenzuschlag und 20 % Umsatzsteuer belaufen sich die Kosten erster Instanz auf insgesamt S 133.655,74; 20 % hievon sind S 26.731,15. Die Barauslagen im Verfahren erster Instanz belaufen sich auf insgesamt S 9.859 (hievon S 7.579 Pauschalgebühr und S 2.280 bescheinigte [Beilage D] vorprozessuale Gutachterkosten); 60 % hievon sind S 5.915,40. Die Gesamtkosten erster Instanz belaufen sich damit auf S 32.646,55.
Im Berufungsverfahren des zweiten Rechtsganges beträgt der Erfolg des Klägers mit dem Feststellungsbegehren ebenfalls 50 %, der Erfolg der beklagten Parteien zum Leistungsbegehren hingegen (Zuspruch laut Ersturteil S 227.520; Zuspruch effektiv S 25.000) rund 11 %. Hinsichtlich der Berufung des Klägers und der Berufungsbeantwortung der beklagten Parteien kommt es daher zu einer Kostenaufhebung (§ 43 Abs 1 ZPO); lediglich die Pauschalgebühr ist mit 50 % zu honorieren, wobei diese allerdings - ausgehend vom Berufungsinteresse des Klägers von S 341.280 - nur S 10.600 betrug. Der geringe Erfolg der Berufung der beklagten Parteien von nicht einmal 11 % kann hingegen gemäß §§ 43 Abs 2, 50 ZPO vernachlässigt werden, sodass sie dem Kläger auch die tarifmäßigen Kosten der Berufungsbeantwortung zu ersetzen haben. Diese belaufen sich auf S 20.952,36.
Im Revisionsverfahren schließlich ist der Kläger mit dem Feststellungsbegehren ebenfalls als zur Hälfte und mit dem Leistungsbegehren mit rund 11 % durchgedrungen zu bewerten. Dies rechtfertigt nach dem Vorgesagten ebenfalls eine Kostenaufhebung nach §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Da die Pauschalgebühr für das Verfahren dritter Instanz nur S 26.510 beträgt, stehen dem Kläger gemäß §§ 43 Abs 1 letzter Satz, 50 ZPO S 13.255 als Hälftebetrag zu.
Daraus ergeben sich die aus dem Spruch ersichtlichen Gesamtsummenbeträge.
Entscheidungstext
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Niederreiter als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schinko, Dr. Tittel, Dr. Baumann und Hon. Prof. Dr. Danzl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei mj. Alexander D*****, geboren am , *****, vertreten durch seine Mutter Ruth Sch*****, wohnhaft ebendort, diese vertreten durch Dr. Wolfgang Blum, Dr. Michael Brandauer und Mag. Johannes Blum, Rechtsanwälte in Feldkirch, gegen die beklagten Parteien 1.) Sajad F*****, und 2.) V*****, beide vertreten durch Dr. Rolf Philipp, Rechtsanwalt in Feldkirch, wegen (ausgedehnt) S 227.520,-- sA und Feststellung (Streitinteresse S 341.280,--), über den Antrag der beklagten Parteien auf Berichtigung des Urteiles des Obersten Gerichtshofes als Revisionsgericht vom , GZ 2 Ob 157/00b-37, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Das in seinem Ausspruch über das Feststellungsbegehren (Haftung der erstbeklagten Partei) samt Abweisung des Feststellungsmehrbegehrens (Haftung der zweitbeklagten Partei) unberührt bleibende Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 2 Ob 157/00b, wird in seinem Leistungsspruch wie folgt berichtigt:
Die beklagten Parteien sind zur ungeteilten Hand schuldig, der klagenden Partei binnen 14 Tagen S 6.494,-- samt 4 % Zinsen aus S 2.494,-- vom 1. 5. bis , aus S 3.494,-- vom 1. 6. bis , aus S 4.494,-- vom 1. 7. bis , aus S 5.494,-- vom 1. 8. bis und aus S 6.494,-- seit zu bezahlen.
