OGH vom 21.10.2015, 2Ob155/15f
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden, die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger sowie die Hofrätinnen Dr. E. Solé sowie Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj S***** B*****, geboren am ***** 2001, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses des Vaters F***** B*****, vertreten durch Dr. Herbert Rabitsch, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom , GZ 16 R 88/15b S 699, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
1. Der Antrag auf Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens wird abgewiesen.
2. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 dritter Satz AußStrG).
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1. Der Vater behauptet die Nichtigkeit der vorinstanzlichen Entscheidungen, weil die Erstrichterin befangen gewesen sei. Er beantragt die Unterbrechung des Revisionsrekursverfahrens bis zur Entscheidung über die von ihm geltend gemachten Befangenheitsgründe.
Der Fassung eines Unterbrechungsbeschlusses bedarf es jedoch nicht, weil bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt. Der Vorsteher des Bezirksgerichts Mödling hat die Ablehnungsanträge des Vaters zu 1 Nc 4/15v und 1 Nc 14/15i nach inhaltlicher Prüfung zurückgewiesen, das Rekursgericht hat diese Beschlüsse bestätigt. Ein weiterer Rechtszug zum Obersten Gerichtshof ist ausgeschlossen (§ 24 Abs 2 JN).
2. Einer weiteren Begründung dieser Entscheidung bedarf es nicht.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00155.15F.1021.000
Fundstelle(n):
MAAAD-50613