OGH vom 18.10.2012, 4Ob180/12t

OGH vom 18.10.2012, 4Ob180/12t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** KG, *****, vertreten durch Prof. Haslinger Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Johannes Hintermayr und andere Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung (Streitwert 30.000 EUR) und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 3.000 EUR), über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz vom , GZ 3 R 86/12f 15, mit welchem das Urteil des Landesgerichts Linz vom , GZ 15 Cg 68/11k 11, teilweise abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Beklagte macht als erhebliche Rechtsfrage geltend, dass der Rechtsweg unzulässig gewesen sei, weil die Klägerin kein Schlichtungsverfahren nach § 87 Abs 5 WTBG eingeleitet habe. Allerdings hat schon das Berufungsgericht die darauf gestützte Nichtigkeitsberufung verworfen. Das steht nach ständiger Rechtsprechung einer Wahrnehmung in dritter Instanz entgegen (RIS Justiz RS0042981, RS0043405).