OGH vom 27.07.2022, 6Ob296/03b

OGH vom 27.07.2022, 6Ob296/03b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.-Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Nowotny, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und MMag. Sloboda als weitere Richter in der (damals) Sachwalterschaftssache des (damals) Betroffenen und (nunmehrigen) Einschreiters Peter E*, geboren am *, *, im Verfahren über dessen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 45 R 496/03d, 45 R 497/03a, 45 R 498/03y, 45 R 499/03w, 45 R 500/03t, 45 R 501/03i-596, womit seine Rekurse gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichts Meidling vom , GZ 1 P 28/00m-304 und -305, vom , GZ 1 P 28/00m-357 und -358, vom , GZ 1 P 28/00m-456, und vom , GZ 1 P 28/00m-517, teilweise zurückgewiesen und ihnen teilweise nicht Folge gegeben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Es besteht keine Veranlassung zur Abstandnahme von einer weitergehenden Wiedergabe von Daten aus der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 6 Ob 296/03b, in der Entscheidungsdokumentation Justiz.

Text

Begründung:

[1] Mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom wurde der Revisionsrekurs des (damals) Betroffenen und (nunmehrigen) Einschreiters Peter E* gegen mehrere Beschlüsse des Landesgerichts für Zivilrechtssachen als Rekursgericht in dem damals geführten Sachwalterverfahren zurückgewiesen. Im Rahmen der Veröffentlichung der Entscheidung im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) erfolgte zwar eine Anonymisierung des Nachnamens des Einschreiters (E*****) und dessen Geburtsdatums sowie der Adresse (*****), nicht jedoch eine solche des Vornamens des Einschreiters und dessen damaligen einstweiligen Sachwalters (Rechtsanwalt Dr. Stefan Bruckschwaiger); der Veröffentlichung des Beschlusses ist auch zu entnehmen, dass dem Einschreiter erstmals am eine Rechtsanwältin (ohne jede Namensnennung) als einstweilige Sachwalterin bestellt worden war und ihn im Revisionsrekursverfahren „teilweise“ ein bevollmächtigter Verfahrensvertreter (Ing. Gebhard F*****) vertrat.

[2] Am wandte sich der Einschreiter mit dem „Ersuchen“ an den Obersten Gerichtshof (dort eingelangt am ), „der Beschluss vom [sei] nicht anonymisiert und [werde] nun in einem anderen Verfahren als 'Beweis' für eine aufrechte Besachwaltung verwendet; es [werde] deshalb ersucht, den im RIS veröffentlichten Beschluss zu anonymisieren, das heißt Namen von Beteiligten unkenntlich zu machen. Nebenbei [sei] die Frage berechtigt, ob Entscheidungen aus einem [Sachwalter]verfahren überhaupt veröffentlicht werden sollten, gleich wen betreffend, da es sich um ein streng vertrauliches und nicht öffentliches Verfahren handelt.“

Rechtliche Beurteilung

[3] 1. Einen förmlichen Antrag auf nachträgliche Anonymisierung hat der Einschreiter nicht gestellt (arg: Ersuchen [vgl 6 Ob 177/20b – ErwGr 1.]). Es kann daher auch hier offen bleiben, ob ein solcher Antrag überhaupt zulässig wäre (krit dazu Cepic, Zur Antragstellung auf [nachträgliche] Anonymisierung und zur Anonymisierungsmethodik bei Entscheidungen des OGH, jusIT 2021, 160). Unabhängig davon war jedoch von Amts wegen zu prüfen, ob von einer weiteren Wiedergabe der aus dem Spruch ersichtlichen Daten in der Entscheidungsdokumentation Justiz abzusehen ist (8 Ob 140/05d jusIT 2019/36 [Thiele]; vgl auch 4 Ob 101/09w jusIT 2009/117 [Mader] = EvBl 2010/18 [Konecny]; 6 Ob 53/17p; 6 Ob 177/20b jusIT 2021/49 [Cepic, 160]).

[4] 2. Gemäß § 15 Abs 1 OGHG sind in die Entscheidungsdokumentation Justiz des RIS alle Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs im Volltext aufzunehmen, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung eines Rechtsmittels erschöpfen. Nach Abs 4 sind dabei Namen, Anschriften und erforderlichenfalls auch sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, durch Buchstaben, Ziffern oder Abkürzungen so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Solche Anordnungen hat grundsätzlich der erkennende Senat bei der Beschlussfassung zu treffen (Abs 5). Der erkennende Senat ist auch zur Entscheidung berufen, ob es einer nachträglichen bzw ergänzenden Anonymisierung bedarf (8 Ob 140/05d; 6 Ob 177/20b; 5 Ob 158/18y; vgl auch 14 Os 103/02; 12 Ns 29/18p). Es handelt sich dabei um einen Akt der Rechtsprechung, und zwar um einen Teil der rechtsprechenden Tätigkeit im Rahmen der Entscheidungsfindung (Neumayr, Die Judikaturdokumentation RIS-Justiz im österreichischen Rechtsinformationssystem, ZZPInt 20 [2015] 73 [88]; Danzl/Hopf, Oberster Gerichtshof³ [2017] § 15 OGHG Anm 5a; diesen folgend 6 Ob 53/17p jusIT 2019/36 [Thiele]; 6 Ob 177/20b).

