OGH vom 31.01.2013, 1Ob230/12y

OGH vom 31.01.2013, 1Ob230/12y

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Dr. Grohmann, Mag. Wurzer und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Bank ***** AG, *****, vertreten durch Mag. Gerd Pichler, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen die beklagten Parteien 1. Y***** C*****, und 2. Z***** C*****, vertreten durch Mag. Manfred Kantner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen 112.420,75 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 184/12m 40, mit dem das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom , GZ 69 Cg 59/11t 36, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Die Urteile der Vorinstanzen werden aufgehoben. Dem Erstgericht wird die neuerliche Urteilsfällung nach Verfahrensergänzung aufgetragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die klagende Bank begehrte von den Beklagten zuletzt 112.420,75 EUR zuzüglich 7,27 % Zinsen seit und brachte dazu im Wesentlichen vor, sie habe den Beklagten im Jahr 1999 einen Fremdwährungseinmalbarkredit in Höhe von 234.000 CHF gewährt, wobei die Kunden sorgfältig und umfassend über diese Kreditform sowie auch über andere Kreditmöglichkeiten aufgeklärt worden seien. Die Beklagten hätten ihre Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag wiederholt und massiv verletzt. Sie seien nicht nur wiederholt in Zahlungsrückstand geraten, sondern hätten auch die vereinbarten Zahlungen auf den Tilgungsträger (Lebensversicherung) nicht geleistet. Trotz wiederholter und letztlich auch qualifizierter Mahnungen (iSd § 13 KSchG) habe im Jänner und Februar 2009 ein Rückstand von mehr als 4.500 EUR bestanden. Die Klägerin habe daraufhin das Kreditverhältnis gemäß Z 23 Abs 2 der vereinbarten Allgemeinen Geschäftsbedingungen aus wichtigem Grund aufgekündigt und darüber hinaus auch den vereinbarten Terminsverlust geltend gemacht. Danach sei der offene Saldo vereinbarungsgemäß in Euro konvertiert worden. Es sei auch die Geltung der Allgemeinen Kreditbedingungen (AKB) der Klägerin vereinbart worden.

Die Beklagten wandten im Wesentlichen ein, sie seien über das Wesen und das Risiko des letztlich vereinbarten Fremdwährungskredits nicht ausreichend informiert worden, weshalb der Vertrag wegen Irrtums angefochten werde. Bei ausreichender Aufklärung hätten sie einen klassischen Abstattungskredit in Euro in Anspruch genommen. Den Beklagten stünden wegen der Wahl der unrichtigen Kreditform Schadenersatzansprüche zu. Ein Schadenersatzbetrag von 28.079,03 EUR werde gegen die Klageforderung aufrechnungsweise eingewendet. Weiters sei ihnen durch aufgelaufenen Zinsverlust, Spesen, Gebühren und Wechselkursgebühren ein Schaden in Höhe von zumindest 15.000 EUR entstanden. Sofern der Vertrag nicht infolge Irrtumsanfechtung rückabzuwickeln sei, seien die Beklagten so zu stellen, wie sie im Fall des Abschlusses eines Abstattungskredits stünden. Dann wäre ein Großteil der Kreditsumme bereits abgedeckt und die Beklagten wären nie in Zahlungsverzug geraten. Die Klägerin hätte bei ordnungsgemäßer Bonitätsprüfung auch erkennen müssen, dass die Abwicklung des Kreditvertrags wirtschaftlich nicht möglich gewesen sei. Sie hätte daher das Kreditverhältnis nicht eingehen dürfen. Die geltend gemachten Zinsen seien überhöht und nicht gerechtfertigt. Schließlich hätten die Streitteile im März 2009 eine Ratenzahlungsvereinbarung mit monatlichen Raten von 1.000 EUR geschlossen, sodass schon deshalb nicht der gesamte Kreditsaldo geltend gemacht werden könne. Es sei auch keine ordnungsgemäße Fälligstellung im Sinne des § 13 KSchG erfolgt.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und traf (zusammengefasst) folgende Feststellungen:

Die Erstbeklagte kaufte im April 1997 eine Liegenschaft, wobei der Kaufpreis durch einen beiden Beklagten gewährten Kredit einer anderen Bank finanziert wurde. Im Juni 1999 haftete ein Gesamtbetrag von mehr als 1.600.000 S aus, wodurch der eingeräumte Kreditrahmen erheblich überschritten war. Die Beklagten suchten daher nach einer Alternative zur ursprünglichen in Anspruch genommenen Kreditform des klassischen Abstattungskredits in Schilling (Durchschnittszinssatz 5,58 %), da ihnen eine ordnungsgemäße und vollständige Bedienung der Kreditraten nicht möglich war. Das Familieneinkommen betrug damals rund 45.000 S/14 x jährlich, wobei 13.000 S auf die Erstbeklagte, 20.000 S auf den Zweitbeklagten und 12.000 S auf ihre Tochter entfielen, die schließlich eine Bürgschaftsverpflichtung übernahm. Nachdem die Beklagten von einem Bekannten auf einen vermutlich günstigeren Fremdwährungskredit aufmerksam gemacht worden waren, wandte sich der Zweitbeklagte mit einem entsprechenden Wunsch an einen Mitarbeiter der Klägerin. Außer der Erstbeklagten sprachen alle Beteiligten ausreichend gut deutsch um den Kreditgesprächen folgen zu können. Bei der ersten Besprechung am interessierte sich der Zweitbeklagte nur dafür, einen günstigeren Kredit mit geringen monatlichen Rückzahlungen zu erhalten, nicht aber für die Details der Vereinbarung oder allfällige Risiken. Dementsprechend fragte er auch nicht näher nach und legte gegenüber dem Mitarbeiter der Klägerin auch nicht offen, wenn er etwas nicht verstand. Zur Bestätigung der erzielten Einigung wurde ein mit „Zusammenfassung der Bedingungen für die Vergabe eines CHF Kredites“ überschriebenes Schriftstück mit nachstehendem Inhalt vom Bankmitarbeiter aufgesetzt und von diesem, dem Zweitbeklagten und der Tochter zum Zeichen ihres Einverständnisses unterfertigt:

„Kreditnehmer: Y***** und Z***** C*****

Bürgin: A***** C*****

(...)

Verwendung: Abdeckung Kredit bei der Raika I***** und der R*****-Bspk. (dortiges WSD bleibt bestehen)

Tilgung: Teilung in zwei Hälften:

1. Teil mit S 1 Mio: Laufende Tilgung innerhalb von 20 Jahren

2. Teil mit S 1 Mio: endfällig auf eine Laufzeit von 20 Jahren

Als Tilgungsträger wird eine Lebensversicherung für die Bürgin abgeschlossen (Ablaufleistung ca. S 900.000,--) sowie dienen 4 bestehende Bausparverträge bei der R*****Bspk. als Tilgungsträger und werden im März 2000 bei Ablauf auf den CHF-Kredit eingezahlt (…)

Konditionen: Ref.Satz zuzüglich Aufschlag von 1,25%

1 % einmalige Bearbeitungsgebühr, 0,25% Dev.Komm.

