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OGH vom 05.09.2010, 2Ob155/10y

OGH vom 05.09.2010, 2Ob155/10y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Baumann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte Dr. Veith, Dr. E. Solé, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Ablehnungssache des Antragstellers DDr. Franz S*****, vertreten durch Dr. Hans Spohn, Rechtsanwalt in Wien, über den „außerordentlichen Revisionsrekurs“ des Antragstellers gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 42 R 277/10m 23, womit infolge Rekurses des Antragstellers der Beschluss des Bezirksgerichts Floridsdorf vom , GZ 51 Nc 3/09d 20, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Der Antragsteller ist Partei in dem zu 2 Nc 31/03b beim Bezirksgericht Floridsdorf anhängigen außerstreitigen Verfahren wegen Feststellung einer Enteignungsentschädigung. In der Tagsatzung vom lehnte er den zuständigen Richter wegen einer als unsachlich empfundenen Bemerkung ab. Mit Schriftsatz vom machte der Antragsteller weitere Ablehnungsgründe geltend und erklärte, dass der Ablehnungsantrag aufrecht bleibe. In der Tagsatzung vom stellte er wieder einen Ablehnungsantrag, den er damit begründete, dass der abgelehnte Richter die Verhandlung unberechtigt fortführe, obwohl die Gründe des § 25 JN nicht vorliegen würden.

Der Vorsteher des Bezirksgerichts Floridsdorf wies zunächst die Ablehnungsanträge vom 1. 4. und zurück. Der dagegen erhobene Rekurs des Antragstellers blieb erfolglos; sein „außerordentlicher Revisionsrekurs“ wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , 2 Ob 47/10s, als absolut unzulässig zurückgewiesen.

Nunmehr entschied der Vorsteher des Bezirksgerichts Floridsdorf, dass der Ablehnungsantrag vom „ebenfalls von der Zurückweisung umfasst“ sei. Aus dem Inhalt und Verlauf der Verhandlung sei nicht der geringste Hinweis erkennbar, dass dabei eine der Parteien bevorzugt oder benachteiligt worden wäre. Ein möglicher Irrtum des abgelehnten Richters über die Auslegung des § 25 JN beruhe offenbar nicht auf Befangenheit.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluss und sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei. Es verneinte einen gerügten Verfahrensmangel und teilte die Ansicht des Erstgerichts, wonach die Fortsetzung der Verhandlung unter den gegebenen Umständen keine Befangenheit des abgelehnten Richters begründe, selbst wenn dieser irrtümlich von einer Verschleppungsabsicht des Antragstellers ausgegangen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der „außerordentliche Revisionsrekurs“ des Antragstellers ist unzulässig.

In Ablehnungssachen findet nach § 24 Abs 2 JN gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsantrags der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Daraus folgt nach ständiger Rechtsprechung, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Rekursgerichts jedenfalls unzulässig ist (RIS Justiz RS0046010, RS0098751). Dieser Rechtsmittelausschluss gilt auch im außerstreitigen Verfahren (RIS Justiz RS0007183), dessen Bestimmungen wie sich bereits der Begründung der erwähnten Entscheidung 2 Ob 47/10s entnehmen lässt (auch) auf das vorliegende Rechtsmittelverfahren anzuwenden sind.

Entgegen der Meinung des Rechtsmittelwerbers ist nicht zweifelhaft, dass der Entscheidungswille des Erstgerichts auf die Zurückweisung des Ablehnungsantrags vom gerichtet war, wobei in beiden Vorinstanzen (auch) eine inhaltliche Prüfung des geltend gemachten Ablehnungsgrundes stattgefunden hat. Umstände, die nach der Rechtsprechung eine Ausnahme vom Rechtsmittelausschluss rechtfertigen könnten (vgl RIS Justiz RS0044509), liegen daher nicht vor. Der Oberste Gerichtshof hat ferner schon mehrfach ausgesprochen, dass gegen die Verfassungsmäßigkeit der Rechtsmittelbeschränkung unter dem Gesichtspunkt des Art 6 EMRK keine Bedenken bestehen (2 Ob 47/10s mwN).

Der Revisionsrekurs ist demnach als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Fundstelle(n):
UAAAD-50577