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OGH vom 23.01.2003, 6Ob299/02t

OGH vom 23.01.2003, 6Ob299/02t

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und gefährdeten Parteien 1. ***** GmbH, und 2. Gernot R*****, Geschäftsführer, beide ***** beide vertreten durch Dr. Michael Rami, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei und Gegnerin der gefährdeten Parteien Verlagsgruppe N***** GesmbH, ***** vertreten durch Lansky, Ganzger & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Unterlassung ehrenrühriger Behauptungen, Widerruf, Veröffentlichung und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 5 R 75/02i-11, mit dem der Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 39 Cg 148/01k-6, bestätigt wurde, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass sie

lauten:

"Einstweilige Verfügung

Die beklagte Partei ist schuldig, es ab sofort zu unterlassen, wörtlich und/oder sinngemäß zu behaupten und/oder die wörtlichen und/oder sinngemäßen Behauptungen zu verbreiten, die klagenden Parteien würden ihre FPÖ-Wahlkampfaufträge und somit eine Jahrespauschale von 6,8 Millionen Schilling verlieren. Diese einstweilige Verfügung gilt bis zur Rechtskraft des über die Unterlassungsklage ergehenden Urteils."

Die klagenden Parteien haben ihre Kosten des Sicherungsverfahrens vorläufig selbst zu tragen.

Die beklagte Partei hat ihre Kosten des Sicherungsverfahrens endgültig selbst zu tragen.

Die Revisionsrekursbeantwortung der beklagten Partei wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Zweitkläger ist Alleingesellschafter und einer der beiden Geschäftsführer der Erstklägerin, die eine Werbeagentur betreibt. Die Erstklägerin hat mit der Freiheitlichen Partei Österreichs (FPÖ) vertraglich vereinbart, sie bei Werbekampagnen, insbesondere im Wahlkampf, als Werbeagentur zu betreuen. Dieser Vertrag war am ungekündigt aufrecht. Die FPÖ zählt zu den wichtigsten Kunden der Erstklägerin. Dies ist in der Werbebranche allgemein bekannt.