Einstieg zum 23.6. zum Tageskurs!

Raika + R*****Bspk. werden im Juni abgedeckt!“

Bereits am wurde von der Klägerin das auf beide Beklagte lautende Fremdwährungskonto eingerichtet, die Kreditsumme von 234.000 CHF umgerechnet in Schilling auf einem Zwischenkonto zur Verfügung gestellt und von der Beklagten zur Abdeckung der bestehenden Kreditverbindlichkeiten verwendet. Am stellte die Bürgin an ein Versicherungsunternehmen einen Antrag auf eine Er und Ablebensversicherung mit monatlicher Prämie von (umgerechnet) 152,69 EUR und einer voraussichtlichen Versicherungsleistung von (umgerechnet) 45.045,97 EUR, wobei die Bürgin erklärte, die Versicherungssumme an die Klägerin zur Sicherstellung der Verbindlichkeiten der Beklagten abzutreten. Entsprechendes geschah mit den Ansprüchen der beiden Beklagten aus einer wenige Tage später abgeschlossenen Ablebensversicherung mit einer Versicherungssumme von 2 Mio S und einer jährlichen Bruttoprämie von rund 13.000 S.

Am unterfertigten die Beklagten sowie die Bürgin und am die Vertreter der Klägerin ein an die Beklagten gerichtetes, von der Klägerin vorformuliertes, mit „Fremdwährungseinmalbarkredit auf Roll Over Basis“ überschriebenes Schriftstück mit nachstehendem auszugsweise wiedergegebenen Inhalt:

„aufgrund der geführten Kreditgespräche räumen wir Ihnen auf oben angeführten Konto [Nr. 340 606930] einen Fremdwährungseinmalbarkredit auf Roll Over Basis zu nachstehenden Bedingungen ein:

Währung Schweizer Franken

Kreditbetrag 234.000,00 (Schweizer Franken zweihundertvierunddreißigtausend)

Laufzeit 20 Jahre, längstens

Verwendungszweck Regelung Verbindlichkeiten

Ausnützung Über diesen Kredit kann nur einmal verfügt werden. Einen kontokorrentmäßige Ausnützung ist demnach nicht möglich. (…)

Verzinsung Anlässlich jeder Periodenfestsetzung erfolgt durch uns eine Neufestsetzung des Zinssatzes für die künftige Periode. Der Zinssatz richtet sich nach den jeweiligen Refinanzierungskosten auf dem internationalen Geldmarkt und wird jeweils angepasst. Der Zinssatz für die erste Periode von 3 Monaten beträgt 2,5 % p.a.. Die genauen Daten der einzelnen Roll Over Perioden werden wir Ihnen schriftlich bekannt geben. (…)

Die Belastung der Abschlussposten nach Ablauf der jeweiligen Zinsperiode werden wir jeweils zu Lasten ihre ATS/EUR-Kontos/Währungs-Zwischenkontos 140-031542 vornehmen, sofern Sie keine andere Vereinbarung mit uns treffen. (...)

Kreditrückführung für den Teilbetrag von CHF 117.000,00 Die Rückzahlung bzw. Gesamtabdeckung des Kreditbetrages von CHF 117.000,00 hat am Ende der letzten Roll Over Periode spätestens am zu erfolgen. Der fällige Rückzahlungsbetrag ist uns valutagerecht ohne jeden Abzug auf Zwischenkonto Nr. 140-031542 zur Verfügung zu stellen. Fällige Zahlungen und Abschlussposten lasten wir bis zu deren Abdeckung aus buchungstechnischen Gründen dem oben angeführten Zwischenkonto, das Teil der Gesamtaushaftung bildet, an. Dieser Kreditbetrag ist durch den entstehenden Rückkaufwert bzw. durch die zu erwartende Er und Ablebensversicherungsleistung aus der von Ihnen noch abzuschließenden Lebensversicherung über ATS 619.846,00 (EUR 45.045,97) zuzüglich Gewinnbeteiligung rückzuführen. Sollte der Erlös aus der Versicherung zur Rückzahlung des Kredites nicht ausreichen, verpflichten sie sich den verbleibenden Restbetrag bis zum Fälligkeitstag abzudecken. (…) Für den Fall, dass der Tilgungsträger die angenommene Performance nachhaltig im Durchschnitt der letzten zwei Jahre nicht erreicht, verpflichten sie sich, innerhalb von sechs Wochen entsprechende Nachschüsse entweder in Form von monatlichen Tilgungen des Kredites oder durch Einzahlung einer angepassten vorzeitigen Tilgung zu leisten oder die Ablaufleistung der Versicherung entsprechend anzupassen.

Sie verpflichten sich, während der Kreditlaufzeit die jeweils von der Versicherungsgesellschaft vorgeschriebene Prämie ordnungsgemäß vorzunehmen. Die jährliche Prämie für diese Versicherung beträgt derzeit ATS 25.212,00 (EUR 1.832,23).

Kreditrückführung für den Teilbetrag von CHF 117.000,00 Die Rückzahlung des Kreditbetrages in Höhe von CHF 117.000,00 hat in achtzig vierteljährlichen Kapitalraten zu je CHF 1.463,00 am Ende der einzigen Roll Over Periode zu erfolgen, wobei die erste Kapitalrate am Ende der ersten Roll Over Periode (= ) zur Zahlung fällig ist. (…) Fällige Zahlungen und Abschlussposten lasten wir bis zu deren Abdeckung aus buchungstechnischen Gründen dem oben angeführten Zwischenkonto, das Teil der Gesamtaushaftung bildet, an. (…)

Bei etwaigen Überschreitungen des Kreditrahmens, werden an Verzugszinsen die jeweils gültigen Sätze verrechnet, die dem aktuellen Schalteraushang zu entnehmen sind.

Sicherheiten Für diesen Kredit wird/werden die nachstehend angeführte/n Sicherheit/en bestellt: (...)

