OGH vom 24.01.2018, 3Ob203/17z
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj A*****, vertreten durch ihre Mutter M*****, diese vertreten durch Dr. Karl Schön, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters H*****, vertreten durch Gloss Pucher Leitner Schweinzer Gloss, Rechtsanwälte in St. Pölten, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 44 R 236/17g-156, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Ehe der Eltern der Minderjährigen wurde mit Urteil des Erstgerichts vom aus gleichteiligem Verschulden geschieden. Die Obsorge für die Tochter steht (aufgrund des vor dem Erstgericht geschlossenen Vergleichs vom ) beiden Eltern gemeinsam zu. Das Mädchen wird hauptsächlich von der Mutter betreut, der auch das Recht zur Bestimmung des Aufenthaltsorts zukommt, während dem Vater ein (im Rahmen des Pflegschaftsverfahrens geregeltes) Kontaktrecht eingeräumt wurde.
Gegenstand des Revisionsrekursverfahrens ist der Beschluss des Erstgerichts vom , mit welchem dem Vater (vorläufig) aufgetragen wurde, seine Tochter jeweils an dem Mittwoch, den sie (bis 20:00 Uhr) mit ihm verbringt, in der Zeit von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr in den Kindergarten zu bringen. Der Vater bekämpft die Bestätigung dieses Auftrags, den er als „Einschränkung“ des Kontaktrechts bezeichnet, durch das Rekursgericht.
Rechtliche Beurteilung
Der außerordentliche Revisionsrekurs ist unzulässig.
Nach ständiger Rechtsprechung setzt jedes Rechtsmittel eine Beschwer – also ein Anfechtungsinteresse – voraus, weil es nicht Sache von Rechtsmittelgerichten ist, rein theoretische Fragen zu lösen (RIS-Justiz RS0002495; jüngst 7 Ob 179/17z). Kann ein Rechtsmittel seinen eigentlichen Zweck, die Rechtswirkungen der bekämpften Entscheidung durch eine Abänderung oder Aufhebung zu verhindern oder zu beseitigen, nicht mehr erreichen, dann fehlt es am notwendigen Rechtsschutzinteresse (RIS-Justiz RS0002495 [T43, T 78]). Die Beschwer muss zum Zeitpunkt der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zum Zeitpunkt der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen; andernfalls ist das Rechtsmittel als unzulässig zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0041770; RS0006880). Diese Grundsätze gelten auch im Verfahren außer Streitsachen (RIS-Justiz RS0002495 [T81]; RS0006598; jüngst 3 Ob 141/17g) und im Besonderen für ein zeitlich überholtes Besuchsrecht (nunmehr: Kontaktrecht) (RIS-Justiz RS0002495 [T2]; RS0006526 [T1]; RS0006880 [T10, T 16]; RS0041770 [T36]; 7 Ob 25/15z; 3 Ob 48/17f).
Wie der Revisionsrekurswerber selbst zugesteht, ist seine (inzwischen fünfjährige) Tochter seit gemäß § 3 Abs 1 Wiener Frühförderungsgesetz (WFfG, LGBl Nr 21/2010) zum Besuch einer geeigneten institutionellen Kinderbetreuungseinrichtung im Gesamtausmaß von mindestens 20 Stunden an mindestens vier Tagen pro Woche verpflichtet. Die im Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen, ob die im angefochtenen Beschluss angeordnete Maßnahme für die Zeit vor dem Beginn des verpflichtenden Kindergartenjahrs (ebenfalls) dem Wohl der Minderjährigen entsprach und ob diese angebliche „Einschränkung“ des väterlichen Kontaktrechts (das für jedes zweite Wochenende Freitag ab 18:00 Uhr bis Sonntag um 19:00 Uhr sowie an dem vor diesem Wochenende liegenden Dienstag ab 18:00 Uhr bis zum folgenden Mittwoch um 20:00 Uhr festgesetzt war) rechtzufertigen vermochte, ist daher nur noch von theoretischer Bedeutung.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00203.17Z.0124.000 |
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Fundstelle(n):
ZAAAD-50584