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OGH vom 19.11.2014, 6Ob141/14z

OGH vom 19.11.2014, 6Ob141/14z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen E***** Privatstiftung mit Sitz in Wien, über den Revisionsrekurs der Privatstiftung, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts-Partnerschaft in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 113/14i 7, womit der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 72 Fr 4473/14b-3, abgeändert wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Rekurs des Dr. C***** K***** zurückgewiesen wird. Der Beschluss des Erstgerichts wird wiederhergestellt.

Dr. C***** K***** ist schuldig, der Revisionsrekurswerberin die mit 1.164,62 EUR (darin enthalten 194,10 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung und des Revisionsrekurses binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Im Firmenbuch des Erstgerichts ist seit die E***** Privatstiftung (im Folgenden: Stiftung) mit Sitz in Wien eingetragen. Von Anfang an war Dr. C***** K***** kollektivvertretungsbefugtes Vorstandsmitglied, das auf unbestimmte Zeit bestellt worden war.

Seit 2013 bestehen größere Differenzen zwischen den Vorstandsmitgliedern über die Vertretung der Stiftung. Hiezu gibt es mehrere Anträge auf Löschung und/oder Eintragung sowie auf Abberufung (§ 27 Abs 2 PSG) von Vorstandsmitgliedern. Das Erstgericht bestellte mit Beschluss vom zu 72 Fr 10.131/13z Dr. R***** B***** und Dr. K***** E***** gemäß § 27 Abs 1 PSG zu kollektivvertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern. Mit zwei Änderungen der Stiftungsurkunde wurden unter anderem die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie die Vertretungsregelung geändert.

Gegenstand des Verfahrens ist die Frage der (Un-)Wirksamkeit der Änderung der Stiftungsurkunde vom , insbesondere die nachträgliche Befristung der Funktionsperiode von auf unbestimmte Zeit bestellten Vorstandsmitgliedern.

Die Stiftung wurde im Jahr 2000 von vier natürlichen Personen mit Wohnsitz in Indonesien errichtet. Der Stiftungszweck umfasst im Wesentlichen die Erhaltung und Vermehrung des Stiftungsvermögens, die Unterstützung von begünstigten und subsidiär soweit möglich und tunlich von bedürftigen Personen; Näheres wurde in der Stiftungszusatzurkunde geregelt. Nach übereinstimmendem Vorbringen in den diversen Firmenbuchverfahren sind die Stifter die Begünstigten.

Die Stiftung wurde unwiderruflich errichtet, die Errichtung von Stiftungszusatzurkunden sowie die Änderung der Stiftungsurkunde und der Stiftungszusatzurkunde wurden vorbehalten. Solche Änderungen können die Stifter, nach Ableben eines oder mehrerer Stifter die verbleibenden Stifter gemeinsam vornehmen.

Die Stifterin Dr. H***** H***** verstarb am .

Zum Stiftungsvorstand haben die Stifter folgende Regelungen getroffen:

Die Stiftungsurkunde vom sieht die Bestellung von vier kollektivvertretungsbefugten Vorstandsmitgliedern auf unbestimmte Zeit vor. Mit der Abberufung aus wichtigen Gründen sowie der Neubestellung wurden primär die D***** LTD (im Folgenden: D*****) und die K***** Rechtsanwälte Partnerschaft betraut, sekundär der Beirat. Die Regelungen lauten im Einzelnen:

„4. Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand, der allfällig zu errichtende Beirat und der Stiftungsprüfer.

5. Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus vier Mitgliedern. Die ersten Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden durch die Stifter selbst bestellt, und zwar zwei Mitglieder, die in einem Angestelltenverhältnis zu einer Gesellschaft der D***** AG-Gruppe stehen und zwei Mitglieder, die in einem Partnerschaftsverhältnis zu K***** Rechtsanwälte-Partnerschaft, *****, stehen. Mit der Abberufung aus wichtigem Grund und der Neubestellung von denjenigen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes, die in einem Arbeitsverhältnis zu einer Gesellschaft der D***** AG-Gruppe stehen, wird die D***** LTD., *****, betraut. Mit der Abberufung aus wichtigem Grund und der Neubestellung von denjenigen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes, die in einem Partnerschaftsverhältnis zu K***** Rechtsanwälte-Partnerschaft, *****, stehen, wird diese Rechtsanwälte-Partnerschaft oder deren Rechtsnachfolger betraut. Gleichzeitig ist auch der Stiftungsbeirat ermächtigt, aus wichtigem Grund Mitglieder des Stiftungsvorstandes abzuberufen. In diesem Fall steht aber jeweils der [D*****] das Recht zu, entsprechend der Regelung dieses Punktes ein neues Mitglied des Vorstandes zu bestellen. Sollte eine Neubestellung durch diese Gesellschaften nicht binnen einem Monat nach Zugang der schriftlichen Erklärung über die Abberufung an den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes bzw dessen Stellvertreter erfolgen, ist der Stiftungsbeirat ermächtigt, selbst ein neues Mitglied in den Stiftungsvorstand zu bestellen.