Bürgschaft gemäß § 1357 ABGB bis zu einem Betrag von CHF 234.000,00, zuzüglich Zinsen und Spesen unterfertigt von A***** M***** C***** als Bürge und Zahler,

Höchstbetragshypothek über EUR 210.751,00 (…), ob der Liegenschaft … . (…)

Vinkulierung der Feuerversicherung hinsichtlich des Pfandobjektes. (…)

Abtretung der Rechte und Ansprüche aus der ... noch abzuschließenden Risikoversicherung über ATS 2.000.000,00 (EUR 145.345,67) (…)

Abtretung der Rechte und Ansprüche aus der ... noch abzuschließenden Lebensversicherung über ATS 619.846,00 (EUR 45.045,97) zuzüglich Gewinnbeteiligung. (…)

Verpfändung des gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Arbeitseinkommens von Herrn Z***** C***** und Frau Y***** C***** aus dem jeweiligen Beschäftigungsverhältnis gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber im Sinne der Exekutionsordnung (…)

Frau A***** M***** C***** wird diese Vereinbarung zum Zeichen des Einverständnisses als Sicherheitengeber mitunterfertigen. (…)

Sämtliche allenfalls erforderlichen Umwechslungen (…) erfolgen zu dem am Umwechslungstag gültigen Devisenkursfixing unseres Institutes unter Anwendung des üblichen Umwechslungsbeitrages. (…)

Sollte dieser Kredit von unserer Seite gekündigt bzw. fälliggestellt werden, sind wir ohne Rücksprache mit ihnen berechtigt, das gesamte aushaftende Obligo samt Abschlussposten und sonstigen Kosten zum Fälligkeitsstichtag in ATS bzw. Euro umzuwechseln.

Mit Fremdwährungskrediten ist die Möglichkeit verbunden, dass sich das Wechselkursverhältnis der Kreditwährung der Kreditwährung gegenüber dem Schilling/EURO zu Ihrem Vorteil, aber auch zu Ihrem Nachteil verändern kann. Durch Unterfertigung dieses Kreditvertrages bestätigen Sie, dass Sie von uns ausdrücklich auf das mit diesem Fremdwährungskredit verbundene Wechselkursrisiko und die Möglichkeit der Kursabsicherung hingewiesen wurden. (…)

Allgemeine Bedingungen:

Für dieses Kreditverhältnis gelten die in diesem Kreditvertrag getroffenen Vereinbarungen sowie die:

1) Allgemeinen Geschäftsbedingungen der österreichischen Kreditunternehmen

2) Allgemeinen Kreditbedingungen der Bank ... Aktiengesellschaft

in der jeweils gültigen Fassung. (...)

Wir ersuchen alle Kreditverpflichteten, uns den Erhalt sowie die einverständliche und rechtsverbindliche Annahme dieser Kreditvereinbarung sowie der oben angeführten Allgemeinen Bedingungen durch rechtsgültige (firmenmäßige) Unterfertigung zu bestätigen. (...)“

Die den Beklagten vor Unterfertigung dieses Vertrages ausgehändigten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin haben nachstehenden auszugsweise wiedergegebenen Inhalt:

„ 5. Erhebung von Einwendungen

Z 16 (1) Der Kunde hat Erklärungen des Kreditinstituts wie z.B. Bestätigungen von ihm erteilter Aufträge, Anzeigen über deren Ausführung, Kontoauszüge, Depotaufstellungen, Rechnungsabschlüsse und sonstige Abrechnungen aller Art, sowie Sendungen und Zahlungen des Kreditinstituts auf ihre Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen und etwaige Einwendungen unverzüglich zu erheben.

(2) Gehen dem Kreditinstitut innerhalb von sechs Wochen keine schriftlichen Einwendungen zu, gelten die angeführten Erklärungen und Leistungen des Kreditinstituts als genehmigt; das Kreditinstitut wird den Kunden jeweils bei Beginn der Frist auf diese Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Hiefür genügt auch die Information auf dem Kontoauszug. (…)

C. Beendigung der Geschäftsverbindung

1. Beendigung durch das Kreditinstitut (…)

a) Ordentliche Kündigung

Z 22 Soweit keine Vereinbarung auf bestimmte Dauer vorliegt, kann das Kreditinstitut die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit unter Einhaltung einer angemessenen Frist kündigen.

b) Kündigung aus wichtigem Grund

Z 23 (1) Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes kann das Kreditinstitut ungeachtet anderweitiger Vereinbarungen die gesamte Geschäftsverbindung oder einzelne Teile davon jederzeit mit sofortiger Wirkung kündigen.

(2) Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn

• eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden oder eines Mitverpflichteten eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist,

• der Kunde unrichtige Angaben über seine Vermögensverhältnisse oder sonstige wesentlichen Umstände macht oder

• der Kunde die Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann.

2. Rechtsfolgen

Z 24 (1) Mit Beendigung der gesamten Geschäftsverbindung oder einzelner Teile davon werden daraus geschuldete Beträge sofort fällig. (…)

(3) Die AGB gelten auch nach Beendigung der Geschäftsverbindung bis zur völligen Abwicklung weiter. (…)

IV. FREMDWÄHRUNGSKREDIT

Z 75 (…) Das Kreditinstitut ist auch berechtigt einen in fremder Währung aushaftenden Schuldsaldo unter Anzeige an den Kunden in inländische Währung umzuwandeln, wenn (…)

• der Kredit zur Gänze zur Rückzahlung fällig ist und trotz Mahnung nicht zurückgeführt wird.“

Zusätzlich erhielten und unterfertigten die Beklagten und die Bürgin am von der Klägerin vorgefertigte „Risikohinweise zur endfälligen Fremdwährungsfinanzierung mit Besparung eines Tilgungsträgers“, in denen auf das Kursrisiko, das Zinsrisiko und das Bonitätsrisiko bzw Unterdeckung des Tilgungsträgers hingewiesen und diese mit folgenden Worten erklärt wurden: „Kursrisiko: Steigt der Kurs Ihrer Kreditwährung gegenüber der Währung des Tilgungsträgers, so besteht das Risiko, dass die aus dem Tilgungsträger realisierte Ansparsumme zur Abdeckung des Kreditkapitals nicht hinreicht. Zinsrisiko: Das Zinsniveau Ihrer Kreditwährung liegt gegenwärtig unter der Renditenerwartung des Tilgungsträgers. Es kann aber für die Zukunft nicht ausgeschlossen werden, dass das Zinsniveau der Kreditwährung die Renditeerwartung des Tilgungsträgers überholt. Bonitätsrisiko bzw. Unterdeckung des Tilgungsträgers: Aus derzeitiger Sicht ist nicht davon auszugehen, dass der Tilgungsträger nicht auszahlen kann. Angesichts der Laufzeit und der Tatsache, dass sich langfristige wirtschaftliche Entwicklungen nie mit Sicherheit vorhersagen lassen, ist auch auf dieses Risiko hinzuweisen. Ebenso könnte die in den Tilgungsträger gesetzte Renditerwartung unerfüllt bleiben und damit am Ende der Kreditlaufzeit eine Kapitalunterdeckung bestehen, die durch eine Nachzahlung zu egalisieren ist.“

In diesem Schriftstück war auch die Erklärung enthalten, über sämtliche Risiken und über bestehende Finanzierungsalternativen aufgeklärt worden zu sein und ausdrücklich den Wunsch nach einer Fremdwährungsfinanzierung mit Besparung eines Tilgungsträgers zu haben und andernfalls ein anderes Kreditinstitut damit zu beauftragen. Der Zweitbeklagte war sich bereits vor dieser Information des Fremdwährungsrisikos bewusst.