[5] 3. Durch diese Anonymisierungspflicht soll der Persönlichkeitsschutz von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten sichergestellt werden (4 Ob 101/09w; 8 Ob 140/05d; 6 Ob 177/20b). Im Standardfall ist es in Bezug auf die Namen hinreichend, eine Anonymisierung durch Reduktion der Familiennamen auf den jeweiligen Anfangsbuchstaben vorzunehmen, mag es auch nach der heutigen Praxis des Obersten Gerichtshofs üblich sein, dass die Vornamen ebenso anonymisiert werden. Unter Umständen kann es zwar notwendig und damit zwingend sein, auch die Vornamen zu anonymisieren, insbesondere wenn diese eher selten oder im gegebenen Zusammenhang sonst auffällig sind (vgl Danzl/Hopf, Oberster Gerichtshof³ § 15 OGHG Anm 7; RS0125183 [T6]). Hievon kann hier jedoch nicht ausgegangen werden:

[6] 3.1. Der Vorname Peter kann keineswegs als „selten“ beurteilt werden (anders J***** [6 Ob 177/20b] oder Mag. R***** [14 Ns 4/20d]), es handelt sich auch nicht um einen seltenen Doppelvornamen (anders *****, ***** und *****). Der Vorname ist auch sonst nicht „auffällig“ (anders bei weiterer Angabe eines akademischen Grades und im Hinblick auf eine „geringe Mitgliederanzahl“ einer namentlich genannten Rechtsanwaltskammer in einem Disziplinarverfahren [25 Ds 3/20p]). Dazu kommt, dass – anders als in der Entscheidung 6 Ob 177/20b – das Geburtsdatum des Einschreiters von Anfang an anonymisiert war (und nach wie vor ist).

[7] 3.2. Die Ausführungen zur Unauffälligkeit des Namens gelten auch für den damals „teilweise“ einschreitenden Verfahrenshelfer Ing. Gebhard F*****. Die namentliche Nennung des den Einschreiter im Revisionsrekurs vertretenden Rechtsanwalts Dr. Stefan Bruckschwaiger begegnet schon allein im Hinblick auf die seit Inkrafttreten des Außerstreitgesetzes BGBl I 111/2003 auch in Sachwalter- bzw nunmehr Erwachsenenschutzverfahren gemäß § 6 Abs 1 AußStrG im Revisionsrekursverfahren bestehende absolute Vertretungspflicht (stRsp, s bloß 10 Ob 39/05s; 7 Ob 177/10w; 2 Ob 128/18i) keinen Bedenken; dass zum Zeitpunkt der Fassung der Entscheidung 6 Ob 296/03b im Hinblick auf § 5 AußStrG 1854 in „nichtstreitigen Rechtssachen“ noch keine Vertretungspflicht bestand (vgl zum Sachwalterschaftsverfahren 6 Ob 708/87; 9 Ob 41/00w) vermag daran nichts zu ändern.

4. Zur Frage, ob (wie der Einschreiter „nebenbei“ meint) Entscheidungen in Sachwalterschafts- (bzw wohl nunmehr auch in Erwachsenenschutz-)Verfahren nicht überhaupt unveröffentlicht (gemeint: von einer Aufnahme in das RIS ausgeschlossen) bleiben sollten, ist Folgendes klarzustellen:

4.1. Der Oberste Gerichtshof hat sich mit der Frage einer grundsätzlichen Ausschließung von Entscheidungen aus dem RIS in seiner Entscheidung 4 Ob 101/09w befasst und dazu ausgeführt:

Nach § 15 Abs 1 Z 1 OGHG sind Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, die sich nicht in einer begründungslosen Zurückweisung des Rechtsmittels erschöpfen, in eine allgemein zugängliche Datenbank (Entscheidungsdokumentation Justiz) aufzunehmen. Dabei sind nach § 15 Abs 4 OGHG Namen, Anschriften und sonstige Orts- und Gebietsbezeichnungen, die Rückschlüsse auf die betreffende Rechtssache zulassen, so zu anonymisieren, dass die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung nicht verloren geht. Durch diese Anonymisierungspflicht soll der Persönlichkeitsschutz von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten sichergestellt werden (EB zur RV, 525 BlgNR 21. GP). Dies kann jedoch daran scheitern, dass Parteien oder sonstige Beteiligte durch identifizierende Sachverhaltsmerkmale in der Begründung, die zum Verständnis der Entscheidung erforderlich sind, erkennbar werden (vgl Felzmann/Danzl/Hopf, OGH2 [2009] § 15 OGHG Anm 7 mwN). In einem solchen Fall ist eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Information über höchstgerichtliche Entscheidungen und dem Anonymitätsinteresse der Beteiligten erforderlich. Das Gesetz trifft dazu eine differenzierende Regelung: War das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen, so kann der Senat nach § 15 Abs 2 OGHG ein Unterbleiben der Veröffentlichung anordnen. Traf das nicht zu, so bleibt es bei der Grundregel des § 15 Abs 1 OGHG; die Entscheidung ist daher auch dann zu veröffentlichen, wenn die Anonymität der Beteiligten nicht gewährleistet ist.

Das Unterbleiben der Veröffentlichung ist daher nach der Systematik des Gesetzes eine im Ermessen des erkennenden Senats stehende Ausnahme. Bei der Ausübung dieses Ermessens sind die Wertungen zu berücksichtigen, die § 15 Abs 2 OGHG offenkundig zugrunde liegen: Zentrales Tatbestandsmerkmal dieser Bestimmungen ist die fehlende Öffentlichkeit des Verfahrens. Diese kann sowohl im streitigen als auch im außerstreitigen Verfahren unter anderem dann ausgeschlossen werden, wenn ein vom Gesetz als legitim betrachtetes Geheimhaltungsinteresse einer Partei vorliegt (ua § 19 Abs 2 Z 3 und Abs 3 AußStrG, § 172 Abs 2 ZPO, § 26 UWG, § 30 Abs 1 KSchG, § 13 Abs 1 AHG); trifft das in bestimmten Verfahren typischerweise zu, ist die Verhandlung von vornherein nicht öffentlich (§ 460 Z 3 ZPO, § 140 Abs 1 AußStrG). § 15 Abs 2 OGHG stellt sicher, dass diese Wertentscheidung des Gesetzgebers nicht durch eine (mittelbar) identifizierende Veröffentlichung in der Entscheidungsdokumentation Justiz unterlaufen wird. Umgekehrt müssen die Beteiligten aber sowohl im streitigen als auch im außerstreitigen Verfahren eine identifizierende Veröffentlichung hinnehmen, wenn keine gesetzlich anerkannten Geheimhaltungsinteressen vorlagen und die Verhandlung daher ohnehin öffentlich war. In diesem (Regel-)Fall wiegt somit das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nach der Wertung des Gesetzes schwerer als das Anonymitätsinteresse der Beteiligten.

Verhandlungen in Exekutions- und Sicherungsverfahren sind, soweit sie überhaupt durchgeführt werden müssen, nach § 59 Abs 1 EO nicht öffentlich. Dies spricht zwar formal für die Anwendung von § 15 Abs 2 OGHG. Allerdings steht die Nichtöffentlichkeit solcher Verfahren in keinem erkennbaren Zusammenhang mit (typischen) Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten; sie beruht vielmehr darauf, dass Exekutions- und Sicherungsverfahren nach Ansicht des Gesetzgebers typischerweise keine so schwerwiegende Bedeutung haben, dass eine Kontrolle des gerichtlichen Handelns durch die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung erforderlich wäre. Die § 15 Abs 2 OGHG zugrunde liegende Wertung greift daher in einem solchen Fall nicht ein.

4.2. Der erkennende Senat hat sich in der Entscheidung 6 Nc 30/19t diesen Überlegungen angeschlossen und ergänzend ausgeführt:

Im vorliegenden Fall war die Disziplinarverhandlung vor dem Obersten Gerichtshof öffentlich; schon deshalb war nach § 15 Abs 1 OGHG die Veröffentlichung des Disziplinarerkenntnisses zwingend. Wie der Oberste Gerichtshof im Zusammenhang mit einem Provisorialverfahren ausgesprochen hat, müssen die Beteiligten sowohl im Außerstreit- als auch im Streitverfahren eine identifizierende Veröffentlichung hinnehmen, wenn keine gesetzlich anerkannten Geheimhaltungsinteressen vorlagen und die Verhandlung daher ohnehin öffentlich war (4 Ob 101/09w). In diesem (Regel-)Fall wiegt das Informationsinteresse der Öffentlichkeit nach der Wertung des Gesetzes schwerer als das Anonymitätsinteresse der Beteiligten (4 Ob 101/09w). Die vom Obersten Gerichtshof aus Anlass eines Provisorialverfahrens entwickelten Grundsätze gelten auch für Disziplinarentscheidungen (Danzl/Hopf, OGH³ 126).