(2) Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes werden auf unbestimmte Zeit bestellt. Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit der Stimmen aller Mitglieder gefasst, insoweit die Stiftungsurkunde oder das Gesetz nichts anderes vorsehen. Bei Stimmengleichheit dirimiert die Stimme des Vorsitzenden.

(3) Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes kann seine Funktion auch ohne Vorliegen wichtiger Gründe unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten niederlegen; eine derartige Erklärung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes und an den Vorsitzenden des allfällig eingerichteten Beirates zu richten.

6. Mitglieder des Stiftungsvorstandes

(1) Dem Stiftungsvorstand dürfen Mitglieder des Beirates, Begünstigte, deren Ehegatten oder Personen, die mit einem Begünstigten in einer geraden Linie oder bis zum dritten Grad der Seitenlinie verwandt sind, oder juristische Personen nicht angehören.

(2) Mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes müssen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben und ein Mitglied sollte ein Jurist sein, der im Inland zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugt ist.

7. Vertretung der Stiftung

Zur Vertretung der Stiftung nach außen ist ausschließlich der Stiftungsvorstand berufen. Die Stiftung wird durch mindestens zwei Mitglieder des Stiftungsvorstandes gemeinsam vertreten.“

Mit Notariatsakt vom änderten die verbliebenen drei Stifter die Stiftungsurkunde.

Die Stifter widerriefen die zuvor notariell beurkundeten, jedoch nicht ins Firmenbuch eingetragenen früheren Änderungen der Stiftungsurkunde, namentlich jene vom .

In der Präambel wurde festgehalten, dass die Stifter die Notwendigkeit sehen, „die Struktur zur Sicherstellung einer wirksamen Stiftungsgovernance anzupassen und somit die Tätigkeit des Stiftungsvorstandes tiefergreifend zu regeln. Die Anpassung wird in mehreren Schritten erfolgen, sodass diese Maßnahmen als erster Lösungsansatz zu sehen sind.“

Soweit in diesem Verfahren von Bedeutung, wurden folgende Änderungen vorgenommen: Der Beirat wurde nicht mehr als Organ der Stiftung vorgesehen. Die Anzahl der Vorstandsmitglieder wurde mit drei bis sieben festgelegt, deren Funktionsdauer mit drei Jahren limitiert und eine nachträgliche Begrenzung der Funktionsperiode von bisher auf unbestimmte Zeit bestellten Vorstandsmitgliedern vorgenommen sowie ein Mehrstimmrecht für neue Vorstandsmitglieder festgelegt. Die Regelungen lauten im Einzelnen wie folgt:

„4. Organe der Stiftung

Die Organe der Stiftung sind der Stiftungsvorstand und der Stiftungsprüfer.

5. Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei bis sieben Mitgliedern.

Die Funktionsperiode der Mitglieder des Stiftungsvorstands beträgt drei Jahre. In besonderen Ausnahmefällen kann die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes auf eine kürzere Funktionsdauer erfolgen, wenn dies konkrete Umstände rechtfertigen.

Mitglieder des Stiftungsvorstandes, die im Zeitpunkt der Einführung der Funktionsperioden, also bei Eintragung der vorliegenden Fassung der Stiftungsurkunde im Firmenbuch, bereits im Amt waren, scheiden aus dem Stiftungsvorstand aus, sobald seit ihrer Bestellung drei Jahre vergangen sind. Mitglieder des Stiftungsvorstandes, deren Funktionsdauer bei Einführung der Funktionsperioden bereits zumindest drei Jahre betragen hat, scheiden am letzten Tag des auf die Einführung der Funktionsperioden drittfolgenden Monats aus. Einer weiteren Beschlussfassung oder Erklärung bedarf es nicht.

Die Bestellung und Abberufung (bei Vorliegen eines sachlichen Grundes) der Mitglieder des Stiftungsvorstandes erfolgen durch alle Stifter gemeinsam, nach Ableben eines Stifters durch die verbleibenden Stifter gemeinsam, wenn nur ein Stifter verblieben ist, durch diesen alleine.

Die Stifter können sich bei Ausübung der Stifterrechte, so auch bei der Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes, von einem Bevollmächtigten mittels Spezialvollmacht vertreten lassen.

(…)

(2) Mitgliedern des Stiftungsvorstandes, die auf Grundlage der vorliegenden Fassung der Stiftungsurkunde von den Stiftern in Ausübung der Stifterrechte bestellt werden, kommen jeweils zwei Stimmen zu.