Vor Unterfertigung des Kreditvertrags, der Risikohinweise, der Information gemäß § 25a KSchG und Erhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden diese Urkunden vom Bankmitarbeiter mit den Beklagten und der Bürgin durchgegangen und nachgefragt, ob sie alles verstanden haben. Auch beim Termin am interessierten sich weder die Erstbeklagte noch der Zweitbeklagte oder die Bürgin für die Details der Vereinbarung oder allfällige Risiken, es ging ihnen nur darum, einen günstigeren Kredit zu erhalten, um das Haus erhalten zu können. Die Beklagten hatten abgesehen davon, dass es sich um einen günstigeren Kredit mit geringeren monatlichen Rückzahlungen handelt - keine klaren Vorstellungen vom Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen, die konkrete Ausgestaltung war ihnen egal. Dementsprechend fragten sie auch nicht näher nach und legten gegenüber dem Mitarbeiter der Klägerin auch nicht offen, wenn sie etwas nicht verstanden, sondern erklärten sich mit allem unhinterfragt einverstanden. Was über die schriftlichen Unterlagen hinaus bei diesem Termin besprochen wurde, ist nicht feststellbar. Insbesondere ist nicht feststellbar, ob die Streitteile sich darauf einigten, dass zusätzlich zu den schriftlich festgelegten Abzahlungsmodalitäten laut Fremdwährungseinmalbarkredit vom auch noch wie in der Zusammenfassung vom festgehalten vier Bausparverträge bei der R Bausparkasse zur Tilgung herangezogen werden sollen.

Auch bei einer weitergehenden Aufklärung über das Fremdwährungs , Zins und Tilgungsträgerrisiko sowie das Risiko nach Ablauf der Laufzeit des Tilgungsträgers noch weitere Nachschüsse zahlen zu müssen, hätten die Erst und der Zweitbeklagte den Kredit in dieser Form aufgenommen, um das Haus bis auf weiteres zu erhalten.

Am unterfertigten die Beklagten die von der klagenden Partei vorformulierte Pfandbestellungsurkunde betreffend die Einverleibung einer Höchstbetragshypothek über 210.751 EUR auf ihrer Liegenschaft.

Die Erlöse der von den Beklagten im November 1999 aufgelösten, auf ihre Kinder lautenden, vier Bausparverträge wurden nicht auf das Zwischenkonto bei der Klägerin einbezahlt, worauf die Klägerin mit Schreiben vom die Überweisung des Betrags von 200.000 S binnen 14 Tagen forderte, zumal dieser Betrag als Basis für die Berechnung der als Tilgungsträger dienenden Lebensversicherung gedient habe. Am verpfändeten die Beklagten der Klägerin in einer „Zusatzvereinbarung“ ein Sparbuch, wobei festgehalten wurde, dass die mit der Kreditvereinbarung festgelegten Bedingungen, insbesondere die bestellten Sicherheiten, unverändert aufrecht bleiben sollten. Mit an die beiden Beklagten gerichtetem Schreiben vom forderte die Klägerin im Hinblick auf einen aushaftenden Negativsaldo von knapp 12.000 S die Erhöhung der monatlichen Akontierung von 10.000 S auf 14.000 S und die Abdeckung des offenen Schuldbetrags binnen 14 Tagen. Ab wurde die Versicherungsprämie für die als Tilgungsträger dienende Lebensversicherung nicht mehr bezahlt, weshalb der Vertrag vom Versicherungsunternehmen prämienfrei gestellt wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte die Bürgin insgesamt 4.775,29 EUR an Prämien bezahlt, weitere Zahlungen jedoch nach ihrem Auszug aus dem elterlichen Haushalt eingestellt. Die Klägerin forderte die Beklagten erfolglos zur Zahlung der Versicherungsprämien unter Androhung der Verwertung der Sicherheiten auf. Weiters wurden Gespräche und Korrespondenz über eine Umstellung der Kreditrückführung auf „Abstattung“ geführt. In mehreren Schreiben wurden die Beklagten zwischen Jänner 2004 und Jänner 2006 auf die nicht ordnungsgemäße Besparung des Tilgungsträgers, das Erfordernis eines Gesprächstermins zur Umstellung des Kredits auf Abstattung und die jeweiligen damaligen Außenstände hingewiesen und mit Schreiben vom ausdrücklich die Aufkündigung der Kredit und Geschäftsverbindung und die Fälligstellung der Gesamtverbindlichkeiten angekündigt. Die Beklagten dachten sich zwar, dass sie verpflichtet wären, die Prämienzahlungen für die Lebensversicherung (Tilgungsträger) zu leisten, taten es jedoch nicht, weil sie sich dazu finanziell neben der Kreditrate nicht in der Lage sahen. Mit Schreiben vom erklärte die Klägerin den Beklagten, dass ein weiterer Aufschub nicht mehr möglich sei und die Umstellung auf Rückführung des gesamten Kreditbetrags von damals rund 194.500 CHF auf Rückführung erfolgen müsse, was eine monatliche Rate von rund 1.020 EUR erfordere. Im Anschluss wurde der Kredit zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt vor Mitte des Jahres 2008 von der Klägerin auf „Rückführung/Abstattung“ umgestellt, wobei nicht feststellbar ist, ob dieser Umstellung eine Vereinbarung mit den Beklagten zugrundelag.

Die Beklagten hatten auch die zu Sicherungszwecken abgeschlossene Ablebensversicherung seit August 2003 nicht mehr regelmäßig bedient, weshalb die Klägerin vom Versicherungsunternehmen aufgefordert wurde, den Rückstand bei sonstiger Leistungsfreiheit abzudecken. Daraufhin veranlasste die Klägerin bis zum Ablauf der maximalen Vertragsverlängerungslaufzeit am die jährliche Überweisung der Versicherungsprämie vom Zwischenkonto der Beklagten. Am hatten die Beklagten erklärt, ihre Mietzinsforderungen gegen den Mieter einer Wohnung in ihrem Haus zur Sicherstellung an die Klägerin abzutreten. Der Mieter leistete daraufhin auch teilweise Zahlungen auf das Zwischenkonto der Beklagten. Auf diesem Verrechnungskonto hafteten von 2002 bis Ende 2005 fast durchgängig Außenstände im drei bis vierstelligen Eurobereich aus. Bis wuchs ein Außenstand von fast 4.000 EUR an. Nach einem Gespräch mit den Beklagten wurde der Negativsaldo am abgedeckt. Er wuchs mangels Zahlungen allerdings bis Ende September wieder auf mehr als 2.200 EUR an. Eine Vereinbarung, dass der gesamte Kredit durch monatliche Zahlungen von 1.000 EUR abgedeckt werden könne, wurde nie getroffen. Mangels jeglicher Gutschriften wuchs der Negativsaldo im März 2009 auf mehr als 4.500 EUR an. Bei Besprechungen Anfang Jänner und Anfang Februar 2009 kam es zu keiner Lösung, obwohl dem Zweitbeklagten angedroht wurde, er müsse entweder das Haus rasch verkaufen oder es werde versteigert werden.