Das Mehrbegehren von S 221.026,-- sA wird abgewiesen.
Ebenso wird der Kostenausspruch im Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 2 Ob 157/00b, dahingehend berichtigt, dass dieser insgesamt neu zu lauten hat:
Die erstbeklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen seiner Vertreter binnen 14 Tagen S 3.789,50 an anteiligen Barauslagen des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen; die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei zu Handen ihres Vertreters binnen 14 Tagen die mit S 101.168,24 (hierin enthalten S 9.940,-- Barauslagen und S 10.274,53 USt) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz zu ersetzen; die weiteren Prozesskosten zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei werden gegeneinander aufgehoben.
Die erstbeklagte Partei ist weiters schuldig, dem Kläger zu Handen seiner Vertreter binnen 14 Tagen die mit S 19.981,70 (hierin enthalten S 5.300,-- Barauslagen) bestimmten Kosten seiner Berufung (im zweiten Rechtsgang) zu ersetzen; der Kläger ist hingegen schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit S 10.476,18 bestimmten Kosten ihrer Berufungsbeantwortung sowie beiden beklagten Parteien die mit S 31.552,36 (hierin enthalten S 10.600,-- Barauslagen und S 3.492,06 USt) bestimmten Kosten ihres Berufungsschriftsatzes, jeweils zu Handen ihres Vertreters, zu ersetzen.
Schließlich ist die klagende Partei schuldig, der zweitbeklagten Partei zu Handen ihres Vertreters die mit S 17.788,03 bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung zu ersetzen; die erstbeklagte Partei ist schuldig, dem Kläger zu Handen seiner Vertreter binnen 14 Tagen S 13.255,-- an anteiligen Barauslagen des Revisionsschriftsatzes zu ersetzen; darüber hinaus werden im Verhältnis zwischen dem Kläger und der erstbeklagten Partei die Kosten des Revisionsverfahrens gegeneinander aufgehoben.
Die beklagten Parteien werden mit ihrem Berichtigungsantrag auch bezüglich der Kostenentscheidung auf diese Entscheidung verwiesen.
Text
Begründung:
Mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom , 2 Ob 157/00b, wurden in teilweiser Stattgebung der Revision der klagenden Partei die Urteile der Vorinstanzen sowohl hinsichtlich des Leistungs- als auch des Feststellungsbegehrens abgeändert und die beklagten Parteien - gestützt auf § 43 Abs 1 und 2, § 50 ZPO - zum anteiligen Kostenersatz in Höhe von S 72.153,91 hinsichtlich aller drei Instanzen an die klagende Partei verpflichtet.
Sowohl hinsichtlich des Zuspruchsbetrages von S 25.000,-- im ersten Punkt des vom Obersten Gerichtshof neu gefassten Urteilsspruches als auch gegen dessen Kostenentscheidung richtet sich der Berichtigungsantrag der beklagten Parteien, dem im Wesentlichen Berechtigung zukommt.
Rechtliche Beurteilung
Nach den aus den Feststellungen der Vorinstanzen übernommenen Annahmen des Obersten Gerichtshofes beträgt der monatliche Unterhaltsentgang des mj. Klägers für den in Rede stehenden Zeitraum seit bis einschließlich September 1999 (= 25 Monate) jeweils S 9.480,--. Ausgehend von der bereits in der Vorentscheidung 2 Ob 366/99h ausgesprochenen (und in der vorliegenden Entscheidung entsprechend wiederholten) Vorteilsausgleichung bezüglich sämtlicher von der Versorgungseinrichtung der Vorarlberger Rechtsanwaltskammer an den Kläger in Form einer Waisenrente erbrachten Versorgungsleistungen, welche laut Feststellung des Erstgerichtes "derzeit" (nämlich bei Schluss der Verhandlung erster Instanz) S 8.480,-- betrug, wurde dabei bloß der rechnerische Überhang in Höhe von monatlich S 1.000,--, zusammen sohin S 25.000,--, für die eingangs genannten 25 Monate, zugesprochen und das Mehrbegehren von S 202.520,-- (bezogen auf das bei Schluss der Verhandlung erster Instanz durch Ausdehnung aktuelle Gesamtleistungsbegehren von S 227.520,--) sA abgewiesen.