Sitzungen des Stiftungsvorstandes können in angemessener Frist vom Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, von zwei Dritteln der Mitglieder des Stiftungsvorstandes oder von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes, die gemeinsam über mehr als die Hälfte der Stimmen verfügen, einberufen werden.

Der Stiftungsvorstand ist beschlussfähig, wenn zumindest drei Mitglieder des Stiftungsvorstands anwesend sind, die gemeinsam über mehr als die Hälfte der Stimmen verfügen.

Beschlüsse des Stiftungsvorstandes werden mit einfacher Mehrheit aller Stimmen sämtlicher Mitglieder des Stiftungsvorstandes gefasst, soweit das Gesetz nichts anderes vorsieht.

Der Stiftungsvorstand kann Beschlüsse schriftlich fassen, wenn kein Mitglied widerspricht (§ 28 Z 3 [...] Privatstiftungsgesetz).

Die Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes wird von den Stiftern festgelegt, nach Ableben eines Stifters durch die verbleibenden Stifter, wenn nur ein Stifter verblieben ist, durch diesen alleine.

(3) Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes kann seine Funktion auch ohne Vorliegen wichtiger Gründe unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten niederlegen; eine derartige Erklärung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes zu richten.

6. Vertretung der Stiftung

Die Vertretung der Stiftung nach außen durch die Mitglieder des Stiftungsvorstandes wird anlässlich deren Bestellung von der jeweils bestellungsberechtigten Stelle festgelegt; dabei können auch Einzelvertretungsbefugnisse erteilt und auch die Vertretungsrechte der anderen Mitglieder des Stiftungsvorstandes neu festgelegt werden.“

Die Änderung der Stiftungsurkunde vom wurde am im Firmenbuch eingetragen (72 Fr 411/14d; das Rekursverfahren war beim Oberlandesgericht Wien zu 28 R 64/14h anhängig, das Revisionsrekursverfahren zu 6 Ob 140/14b).

Mit Notariatsakt vom wurde die Stiftungsurkunde in Punkt 5. neuerlich geändert. Die auszugsweise wiedergegebenen Änderungen gegenüber dem Notariatsakt vom sind in Fettdruck hervorgehoben:

„5. Stiftungsvorstand

(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Ein viertes und ein fünftes Mitglied des Stiftungsvorstandes kann nur von den Stiftern bestellt werden.

Die Funktionsperiode der Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt drei Jahre. In besonderen Ausnahmefällen kann die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes auf eine kürzere Funktionsdauer erfolgen, wenn dies konkrete Umstände rechtfertigen.

Mitglieder des Stiftungsvorstandes, die am 4. (…) November 2013 (…) bereits im Amt waren, scheiden aus dem Stiftungsvorstand aus, sobald seit ihrer Bestellung drei Jahre vergangen sind. Mitglieder des Stiftungsvorstandes, deren Funktionsperiode am 4. (...) November 2013 (…) bereits mindestens drei Jahre betragen hat, scheiden am letzten Tag des auf die Eintragung der Stiftungsurkunde in der Fassung vom 4. (…) November 2013 (…) folgenden nächsten Monats, frühestens eine Woche nach Eintragung dieser Fassung der Stiftungsurkunde im Firmenbuch aus dem Stiftungsvorstand aus. Einer weiteren Beschlussfassung oder Erklärung bedarf es nicht.

Die Bestellung und Abberufung (bei Vorliegen eines sachlichen Grundes) der Mitglieder des Stiftungsvorstandes erfolgen durch alle Stifter gemeinsam, nach Ableben eines Stifters durch die verbleibenden Stifter gemeinsam, wenn nur ein Stifter verblieben ist, durch diesen allein.

Die Stifter können sich bei Ausübung der Stifterrechte, so auch bei der Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes von einem Bevollmächtigten mittels Spezialvollmacht vertreten lassen.(...)

(2)(…)

Die Vergütung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes wird von den Stiftern festgelegt, nach Ableben eines Stifters durch die verbleibenden Stifter, wenn nur ein Stifter verblieben ist, durch diesen alleine.

(3) Jedes Mitglied des Stiftungsvorstandes kann seine Funktion auch ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes niederlegen; eine derartige Erklärung ist schriftlich an den Vorsitzenden des Stiftungsvorstandes zu richten. (…)“

Am , bei Einbringung des Antrags auf Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde sowie der Stiftungszusatzurkunde vom , waren folgende Vorstandsmitglieder im Firmenbuch eingetragen:

Dr. C***** K*****,

Mag. F***** P*****,

diese vertreten seit gemeinsam mit dem Mitglied des Stiftungsvorstands Dr. E*****, Dr. B***** oder Dr. E*****;

Dr. R***** B*****,

Dr. K***** E*****,

Dr. M***** E*****,

Dr. B***** und Dr. E***** vertreten seit , Dr. E***** vertritt seit jeweils gemeinsam mit einem weiteren Mitglied des Stiftungsvorstands.