Mit einem ausschließlich an die Erstbeklagte adressierten und gerichteten eingeschriebenen Brief vom wurde die Kündigung der Kontoverbindung und die Einleitung der Betreibung des Rückstands angekündigt. Zusätzlich wurde darauf hingewiesen, dass bei nicht fristgerechtem Ausgleich des Rückstands entsprechend den getroffenen Vereinbarungen Terminsverlust eintreten werde, sodass der gesamte noch aushaftende Kreditbetrag zur sofortigen Rückzahlung fällig werde. Dieser Brief wurde von einem Sohn der Beklagten an ihrer Wohnadresse übernommen. Mit einem an beide Beklagten adressierten und gerichteten Schreiben vom erklärte die Klägerin, das Kreditverhältnis aufzukündigen und den Gesamtbetrag zur sofortigen Rückzahlung fällig zu stellen. Diesem Schreiben waren aktuelle Kontoauszüge angeschlossen, aus denen sich ein Negativsaldo auf dem Zwischenkonto von 4.681,05 EUR und auf dem Hauptkonto von (weiteren) 176.742,59 CHF ergab. Dieses Schreiben wurde einem Sohn der Beklagten übergeben. Unter Berücksichtigung der nach der Kreditkündigung und auch während des laufenden Verfahrens von den Beklagten geleisteten Teilzahlungen sowie eines Verzugszinssatzes von 7,27 % pa haftete zum ein Negativsaldo von 112.420,75 EUR aus. Bei einer Besprechung vom hatte eine Mitarbeiterin der Klägerin den Beklagten erklärt, es müsse bis eine Umschuldung erfolgen, andernfalls das Haus versteigert werde. Eine Zusage, dass eine Lösung dadurch möglich wäre, dass bis zur Abdeckung des Kredits monatlichen Zahlungen von 1.000 EUR erfolgen, wurde von Mitarbeitern der Klägerin nicht abgegeben.

In rechtlicher Hinsicht vertrat das Erstgericht die Auffassung, die Beklagten könnten sich auf keinen Erklärungsirrtum berufen, weil sie den die ursprüngliche Vereinbarung vom (Punktation) erneuernden Kreditvertrag unterfertigt hätten, ohne die Urkunde zu lesen. Damit sei der Inhalt der Vertragsurkunde Erklärungsinhalt geworden, womit ein beachtlicher Irrtum nicht vorliegen könne. Den Terminsverlust habe die Klägerin ausschließlich gegenüber der Erstbeklagten, nicht aber auch gegenüber dem Zweitbeklagten erklärt, weil das entsprechende Schriftstück ausschließlich an die Erstbeklagte adressiert und gerichtet gewesen sei. Die zwischen den Streitteilen geschlossenen Vereinbarungen enthielten nach den getroffenen Feststellungen aber gar keine Terminsverlustvereinbarung. Dies könne allerdings nicht dazu führen, dass für den Kreditgeber die Fälligstellung des gesamten aushaftenden Kreditbetrags einfacher möglich wäre als bei Vorliegen einer Terminsverlustsvereinbarung. Vielmehr müsse ein den Beklagten zurechenbarer Zustand vorliegen, der gravierender sei als ein bloßer Zahlungsrückstand. Grundsätzlich könne der Kreditgeber zwar aus wichtigem Grund von einem Vertrag mit einem Verbraucher als Kreditnehmer zurücktreten, ohne dass die Voraussetzung des § 13 KSchG erfüllt sein müssten. Die Frage, ob ein wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung vorliegt, hänge von den Umständen des Einzelfalls ab. Voraussetzung für eine vorzeitige Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund sei ganz allgemein, dass nach den vorliegenden Umständen die Aufrechterhaltung des Dauerschuldverhältnisses für den Vertragspartner insbesondere wegen Gefährdung seiner Rechtsstellung unzumutbar erscheine. Wenn im vorliegenden Fall Art 23 Z 2 der AGB der Klägerin als wichtigen Grund eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse der Schuldner, die die Erfüllung gefährdet, definiere, so sei dies dahin zu verstehen, dass nicht jede Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögenslage als wichtiger Grund für die vorzeitige Beendigung des Vertragsverhältnisses herangezogen werden könne, sondern nur eine solche, die konkret auch die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Bank gefährdet. Im vorliegenden Fall komme es daher entscheidend darauf an, ob eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse der Beklagten vorliege, die konkret auch die Erfüllung der Verbindlichkeiten gegenüber der Klägerin gefährde. Dabei sei zu berücksichtigen, dass sich die Vermögenslage der Beklagten schon über einen längeren Zeitraum insofern als „durchwachsen“ dargestellt habe, als die Ratenzahlungen der Beklagten stets wechselhaft erfolgt seien und das Verrechnungskonto immer wieder überzogen worden, aber auch immer wieder abgedeckt worden, sei. Zudem seien an den Zweitbeklagten nicht einmal Mahnungen erfolgt und hätten sich die an die Erstbeklagte gerichteten Mahnungen nach ihrem Wortlaut nur auf das Verrechnungskonto und nicht auch auf das Kreditkonto selbst bezogen. Insgesamt seien die Mahnungen nicht ausreichend konkret gewesen, um der Erstbeklagten die Konsequenz einer nicht sofortigen Abdeckung des (sich durchaus im Rahmen vergangener Überziehungen bewegenden) Außenstands vor Augen zu führen. Damit sei aber allein der aufgetretene Rückstand nicht derart gravierend, dass man von einer Unzumutbarkeit der Klägerin zur weiteren Bindung an das Dauerschuldverhältnis sprechen könne. Dass die Beklagten wenn auch mit Zahlungsstockungen grundsätzlich willens und in der Lage gewesen seien, die fälligen Zahlungen zu leisten, zeige sich auch daran, dass am der gesamte damals aushaftende Negativsaldo abgedeckt worden ist. Dass zu Beginn des Kreditverhältnisses die Auszahlungsbeträge aus Bausparverträgen nicht zur Kreditabdeckung verwendet worden sind, könne nicht als Auflösungsgrund herangezogen werden, sei doch das Kreditverhältnis in der Folge über Jahre fortgesetzt und auch beispielsweise durch Abtretung des Mietzinses geändert worden, wodurch sich die Klägerin zumindest konkludent mit einer Vertragsänderung einverstanden erklärt habe. Zudem sei dem die Punktation erneuernden schriftlichen Kreditvertrag keine Verpflichtung zur Tilgung durch Bausparverträge zu entnehmen und auch nicht feststellbar, dass in Ergänzung dieses schriftlichen Vertrags weiterhin die Verpflichtung zur Verwendung dieser Bausparverträge zur Tilgung vereinbart worden sei. Auf die Nichtbesparung des Tilgungsträgers könne sich die Klägerin schon deshalb nicht als wichtigen Grund für eine Vertragsauflösung berufen, weil der Kredit von ihr selbst auf „Rückführung/Abstattung“ umgestellt und in der Folge weitergeführt worden sei. Dadurch habe sich die Klägerin zumindest konkludent mit einer diesbezüglichen Vertragsänderung einverstanden erklärt. Damit könne auch die Nichtbesparung des Tilgungsträgers nicht als Grundlage für die Verschlechterung der Vermögensverhältnisse herangezogen werden. Vielmehr reduziere sich auch dieser Umstand letztlich auf den bereits behandelten aushaftenden Negativsaldo. Der Berufung auf die Nichtbezahlung der Prämie für die Riskoversicherung als wichtiger Grund stehe das eigene Verhalten der Klägerin entgegen. Diese habe ja selbst veranlasst, dass die Prämie vom Verrechnungskonto der Beklagten beglichen wird. Damit liege aber kein Prämienverzug vor und reduziere sich auch dieser Punkt auf den auf dem Verrechnungskonto aushaftenden Negativsaldo. Dieser stelle aber im Hinblick auf die dargestellten Umstände des Einzelfalls keine erhebliche Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden dar, die die Erfüllung der Verbindlichkeiten der Bank gefährdet, weshalb die Kreditkündigung nicht zu Recht erfolgt sei. Damit sei die Forderung der Klägerin aber nicht fällig und die Klage vollinhaltlich abzuweisen.

Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung in der Hauptsache und erklärte die ordentliche Revision für nicht zulässig. Terminsverlust mit der Folge einer Fälligkeit des gesamten Kreditbetrags könne auch bei einem sonst § 13 KSchG entsprechendem Vorgehen nur geltend gemacht werden, wenn sich der Kreditgeber das Recht des Terminsverlusts vertraglich vorbehalten habe, woran es in der hier vorliegenden Vertragskonstellation fehle. Angesichts des Berufungsvorbringens der Klägerin habe auch ein allfälliger in einem Verstoß gegen das Verbot der Überraschungsentscheidung liegender Mangel des erstinstanzlichen Verfahrens keine Relevanz. Wenn die Berufungswerberin vorbringe, sie hätte im Falle eines ausreichenden Hinweises durch das Erstgericht ihre AKB zur Vorlage gebracht, aus deren Punkt 13 sich eine entsprechende Vereinbarung ergebe, könne dem nicht gefolgt werden. Mit der dort verwendeten Formulierung:

„ Ratenkredit/Terminsverlust

Ist der Kreditnehmer Unternehmer, tritt bei Nichtzahlung einer vereinbarten Kreditrate unverzüglich Terminsverlust ein. Damit wird der gesamte aushaftende Kreditbetrag zur sofortigen Rückzahlung fällig.

Gelten für den Kreditnehmer die Bestimmungen des Konsumentenschutzgesetzes, so tritt gemäß § 13 KSchG Terminsverlust ein, wenn eine vertraglich vereinbarte Rückführung seit sechs Wochen überfällig ist und der Kreditnehmer unter Setzung einer zweiwöchigen Nachfrist unter Androhung des Terminsverlustes erfolglos gemahnt wurde“

werde nur die Rechtslage gemäß § 13 KSchG wiedergegeben, ohne dass sich daraus ersehen ließe, dass generell bei Kreditverbindlichkeiten, die eine Ratenzahlung beinhalten, ein Terminsverlust als vorbehalten gelten solle. Die zitierte Bestimmung der AKB vermöge daher eine vertragliche Vereinbarung des Vorbehalts eines Terminsverlusts nicht zu begründen. Auch eine Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Dauerschuldverhältnisses sei zum Zeitpunkt der Auflösungserklärung nicht vorgelegen, weshalb es zu keiner Fälligstellung des Gesamtbetrags gekommen sei. Die in der Punktation enthaltene Regelung über die Verwendung von vier Bausparguthaben für die Kredittilgung sei in den sodann abgeschlossenen Kreditvertrag nicht übernommen worden, weshalb die Beklagten davon ausgehen hätten dürfen, die ursprünglich ins Auge gefasste Rückführung des Kredits durch die abreifenden Bausparguthaben stelle keine vertragliche Verbindlichkeit mehr dar. Da jene wichtigen Gründe, die es der Klägerin unzumutbar machen, das Dauerschuldverhältnis fortzusetzen, unverzüglich geltend gemacht werden müssten, könne die im Jahr 2009 erfolgte Auflösung des Kreditverhältnisses nicht auf einen schon im Jahr 2000 bekannten Umstand gestützt werden, der sie damals nicht veranlasst hatte, das Kreditverhältnis wegen Vertragswidrigkeit zu beenden. Auch die Einstellung der Prämienzahlungen für die beiden Versicherungsverträge habe die Klägerin ganz offensichtlich nicht als so gravierend eingestuft, dass sie es für erforderlich angesehen hätte, deswegen das Darlehensverhältnis aufzukündigen. Sie habe diese Veränderungen bezüglich der Sicherheiten offensichtlich in Kauf genommen, wenngleich sie in weiterer Folge weitere Sicherheiten eingefordert habe, worauf auch eine Abtretung der Mietzinsforderung der Beklagten erfolgt sei. Die Klägerin könne sich nicht auf die Vertragswidrigkeit in Bezug auf die Prämienzahlungen berufen, habe sie doch zu erkennen gegeben, das vertragliche Verhältnis mit den Beklagten aufrecht erhalten zu wollen. Die Tatsache der während der gesamten Laufzeit nur unregelmäßig und schleppend erfolgten Zahlungen und das unterbliebene Ausgleichen von Rückständen trotz mehrfacher Androhung der Fälligstellung und Übergabe an die Rechtsabteilung könnte nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 13 KSchG zur Fälligstellung des gesamten Kreditbetrags führen, wozu es insbesondere einer vertraglichen Vereinbarung des Vorbehalts eines Terminsverlusts bedürfe. Die Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO liege nicht vor, weil sich das Berufungsgericht an die (zitierte) Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs gehalten habe.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist ungeachtet des den Obersten Gerichtshof nicht bindenden gegenteiligen Ausspruchs des Berufungsgerichts schon deshalb zulässig, weil die (rechtliche) Annahme, es bestünden überhaupt keine fälligen Zahlungspflichten aus dem Kreditvertrag mit den Feststellungen über Zahlungsrückstände unvereinbar ist. Sie ist auch im Sinne einer Aufhebung der Urteile der Vorinstanzen berechtigt.