Zutreffend weisen allerdings die beklagten Parteien darauf hin, dass das Erstgericht ebenfalls (S 5 seiner Entscheidung = AS 217) die Feststellung traf, dass die Leistungen der genannten Versorgungseinrichtung (offensichtlich zufolge nicht durchgehend in Höhe von kontinuierlich S 8.480,-- zuerkannten Waisenrenten) in den einzelnen Jahren S 37.818,-- (1997: September bis Dezember), S
116.368 (1998) und S 33.920,-- (Jänner bis April 1999) sowie schließlich ab Mai 1999 (bis September 1999 = 5 Monate a S 8.480,--) S 42.400,--, zusammen sohin S 230.506,--, betrugen. Unter Bedachtnahme auf einen Unterhaltsentgang von S 237.000,-- (25 Monate a S 9.480,--) ergibt sich damit - rechnerisch richtig - eine noch offene Zuspruchsdifferenz von tatsächlich bloß S 6.494,--.
Nur dieser Zuspruchsbetrag entsprach auch dem Entscheidungswillen des erkennenden Senates, der insoweit auch in seiner Entscheidungsbegründung unzweifelhaft zum Ausdruck kam, als dem Kläger - insgesamt - nur der (abweichend von den Vorinstanzen) zustehende Differenzbetrag zwischen tatsächlichem Unterhaltsentgang (monatlich S 9.480,--) einerseits und geleisteter Waisenrente andererseits zuerkannt werden sollte. Hiebei unterlief allerdings der wie vor aufgeschlüsselte (und offenkundige) Berechnungsfehler in der Ermittlung der effektiven Resthöhe, auf den die beklagten Parteien in ihrem Berichtigungsantrag nunmehr ebenso zutreffend hinweisen und welcher daher gemäß § 419 Abs 1 und 3 ZPO entsprechend richtig zu stellen war.
Da der somit allein rechnerisch noch offene Betrag von S 6.494,-- fälligkeitsmäßig den Monaten ab Mai 1999 zugeordnet werden muss, folgt daraus auch die neue zinsenmäßige Staffelung laut berichtigtem Urteilsspruch.
Daraus folgt weiters, dass auch die Kostenentscheidung zur Gänze neu zu fassen ist, ohne dass auf die von den beklagten Parteien in ihrem Berichtigungsantrag auch hiezu im Einzelnen formulierten Berichtigungspunkte näher eingegangen werden muss. Auf Grund der mehrfach vorgenommenen Klageänderungen (Ausdehnungen) hatte der Oberste Gerichtshof bereits in der nunmehr berichtigten Entscheidung - woran auch weiterhin festzuhalten ist - insgesamt vier Prozessphasen (für das Verfahren erster Instanz) gebildet, wobei bloß das von Anfang an mit S 341.280,-- bewertete Feststellungsbegehren bis Schluss der Verhandlung erster Instanz vom Kläger unverändert geblieben und nur in der Formulierung (einem Auftrag des Berufungsgerichtes im ersten Rechtsgang [ON 14] folgend) sprachlich umformuliert ("präzisiert") worden ist. Mit diesem Feststellungsbegehren ist der Kläger (unverändert gegenüber der nunmehr berichtigten Entscheidung) zur Hälfte unterlegen, mit der anderen Hälfte durchgedrungen - wobei sich freilich (was von den beklagten Parteien in ihrem Berichtigungsantrag übergangen wird) dieses unterschiedliche