[8] 4.3.1. Nach § 140 AußStrG sind mündliche Verhandlungen in Verfahren nach dem II. Hauptstück, wozu auch Erwachsenenschutz- (bzw vor dem Inkrattreten des 2. Erwachsenenschutzgesetzes Sachwalterschafts-)angelegenheiten gehör(t)en, nicht öffentlich (vgl diesen Hinweis bereits in 4 Ob 101/09w). Auch zum AußStrG 1854 vertrat der Oberste Gerichtshof den Standpunkt, dass im Bereich des Außerstreitverfahrens das Recht des am Verfahren nicht Beteiligten auf Akteneinsicht insoweit eine Modifikation erfahre, als auf Wesen und Zweck des Verfahrens Bedacht zu nehmen sei; die Eigenart der in diesem Verfahren abzuwickelnden Angelegenheiten liege nämlich darin, dass vielfach Familien- oder Vermögensverhältnisse offengelegt werden, die nicht für die Öffentlichkeit bestimmt und daher schützenswert seien; für den Bereich des Sachwalterrechts trete noch hinzu, dass der Gesetzgeber in § 248 AußStrG 1854 eine differenzierte Regelung der Verständigung getroffen habe (RS0008863). Daraus wurde der Schluss gezogen, dass das Außerstreitverfahren iSd AußStrG 1854 den Grundsatz der Öffentlichkeit nicht kenne (RS0005951 [T1]).

[9] 4.3.2. Anders als in dem der Entscheidung 4 Ob 101/09w zugrunde liegenden Fall (Exekutions- und Sicherungsverfahren) kann in Sachwalterschafts- bzw Erwachsenenschutzverfahren zwar nicht davon ausgegangen werden, dass „die Nichtöffentlichkeit solcher Verfahren in keinem erkennbaren Zusammenhang mit (typischen) Geheimhaltungsinteressen der Beteiligten [stehen würde]“; ganz im Gegenteil wurde auf die besonders zu schützenden (höchst-)persönlichen Angelegenheiten (insbesondere) der Pflegebefohlenen Bedacht sowie auf Wesen und Zweck dieser (Pflegschafts-)Verfahren Bedacht genommen. Einer allfälligen Schlussfolgerung, damit lägen in Sachwalterschafts- und Erwachsenenschutzverfahren immer die Voraussetzungen für eine Nichtaufnahme von in solchen Verfahren ergangenen Entscheidungen in das RIS vor, vermag sich der erkennende Senat jedoch nicht anzuschließen:

[10] War das Verfahren in allen Instanzen ohne Durchführung einer öffentlichen Verhandlung zu führen, so kann der Senat nach § 15 Abs 2 OGHG ein Unterbleiben der Veröffentlichung anordnen; das Unterbleiben der Veröffentlichung ist daher nach der Systematik des Gesetzes eine im Ermessen des erkennenden Senats stehende Ausnahme (4 Ob 101/09w; RS0125183). Eine solche hätte zwar im Regelfall wohl dann zu unterbleiben, wenn – worauf der erkennende Senat bereits in der Entscheidung 6 Nc 30/19t (vgl auch 5 Ob 158/18y) hingewiesen hat – ein ausreichender Persönlichkeitsschutz von Parteien, Zeugen und anderen Verfahrensbeteiligten daran scheitern würde, dass Parteien oder sonstige Beteiligte durch identifizierende Sachverhaltsmerkmale in der Begründung, die zum Verständnis der Entscheidung erforderlich sind, erkennbar werden; diesfalls wäre eine Abwägung zwischen dem Interesse der Öffentlichkeit an der Information über höchstgerichtliche Entscheidungen und dem Anonymitätsinteresse der Beteiligten erforderlich, wobei im Zweifel wohl letzteres vorgehen würde. Kann diese Erkennbarkeit jedoch durch eine ausreichende Anonymisierung vermieden werden, so sind die Grundregeln des § 15 OGHG (im Zweifel Aufnahme der Entscheidung in das RIS) und das Interesse der Öffentlichkeit an der Information über höchstgerichtliche Entscheidungen in den Vordergrund zu stellen.

[11] Dies ist – wie zuvor gezeigt – auch hier der Fall.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2022:0060OB00296.03B.0727.000

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