Zutreffend verweist die Revisionswerberin insbesondere darauf, dass es ihr nicht vorgeworfen werden kann, den Beklagten trotz gravierender Vertragsverletzungen immer wieder entgegengekommen zu sein und mit ihnen lange Geduld gehabt zu haben. Für die Frage der Berechtigung zur Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund ist primär entscheidend, ob im Zeitpunkt der Erklärung der Vertragsauflösung das unveränderte Aufrechterhalten des Kreditverhältnisses für den Kreditgeber unzumutbar wäre (vgl RIS Justiz RS0019365), insbesondere dadurch, dass objektiv eine vermögensrechtliche Gefährdung zu befürchten ist, weil der Kredit voraussichtlich nicht ordnungsgemäß bedient werde (T1). Auch Umstände, die für sich allein genommen noch keinen wichtigen Grund für die sofortige Vertragsbeendigung darstellen würden, können allerdings ausreichen, wenn bereits in der Vergangenheit wiederholt massive Vertragsverletzungen geschehen sind, die so geartet waren, dass die nun eingetretenen weiteren Umstände eine (unveränderte) Weiterführung des Dauerschuldverhältnisses objektiv nicht mehr zumutbar machen.

Die Klägerin hat sich insbesondere auf Z 23 Abs 2 der (vereinbarten) AGB berufen, wonach ein wichtiger Grund zur Kündigung der Geschäftsverbindung mit sofortiger Wirkung insbesondere dann vorliegt, wenn eine Verschlechterung oder Gefährdung der Vermögensverhältnisse des Kunden eintritt und dadurch die Erfüllung von Verbindlichkeiten gegenüber dem Kreditinstitut gefährdet ist, oder wenn der Kunde die Verpflichtung zur Bestellung oder Verstärkung von Sicherheiten nicht erfüllt oder nicht erfüllen kann.

Für den vorliegenden Fall steht fest, dass die Vertragsteile bei Abschluss des Kreditvertrags von einem „Familieneinkommen“ der Kreditverpflichteten von rund 45.000 S 14 x jährlich) ausgegangen sind, die Tochter der Beklagten nach ihrem Auszug aus dem elterlichen Haushalt aber keine Beiträge zur Kreditrückzahlung bzw zur Besparung des Tilgungsträgers mehr leisten will. Weiters steht fest, dass die Beklagten sich finanziell nicht in der Lage sahen, neben der Kreditrate auch die übernommenen Versicherungsprämien für den vereinbarten Tilgungsträger zu zahlen. Sie hätten weiters auch die Versicherungsprämien für die Ablebensversicherung mit der Folge des Verlustes der Leistungspflicht des Versicherers nicht mehr regelmäßig bedient, wenn nicht die Klägerin die Prämien gezahlt hätte und die entsprechenden Beträge über das Verrechnungskonto vorgeschrieben hätte. Schließlich ergibt sich auch aus dem vorliegenden Grundbuchsauszug (Beilage ./N), dass die Erstbeklagte in den Jahren 2006 bis 2009 nicht einmal in der Lage war, im Verhältnis zum Gesamtkreditsaldo relativ geringe Beträge zu zahlen, weshalb jeweils exekutive Pfandrechte begründet wurden. Dass die Beklagten von Mitarbeitern der Klägerin immer wieder auf die Rückstände angesprochen, gemahnt und auf die möglichen Konsequenzen laufender unzureichender Abdeckung der fälligen Kreditforderungen hingewiesen wurden, hat das Erstgericht festgestellt. Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen, kann auch die vollständige Abdeckung des damals offenen Kreditsaldos im August 2008 nicht als Beweis für die ausreichende Leistungsfähigkeit und willigkeit der Beklagten angesehen werden, steht doch ebenfalls fest, dass schon am Ende des dritten Quartals 2008 mangels weiterer Zahlungen wieder ein erheblicher Negativsaldo angewachsen war. Sogar in diesem Verfahren gestehen die Beklagten zu, dass sie nicht in der Lage sein werden, die vertraglich geschuldeten Leistungen zu erbringen.

Unzutreffend ist auch die Auffassung des Erstgerichts, die Mahnungen hätten sich ausschließlich auf das Zwischenkonto bezogen und nicht auch auf das Kreditkonto selbst, welches erstmals in der Kreditkündigung vom erwähnt werde. Rechtlich gab es nur ein einziges Kreditverhältnis, auch wenn dieses auf zwei verschiedenen Konten administriert wurde. Da allein auf dem Zwischenkonto die fällig gewordenen Forderungen der Klägerin ausgewiesen wurden, war es auch gar nicht denkbar, dass auf dem „Hauptkonto“ Rückstände aufliefen; die fällig gewordenen Zinsen, Spesen und die fixe Kapitalrate wurde offenbar jeweils auf dem Zwischenkonto vorgeschrieben und zugleich auf dem Hauptkonto (als Eingang) gutgebucht. Dass sich der Hinweis auf die Rückstände und die Androhung, den Kredit fällig zu stellen, nur auf das gesamte Kreditverhältnis beziehen konnte, konnte keinem Zweifel unterliegen. Auch die Beklagten behaupten nicht, dass sie dies anders verstanden hätten.

Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen spricht auch der Umstand, dass der ursprünglich „zweigeteilte“ Kredit vollständig auf „Abstattung/Rückführung“ umgestellt wurde, nicht ohne weiteres dafür, dass der zum Zeitpunkt der Vertragsaufkündigung bestehende Rückstand von rund 4.500 EUR objektiv als so unbedeutend angesehen werden müsste, dass der Klägerin die Fortsetzung des Kreditverhältnisses weiterhin zumutbar gewesen wäre. Welche Konsequenzen die „Rückführung/Abstattung“ für die Leistungspflicht der Beklagten hatte, wurde nämlich bisher nicht ausreichend erörtert, was im fortgesetzten Verfahren nachzuholen sein wird. Sollte es etwa so sein, dass was die vorgelegten Urkunden (Beilagen ./II, ./JJ ua) nahelegen den Beklagten weiterhin bloß die im jeweiligen Quartal aufgelaufenen Zinsen und Spesen sowie die fixe Rückzahlungsrate für die eine Kredithälfte in Höhe von einem 1.463 CHF entsprechenden Betrag vorgeschrieben wurden, hätte dies zur Folge, dass in der ursprünglich vorgesehenen Kreditlaufzeit von 20 Jahren bei vollständiger Zahlung nur die eine Kredithälfte vollständig getilgt wird, wogegen auf die ursprünglich als endfällig vereinbarte zweite Hälfte keine weiteren Kapitaltilgungen erfolgen würden. Hätte die Klägerin damit durch eine erhebliche Verlängerung der Kreditlaufzeit allein aufgrund der beschränkten finanziellen Mittel der Beklagten ohnehin schon ein erheblich größeres Ausfallrisiko in Kauf genommen, müsste ein Rückstand von mehr als 4.500 EUR durchaus als weitere erhebliche Vertragsverletzung angesehen werden, die auch eine ungünstige Prognose rechtfertigen könnte. Es werden daher nach Erörterung mit den Parteien konkrete Feststellungen zu treffen sein, die es ermöglichen zu beurteilen, ob die (vollständige) Erfüllung der Kreditverbindlichkeiten wegen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse der Beklagten zur Zeit der Abgabe der Auflösungserklärung gefährdet war.

