OGH vom 24.11.2011, 1Ob231/11v
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Otto L***** (geboren am , verstorben am ) über den außerordentlichen Revisionsrekurs seiner Nichte Mag. Irene F*****, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 219/11y 32, mit dem der Rekurs gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Innere Stadt Wien vom , GZ 79 P 208/09a 8, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Wie bereits das Rekursgericht zutreffend dargelegt hat, hat der erkennende Senat erst vor kurzem ausgesprochen, dass ein Revisionsrekurs, mit dem eine Entscheidung über die Frage einer Sachwalterbestellung angestrebt wird, nach dem Tod des Betroffenen als unzulässig (geworden) zurückzuweisen ist, ohne dass die Rechtsmittellegitimation geprüft werden muss, und dass nach dem Tod des Betroffenen, mit dem die Sachwalterschaft erloschen ist, ein rechtlich anzuerkennendes Bedürfnis eines Beteiligten, eine Entscheidung mit der ein (vorläufiger) Sachwalter bestellt wurde, zu überprüfen, nicht mehr vorliegt (1 Ob 119/08v).
Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Beurteilung vermag die Revisionsrekurswerberin nicht zu erwecken. Sie vermag auch nicht zu erklären, wie es rechtlich möglich sein sollte, das von ihr mittels des Rekurses angestrebte Ziel, nämlich selbst zur Sachwalterin bestellt zu werden, nach dem Tod des Betroffenen zu erreichen. Im Sachwalterschaftsverfahren geht es stets um die Interessen der betroffenen Person (vgl 8 Ob 83/09b), nicht aber um jene der Verwandten oder Erben. Entgegen der Auffassung der Revisionsrekurswerberin ist daher auch nicht erheblich, ob ihr ein gewisses rechtliches Interesse daran zuzubilligen ist, zu überprüfen, ob die Bestellung des einstweiligen Sachwalters „rechtmäßig“ war. Abgesehen davon, dass sie die Notwendigkeit einer Sachwalterbestellung gar nicht in Zweifel zieht, kann das genannte Interesse jedenfalls keine Rechtsmittellegitimation in der Frage der Auswahl der Person des Sachwalters nach dem Tod des Betroffenen begründen.
Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 71 Abs 3 AußStrG).