Die Antragsteller Dr. K***** E***** und Dr. M***** E***** beantragten als Vorstandsmitglieder am die Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde vom sowie die Neufassung der Stiftungszusatzurkunde vom selben Tag. Hierzu legten sie den Notariatsakt vom über die Änderung der Stiftungsurkunde samt den Spezialvollmachten der drei verbliebenen Stifter an Rechtsanwalt Mag. F***** H***** sowie eine beglaubigte Fassung der geänderten Stiftungsurkunde vor.

Das Erstgericht bewilligte die beantragte Eintragung.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des (im Zeitpunkt der Erhebung des Rekurses noch eingetragen gewesenen Vorstandsmitglieds) Dr. C***** K***** Folge und änderte den erstgerichtlichen Beschluss dahingehend ab, dass der Antrag auf Eintragung der Änderung der Stiftungsurkunde vom abgewiesen wird. Es sprach aus, dass sein Beschluss nach Eintritt der Rechtskraft vom Erstgericht zu vollziehen sei.

Das Rekursgericht führte aus, zur Vermeidung des Kontrolldefizits bei der Privatstiftung bei der Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde sei auch ein einzelnes Organmitglied (hier das rekurswerbende Vorstandsmitglied) zum Rekurs gegen den Eintragungsbeschluss legitimiert. Mit der zu prüfenden Änderung der Stiftungsurkunde sei eine nachträgliche Befristung der Vorstandsperiode eingeführt worden. Damit sei faktisch die Beschränkung der Abberufung der Vorstandsmitglieder auf wichtige Gründe umgangen worden. Zur Beendigung der Funktion der auf unbestimmte Zeit bestellten Vorstandsmitglieder, die zum Stichtag bereits im Amt gewesen seien, sei bloß der Ablauf einer sehr kurzen Zeit erforderlich gewesen. Diese Regelung treffe auf den Rekurswerber, Vorstandsmitglied seit , und auf Mag. F***** P*****, Vorstandsmitglied seit , zu. Eine derart kurze restliche Mindestfunktionszeit genüge nicht, um die Unabhängigkeit von Vorstandsmitgliedern zu stützen. Damit laufe diese nachträgliche Begrenzung der Funktionsdauer insbesondere wegen der kurzen verbleibenden Funktionsperiode darauf hinaus, auf unbestimmte Zeit bestellte Vorstandsmitglieder frei abzuberufen. Diese Regelung sei daher unzulässig und materiell unwirksam, weshalb das Erstgericht die Änderung der Stiftungsurkunde vom nicht hätte eintragen dürfen.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs zu, weil oberstgerichtliche Rechtsprechung zur Rekurslegitimation eines einzelnen Organmitglieds gegen die Eintragung einer Änderung der Stiftungsurkunde fehle.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der Privatstiftung ist zulässig, weil das Rekursgericht von der oberstgerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist; er ist auch berechtigt.

1. In dieser Firmenbuchsache hat der erkennende Senat in der Entscheidung 6 Ob 140/14b vom heutigen Tag zur hier ebenfalls relevanten Frage der Rechtsmittellegitimation des Dr. C***** K***** Stellung genommen. Auf die eingehende Begründung dieser Entscheidung wird verwiesen. Danach war Dr. C***** K***** allein zur Bekämpfung eines Eintragungsbeschlusses über die Änderung der Stiftungsurkunde nicht legitimiert. Es war daher sein Rekurs zurückzuweisen, was zur Wiederherstellung des erstgerichtlichen Eintragungsbeschlusses führt.

2. Dem Obersten Gerichtshof ist mangels zulässigen Rechtsmittels gegen den erstinstanzlichen Eintragungsbeschluss eine inhaltliche Prüfung sowohl der durch diese Eintragung bewirkten Änderung der Stiftungsurkunde als auch des Beschlusses des Rekursgerichts verwehrt. Angemerkt sei aber, dass die in der Entscheidung 6 Ob 140/14b dargelegten Bedenken (4.1. bis 4.8.) gegen die dort gegenständliche Änderung der Stiftungsurkunde genauso gegen die hier zu beurteilende Eintragung bestehen.

3. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekursverfahrens gründet sich auf § 40 PSG iVm § 78 Abs 2 AußStrG. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als Bemessungsgrundlage der Zweifelsstreitwert für Gerichtshöfe gemäß § 14 RATG (7.270 EUR) heranzuziehen ( Obermaier , Kostenseitig zum Streitwert in Außerstreitsachen, ÖJZ 2013, 192; 3 Ob 23/10v).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00141.14Z.1119.000