OGH vom 26.08.2004, 6Ob300/03s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ewald B*****, vertreten durch Dr. Guntram Lins, Rechtsanwalt in Bludenz, gegen die beklagte Partei Josef S*****, vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wegen Räumung, im Rechtsmittelverfahren über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch als Berufungsgericht vom , GZ 2 R 31/03d-58, womit das Urteil des Bezirksgerichtes Bludenz vom , GZ 2 C 1318/00m-50, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der Antrag des Klägers, das am an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften gerichtete Vorabentscheidungsersuchen zurückzunehmen, wird zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Nach ständiger Rechtsprechung ist eine Partei nicht befugt, die Einholung einer Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zu beantragen. Ein solcher Antrag ist zurückzuweisen (SZ 68/89; SZ 70/262; RIS-Justiz RS0058452 und RS0113902). Das Gleiche muss auch für die Zurückziehung eines bereits gestellten Vorabentscheidungsersuchens gelten, dessen Rückziehung eine Partei daher nur anregen kann.
Der Senat hat im Übrigen keine Veranlassung, sein Vorabentscheidungsersuchen zurückzuziehen. Der Antrag des Klägers berücksichtigt nicht, dass die Bestimmung des § 7 Abs 1 und 2 VbgGVG LGBl 61/1993 durch die Novelle LGBl 29/2000 neu gefasst wurde, wobei die 1993 geschaffene Möglichkeit, durch Erklärung (genehmigungsfrei) Rechte an bebauten Grundstücken zu erwerben, auf Ferienwohnungen ausgedehnt wurde. Darauf, dass eine grundverkehrsbehördliche Genehmigung deshalb erforderlich wäre, weil es sich um landwirtschaftlich genutzte Flächen handelt, hat sich der Kläger im Verfahren erster Instanz nicht berufen. Gegenstand des Verfahrens erster Instanz war die Frage, ob der Beklagte als deutscher Staatsbürger das bebaute Grundstück ohne Einholung einer grundverkehrsbehördlichen Genehmigung erwerben kann. Ob die Eigenschaft als land- und forstwirtschaftliches Grundstück einem Eigentumserwerb des Beklagten mangels grundverkehrsbehördlicher Genehmigung entgegensteht, war daher bisher nicht Verfahrensgegenstand.
Der Antrag des Klägers auf Zurücknahme des Vorabentscheidungsersuchens wird daher zurückgewiesen.
Fundstelle(n):
BAAAD-50767