Obsiegensergebnis auch im Feststellungsbegehren nicht bloß betraglich, sondern auch hinsichtlich beider beklagten Streitgenossen rechnerisch unterschiedlich niederschlägt. Ausgehend von der Rechtsprechung, wonach im Falle einer Mehrheit von Parteien auf einer Seite im Prozess angenommen wird, dass jede von ihnen ihrem gemeinsamen Vertreter einen Kopfteil zu bezahlen hat (3 Ob 299/99p), entspricht es nämlich der herrschenden Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (abweichend bloß 4 Ob 77/95), dass einer Partei, die bloß gegenüber einem von zwei Gegnern obsiegt hat, gegenüber dem anderen aber unterlegen ist, nur die Hälfte der Gesamtkosten der beiden Gegner aufzuerlegen, jedoch die Hälfte ihrer eigenen Kosten gegenüber dem unterlegenen Beklagten zuzusprechen sind (5 Ob 501/96 = RdW 1998, 407; RIS-Justiz RS0090822; so auch OLG Wien WR 849; Fucik in Rechberger, ZPO2 Rz 7 zu § 41). Demgemäß ist der unterschiedliche Prozesserfolg der beiden beklagten Parteien hinsichtlich des gegen sie erhobenen Feststellungsbegehrens getrennt zu betrachten. Dabei ergibt sich - bezogen auf das gegen sie insgesamt erhobene und phasenmäßig ausgedehnte Klagebegehren - folgendes Bild:
Erstbeklagter:
Abschnitt Geltend gemacht Hievon obsiegt Prozentwert
1 S 312.840,-- (S 142.200,-- + S 170.640,--) S 170.640,-- 54,54 %
2 S 331.800,-- (S 161.160,-- + S 170.640,--) S 170.640,-- 51,43 %
3 S 350.760,-- (S 180.120,-- + S 170.640,--) S 170.640,-- 48,65 %
4 S 398.160,-- (S 227.640,-- + S 170.640,--) S 177.134,-- (S 170.640,-- + S 6.494,--) 44,49 %
Zweitbeklagte:
Abschnitt Geltend gemacht Hievon obsiegt Prozentwert
1 S 312.840,-- ( S 142.200,-- + S 170.640,--) 0 0
2 S 331.800,-- ( S161.160,-- + S 170.640,--) 0 0
3 S 350.760,-- (S 180.120,-- + S 170.640,--) 0 0
4 S 398.160,-- (S 227.640,-- + S 170.640,--) S 6.494,-- 1,63 %
Eine Gesamtschau dieser vier Abschnitte lässt es gerechtfertigt erscheinen, in sämtlichen vier Prozessabschnitten im Verhältnis des Klägers zum Erstbeklagten von einer gegenseitigen Kostenaufhebung im Sinne des § 43 Abs 1 ZPO, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei hingegen von einem völligen Obsiegen derselben gegenüber dem Kläger auszugehen, wobei im vierten Abschnitt (auch) § 43 Abs 2 erster Fall ZPO zur Anwendung kommt. Damit stehen dem Kläger - gemäß § 43 Abs 1 letzter Satz ZPO - für das Verfahren erster Instanz nur die halben Barauslagen (Pauschalgebühr: S 7.579,--; hievon die Hälfte = S 3.789,50) zu. Der zweitbeklagten Partei hingegen ist die Hälfte der Gesamtkosten der beklagten Parteien im Verfahren erster Instanz zuzusprechen. Diese ergeben sich aus den aktenkundigen Kostenverzeichnissen, aus denen bloß die nicht näher bezeichneten (geschweige denn bescheinigten) Barauslagen von S 4.364,15 (AS 33), S 2.864,10 (AS nach 147) und S 1.731,89 (vor AS 195) herauszunehmen waren.