Die Beklagte ist Eigentümerin, Verlegerin und Herstellerin der wöchentlich erscheinenden Druckschrift N*****. In deren Ausgabe vom erschien ein Artikel mit der Überschrift: "FPÖ: Skurrile Personalrochaden" und folgender Textpassage: "...Rekordverdächtiger Ausstieg: Gernot R*****, lange Zeit engster Weggefährte von Jörg Haider und Chef einer Werbeagentur, verliert seine FPÖ-Wahlkampfaufträge. Damit eine Jahrespauschale von 6,8 Millionen plus alle Wahlkampfaufträge." In den Artikel ist ein Portraitfoto des Zweitklägers mit der Untertitelung: "Out: R*****" eingefügt. Die im Artikel aufgestellte Behauptung über den Verlust der Wahlkampfaufträge und der genannten Jahrespauschale ist unrichtig. Die Kläger begehrten mit Berufung auf die §§ 16, 43 und 1330 Abs 2 ABGB die Unterlassung der Behauptung wie aus dem Spruch ersichtlich sowie deren Widerruf gegenüber den Lesern der Zeitschrift N*****, die Veröffentlichung des Widerrufs und die Feststellung der Haftung der Beklagten für alle durch die Äußerung den Klägern entstehenden Schäden. Zugleich stellten sie ein dem Unterlassungsbegehren entsprechendes Sicherungsbegehren. Hiezu führten die Kläger aus, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Gefahrenbescheinigung gemäß § 381 Z 2 EO entbehrlich sei, wenn nach der Art und Intensität des Angriffs nach der Lebenserfahrung - prima facie - auf eine Gefährdung des überdies in Geld nicht wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden könne. Dies sei hier der Fall, weil die Kläger von diesem Ruf am Wirtschaftsmarkt abhängig seien und die in einem Massenmedium wie N***** verbreitete unwahre Behauptung die Gefahr des Verlustes von Aufträgen mit sich bringe.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Sicherungsbegehrens. Die strittige Äußerung sei richtig. Im übrigen beeinträchtige sie den wirtschaftlichen Ruf der Kläger nicht. Es entstehe für sie dadurch auch kein Nachteil. Denn es sei dem Artikel nicht zu entnehmen, dass der Werbeauftrag durch die FPÖ wegen eines in der Sphäre der Kläger liegenden Grundes aufgekündigt worden sei, sondern dass die Beendigung des Vertragsverhältnisses "ein skurriles Verhalten" der FPÖ darstelle. Eine damit umschriebene ungerechtfertigte Vertragskündigung sei keinesfalls geeignet, den wirtschaftlichen Ruf des Vertragspartners zu schädigen. Vielmehr werde hiedurch ein "Solidarisierungseffekt" hervorgerufen, der "üblicherweise" zu weiteren Aufträgen führe. Gerade für N*****-Leser sei die Information, dass kein Vertragsverhältnis mit der FPÖ mehr bestehe, ein positiver Anreiz, mit diesem Unternehmen Geschäfte zu machen, sei es doch für "unpolitische Unternehmen" schwer, die "offizielle Werbeagentur der FPÖ" zu beauftragen, wenn diese von der Bevölkerung "mit den polemisierenden FPÖ-Werbungen" verbunden werde. Außerdem vermittle die Information den Eindruck, dass nun wieder freie Kapazitäten für neue Aufträge bestünden. Die Behauptung der Kläger, dass bestehende Aufträge infolge des strittigen Artikels verlorengingen, sei "rechtlich unmöglich", weil der Verlust eines Auftrages nicht andere Auftraggeber zur Auflösung der Werbeverträge berechtige. Der Zweitkläger könnte überhaupt nur in seiner Position als Geschäftsführer beeinträchtigt werden. Dies habe er aber nicht vorgebracht. Er habe auch nicht behauptet, dass er plane, sich in näherer Zukunft eine neue Arbeit zu suchen. Außerdem könne der Verlust eines Auftrages, der nicht auf seine schlechte Geschäftsführung zurückzuführen sei, seinem wirtschaftlichen Ruf nicht schaden.

Das Erstgericht wies den Sicherungsantrag ab. Eine einstweilige Verfügung erfordere gemäß § 381 EO die Bescheinigung einer konkreten Gefährdung, die hier weder behauptet noch glaubhaft gemacht worden sei. Eine bloß abstrakte Gefährdung, über welche die Behauptungen der Kläger nicht hinausgingen, genüge nicht. Selbst bei der Gefahr des Verlustes von Aufträgen wäre auszuführen gewesen, warum der daraus drohende Schaden unwiederbringlich sei. Im Hinblick darauf, dass der Verlust von - auch guten - Aufträgen im Wirtschaftsleben ein geradezu alltäglicher Vorgang sei, könne von einer Bedrohung oder Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz der Kläger nicht gesprochen werden. Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes 20.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Nach ständiger Rechtsprechung sei zwar selbst bei einer bloßen Rufgefährdung nach § 1330 Abs 2 ABGB eine Gefahrenbescheinigung nicht erforderlich, wenn eine Gefährdung des in Geld nicht zur Gänze wieder gut zu machenden Rufes auf der Hand liege. Ein solcher unwiederbringlicher Schaden ergebe sich hier aber prima facie nicht. Es sei nämlich insbesondere in der äußerst schnelllebigen Werbebranche der Verlust eines Auftrages ein typischer Vorgang, der für sich alleine noch keine Bedrohung des wirtschaftlichen Rufes darstelle. Es sei sogar üblich, dass Werbeetats im Laufe der Zeit neu vergeben und neue Agenturen beauftragt würden, um deren Kreativität zu nützen. Es sei daher nicht zu erwarten, dass die Behauptung den wirtschaftlichen Ruf der Kläger bei potentiellen Auftraggebern schädigen könnte.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen von den Klägern erhobene Revisionsrekurs ist aus folgenden Erwägungen zulässig und berechtigt:

Die Kläger zeigen zu Recht einen Widerspruch der Entscheidungen der Vorinstanzen zur neueren ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes auf, dass ein wegen Ehrverletzung oder wegen kreditschädigender Äußerungen zustehender Unterlassungsanspruch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden kann, ohne dass es einer gesonderten Gefahrenbescheinigung nach § 381 Z 2 EO bedarf (RIS-Justiz RS0011399). Die Voraussetzung dafür, dass nach Art und Intensität des Eingriffs im konkreten Fall nach der Lebenserfahrung auf eine Gefährdung des in Geld nicht zur Gänze wieder gutzumachenden wirtschaftlichen Rufes geschlossen werden kann (6 Ob 2007/96g; 4 Ob 275/99s mwN), wird in der Regel bei kreditschädigenden Behauptungen als gegeben erachtet. Wie die Kläger in ihrem Revisionsrekurs zutreffend aufzeigen, wurde nur in Ausnahmefällen dennoch die Behauptung und Bescheinigung gefordert, dass die begehrte einstweilige Verfügung zur Abwendung eines drohenden unwiederbringlichen Schadens erforderlich sei, weil sich ein solcher auf Grund der besonderen Umstände gerade nicht ergebe: Nämlich bei einer kreditschädigenden Äußerung gegen einen wegen Mordes verurteilten Kläger, der erst am Beginn seiner lebenslangen Haftstrafe stand (6 Ob 34/95 = MR 1996, 105 Korn ); bei einem Vorwurf, der sich aus der Sicht des Empfängerkreises gar nicht gegen den dort klagenden Verlag oder dessen Redakteure richtete und in dem überhaupt keine Rufgefährdung des Klägers erblickt wurde, sodass demnach bereits die Tatbestandmäßigkeit verneint wurde (6 Ob 3/96 = MR 1996, 238); in einem weiteren Fall, in dem ebenfalls die Betroffenheit eines der Kläger verneint wurde (6 Ob 2287/96h); bei einem Vorwurf, zu dem in einem Parallelverfahren bereits festgestellt worden war, dass kein Schaden entstanden und die Nachteile abgewendet worden seien (6 Ob 2007/96g). Ein mit diesen Ausnahmefällen vergleichbarer Sachverhalt liegt hier aber nicht vor. Vielmehr sind entgegen der Ansicht der Vorinstanzen die Auswirkungen der strittigen Behauptung auf den wirtschaftlichen Ruf der Kläger kaum zu überblicken und nicht in konkrete Zahlen zu fassen, ist es doch für die Kläger unmöglich nachzuweisen, wieviele und welche potentielle Kunden sich auf Grund der Behauptung abhalten ließen, mit der Erstklägerin in Geschäftsbeziehungen zu treten, welche bereits vorhandene Kunden keine neuen Werbeverträge mehr eingingen, dass oder wie sich das Verhalten anderer Geschäftspartner zum Nachteil der Erstklägerin änderte usw.