Sollte das Vorliegen der Voraussetzungen für eine sofortige Vertragskündigung verneint werden und sich im fortgesetzten Verfahren ergeben, dass die nach den Feststellungen der Vorinstanzen vereinbarten AKB der Klägerin auch die vom Berufungsgericht erörterte Klausel über den Terminsverlust bei einem Ratenkredit enthalten worauf allerdings nur im Falle der Unwirksamkeit der Auflösungserklärung einzugehen wäre , wäre entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts davon auszugehen, dass mit dieser Klausel nicht nur auf die (seinerzeit geltende) Regelung des § 13 KSchG verwiesen und der Kreditnehmer darüber informiert werden sollte, welche Schritte das Kreditinstitut zu setzen hat, damit es im Falle der Vereinbarung eines Terminsverlusts zur sofortigen Fälligkeit des gesamten aushaftenden Kreditbetrags kommt. Vielmehr wäre die Klausel von einem durchschnittlichen und vernünftigen Kreditnehmer so zu verstehen, dass sich das Kreditinstitut damit einerseits das Gestaltungsrecht zur sofortigen Fälligstellung einräumen lässt und gleichzeitig die Mindestvoraussetzungen des § 13 KSchG für die Möglichkeit der Ausübung dieses Rechts festlegt. Es besteht keine Veranlassung, dem Aussteller der AKB zu unterstellen, dass diese Regelung nur dann Anwendung finden soll, wenn zusätzlich an anderer Stelle der Vorbehalt des Terminsverlusts vereinbart wurde, enthalten doch Allgemeine Geschäftsbedingungen typischerweise (vorformulierte) Abreden, die allein durch Akzeptieren der gesamten AGB unmittelbar Vertragsinhalt werden sollen. Zutreffend hat allerdings bereits das Erstgericht darauf hingewiesen, dass der Terminsverlust ausschließlich gegenüber der Erstbeklagten geltend gemacht wurde. Da die betreffende Erklärung allein an die Erstbeklagte gerichtet war, ist es ohne rechtliche Relevanz, ob das entsprechende Schreiben auch in die Hände des Zweitbeklagten gelangt ist oder ihm sonst zur Kenntnis gebracht wurde.

Auch wenn das Schreiben der Klägerin vom somit nicht geeignet war, die Fälligkeit des offenen Kreditsaldos auch gegenüber dem Zweitbeklagten herbeizuführen, könnte dies allein eine vollständige Klageabweisung ihm gegenüber aber keineswegs rechtfertigen, steht doch fest, dass im Februar bzw März 2009 offene Rückstände bestanden und dass die Beklagten bis zum Schluss der Verhandlung vor dem Erstgericht nur wenige weitere Zahlungen geleistet haben. Auch wenn es also gegenüber dem Zweitbeklagten nicht zu einer wirksamen Fälligstellung des Gesamtbetrags durch Aufkündigung gekommen sein sollte, wäre er jedenfalls schuldig zu erkennen, die bis zum Schluss der Verhandlung fällig gewordenen Teilbeträge zu zahlen.

Ausgehend von ihrer Rechtsansicht, die Klägerin habe überhaupt keine fälligen Forderungen aus dem Kreditvertrag, haben sich die Vorinstanzen mit den weiteren Einwendungen der Beklagten nicht abschließend befasst. Das Erstgericht hat zwar das Vorliegen eines Erklärungsirrtums auf Seiten der Beklagten verneint, ist aber im Übrigen auf das (umfangreiche) Vorbringen zum Thema der Irrtumsanfechtung nicht eingegangen. Dies wird allenfalls nach der Erörterung der Anfechtungsvoraussetzungen mit den Beklagten nachzuholen sein.

Entsprechendes gilt für die von den Beklagten eingewendete Gegenforderung, wobei auch hier das Vorbringen noch zu ergänzen und schlüssig zu stellen sein wird. Soweit sich die Beklagten insbesondere darauf berufen, der Klägerin sei ein Beratungsfehler insoweit vorzuwerfen, als mit dem vereinbarten Tilgungsträger das bei Ablauf des Vertrags noch offene Kapital keineswegs abgedeckt hätte werden können, übersehen die Beklagten offenbar, dass sie das aushaftende Kapital schon wenige Monate nach Vertragsbeginn im Zuge der Auflösung der Bausparverträge nicht unerheblich verringern hätte können. Darauf waren sie jedenfalls in der „Punktation“ vom und dann nochmals im Brief vom hingewiesen worden, auch wenn letztlich nicht endgültig geklärt werden konnte, ob eine Verpflichtung zu einer solchen Zahlung aufrecht geblieben ist. Jedenfalls war aus den genannten Urkunden klar, dass für die Kalkulation nicht nur die erwartete Ablaufleistung aus dem Tilgungsträger, sondern auch die Erlöse aus den vier Bausparverträgen berücksichtigt wurden, die insgesamt rund 200.000 S betragen sollten (vgl Beilage ./U). Warum es der Klägerin zuzurechnen sein sollte, dass die Beklagten zwar am (Beilage ./D) also lange nach Abschluss des endgültigen Kreditvertrags die Bausparkasse anwiesen, die Guthaben auf das bei der Klägerin geführte Zwischenkonto zu überweisen, diese Anweisung in der Folge aber wieder revidierten, ist beim derzeitigen Stand des Vorbringens nicht erkennbar. Insbesondere werden die Beklagten auch darzulegen haben, von wem und zu welchen Konditionen sie einen im Ergebnis günstigeren Kredit für die im Juni 1999 offenbar höchst dringliche Umschuldung erhalten hätten und wie sie in der Lage gewesen wären, diesen ordnungsgemäß zurückzuzahlen.

Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 ZPO.