Für das Berufungsverfahren (im zweiten Rechtsgang; die Kosten des Berufungsverfahrens im ersten Rechtsgang teilen das Schicksal der Kosten erster Instanz [§ 52 Abs 1 ZPO], wobei die Pauschalgebühr bloß § 19.880,-- statt S 21.868,-- betrug) hat folgendes zu gelten:
Die Berufung des Klägers gegen das sein Feststellungsbegehren zur Gänze abweisende Ersturteil erweist sich auch hier gegenüber dem Erstbeklagten als berechtigt, gegenüber der Zweitbeklagten als unberechtigt; die Berufung der beklagten Parteien (gegen das zur Gänze zusprechende Leistungsurteil) hingegen erweist sich als mit S 221.026,-- (ausgehend vom bei Schluss der Verhandlung erster Instanz ausgedehnten Leistungsbegehren von S 227.520,--) erfolgreich. Der Gesamtstreitwert des Klägers im Berufungsverfahren betrug dabei S 341.280,--, wovon wiederum je S 170.640,-- auf die beiden Beklagten entfallen. Der Kläger obsiegte somit mit S 170.640,-- gegenüber dem Erstbeklagten und hat daher von diesem die halben Kosten seiner Berufung (= S 14.681,70 zuzüglich halbe Pauschalgebühr = S 5.300,-- von S 10.660,--) zu bekommen; hingegen unterlag der Kläger gegenüber der zweitbeklagten Partei zur Gänze, sodass diese vom Kläger die halben Kosten ihrer Berufungsbeantwortung zu bekommen hat (= S 10.476,18). Beiden beklagten Parteien steht hinsichtlich ihrer Berufung betreffend das Leistungsbegehren hingegen gemäß § 43 Abs 2 ZPO voller Kostenersatz zu (S 31.552,36), wobei die Pauschalgebühr in der Berufung (ebenso wie in jener des Klägers) überhöht, nämlich mit S 11.660,-- verzeichnet worden ist; tatsächlich beträgt diese aber nur S 10.600,--. Die Kosten der Berufungsbeantwortung hat der Kläger hingegen selbst zu tragen. Die Berufungsverhandlung (mit ihren unterschiedlichen Streitwertbemessungen) hat bei diesem Rechenergebnis außer Betracht zu bleiben, weil alle mit deren Verrichtung verbundenen Leistungen ja ausschließlich durch den höheren Einheitssatz der Berufungsschriftsätze abgegolten sind (§ 23 Abs 9 RATG), sodass insoweit auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen werden kann.
Im Revisionsverfahren lag - zufolge Bestätigung der Abweisung des Feststellungsbegehrens einerseits und Abänderung im Sinne einer Abweisung auch des Leistungsbegehrens zur Gänze durch das Berufungsgericht andererseits - das gesamte Revisionsinteresse der klagenden Partei (wenngleich von beiden Parteien in ihren im Revisionsverfahren erstatteten Schriftsätzen übereinstimmend bloß mit S 521.400,-- bezeichnet) nur bei S 568.800,-- (S 341.280,-- ((Feststellung)) + ausgedehnt S 227.520,-- ((Leistung)). Ungeachtet dieser Diskrepanz beliefen sich die Quoten des Obsiegens bzw Unterliegens, auch hier getrennt nach den unterschiedlich unterlegenen Beklagten, entsprechend jenen im vierten Abschnitt des Verfahrens erster Instanz, ds 44,49 % bei der erst- und 1,63 % bei der zweitbeklagten Partei. Hinsichtlich der erstbeklagten Partei ist damit eine Kostenaufhebung gerechtfertigt, hinsichtlich der zweitbeklagten Partei stehen dieser gemäß § 43 Abs 2 erster Fall ZPO die gesamten Kosten der halben Revisionsbeantwortung zu (= S 17.788,03). Dazu kommt die Hälfte der richtigerweise nur S 26.510,-- (und nicht S 29.161,--) betragenden Pauschalgebühr des Klägers, deren Hälfte er gegenüber dem Erstbeklagten beanspruchen kann, ds S 13.255,--.
Daraus ergeben sich - insgesamt - die jeweils aus dem Spruch ersichtlichen Zuspruchsbeträge.
Eine Kostenentscheidung über den Berichtigungsantrag hatte zu entfallen, weil keine Kosten verzeichnet wurden.
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Rechtsgebiet | Zivilrecht |
ECLI | ECLI:AT:OGH0002:2000:0020OB00157.00B.0608.000 |
Datenquelle |
Fundstelle(n):
QAAAD-50856