Im Gegensatz zur Ansicht der Vorinstanzen, die mit ihrer Argumentation gegen eine nach der Lebenserfahrung anzunehmende Gefährdung im Sinne eines finanziell nicht wieder gutzumachenden Schadens (§ 381 Z 2 EO) auch die Frage berühren, ob durch den strittigen Artikel überhaupt der Kredit, der Erwerb oder das Fortkommen der Kläger gefährdet sind und damit auch die Tatbestandmäßigkeit im Sinn des § 1330 Abs 2 ABGB verneinen, ist die Äußerung als Verstoß gegen diese Bestimmung zu qualifizieren. Die Behauptung, ein Unternehmer habe einen seiner Hauptkunden und damit einen ganz wesentlichen Umsatzträger verloren, ist unabhängig von der Ursache hiefür geeignet, das Vertrauen von bestehenden und potentiellen Geschäftspartnern in die finanzielle Ausstattung und überhaupt die wirtschaftliche Stabilität des Unternehmens tiefgreifend zu erschüttern. Dazu kommt im vorliegenden Fall die im Artikel eigens betonte langjährige enge Verbundenheit des Zweitklägers mit dem Spitzenrepräsentanten der Partei, die der Erstklägerin nach der (unwahren) Behauptung als Hauptkundin abhanden gekommen sein soll. Gerade in Hinblick auf dieses besondere Verhältnis zwischen Unternehmer und Kunden ist das Argument der Vorinstanzen, dass die behauptete Auflösung der Vertragsbeziehung ohnehin einem alltäglichen Vorgang im Wirtschaftsleben und insbesondere innerhalb der schnelllebigen Werbebranche gleichkomme, nicht überzeugend. Der angesprochene Leserkreis, auf dessen Verständnis bei der Beurteilung der Äußerung im Lichte des § 1330 ABGB abzustellen ist, wird dem Artikel nicht den Sinngehalt entnehmen, dass die FPÖ deshalb das Vertragsverhältnis mit der Erstbeklagten löste, um zwecks Ausnützung des kreativen Potentials der Werbebranche zu einem anderen Werbeunternehmen zu wechseln. Viel näher liegt nach dem gesamten Inhalt des Artikels der Wegfall der Vertrauensbasis auf Seiten des Kunden. Dass - wie die Beklagte in ihrer Äußerung zum Sicherungsantrag ausführte - der solcherart dargestellte Verlust eines Großkunden ein "positiver Anreiz" für andere Unternehmer sein könne, gerade dem betroffenen Unternehmen Werbeaufträge zu erteilen, entbehrt ebenso wie die Herstellung einer Beziehung zwischen den von einer Werbekampagne angesprochenen Personenkreis und der von der Erstklägerin bei Werbekampagnen betreuten politischen Partei jeder realistischen Grundlage. Ebensowenig sind durch den Verlust eines Großauftrages angeblich frei werdende Kapazitäten Anreiz für potentielle Kunden zur Aufnahme von sonst nicht geplanten Geschäftsbeziehungen gerade mit dem betroffenen Unternehmen. Der damit von der Beklagten unterstellte "Werbeeffekt" ihrer (unwahren) Behauptung für die Kläger ist vielmehr bei realistischer Betrachtung auszuschließen.

An der Betroffenheit auch des - im Artikel namentlich genannten und zudem mit dem Hinweis, er sei "out" abgebildeten - Zweitklägers kann kein Zweifel bestehen, hängt doch sein eigenes berufliches Fortkommen und seine persönliche finanzielle Lage schon auf Grund seiner Funktion als Geschäftsführer der Erstbeklagten und seiner Stellung als deren Alleingesellschafter unmittelbar mit dem Schicksal der Erstbeklagten zusammen.

Da somit von der Bescheinigung des zu sichernden Unterlassungsanspruches auszugehen und die Bescheinigung eines konkret drohenden Schadens infolge der vorliegenden Umstände dieses Falles entbehrlich ist, ist dem Sicherungsbegehren in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen stattzugeben.

Die Revisionsrekursbeantwortung ist verspätet, weil die Mitteilung, dass die Einbringung einer solchen freigestellt werde (§528 Abs 3 ZPO iVm § 508a Abs 2 ZPO), den Klägern am zugestellt und die Revisionsrekursbeantwortung erst am zur Post gegeben wurde. Die Frist für deren Erstattung beträgt gemäß § 402 Abs 3 ZPO aber nur 14 Tage. Das Verfahren über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung ist gemäß § 224 Abs 1 Z 6 ZPO eine Ferialsache, sodass durch die Gerichtsferien (seit Inkrafttreten der Zivilverfahrensnovelle 2002: "verhandlungsfreie Zeit") vom 24. Dezember bis 6. Jänner keine Verlängerung der Frist eintrat (§ 225 ZPO alte und neue Fassung).

Der Ausspruch über die Kosten beruht hinsichtlich der Kläger auf § 393 Abs 1 EO, hinsichtlich der Beklagten auf §§ 78, 402 Abs 4 EO,§§ 40 und 50 ZPO.