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OGH vom 31.08.1989, 6Ob14/89

OGH vom 31.08.1989, 6Ob14/89

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Zehetner und Dr.Schlosser als weitere Richter im Verfahren über den Antrag des Gesellschafters Dr.Jürgen L***, Redakteur, Graz, Maria Trosterstraße 166 a, vertreten durch Dr.Josef Friedrich, Rechtsanwalt in Graz, auf Gewährung der Bucheinsicht durch die zu HRB 2424 des angerufenen Gerichtshofes unter der Firma "DER G***" Zeitungsverlagsgesellschaft mbH eingetragenen Gesellschaft, infolge Revisionsrekurses der Gesellschaft gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgericht vom , GZ 1 R 119/89-14, womit der Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Handelsgericht vom , GZ 22 HRB 2424-11, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Nach dem im September 1985 von vier Gründern (einem Journalisten, einer Geschäftsfrau, einem Rechtsanwalt und einem Steuerberateranwärter) geschlossenen Gesellschaftsvertrag besteht der Gegenstand des gesellschaftlichen Unternehmens der Gesellschaft mbH vor allem im Verlag, in der Herstellung und in der Verbreitung von periodisch erscheinenden Druckwerken, vornehmlich einer namentlich genannten Zeitung. Gesellschaftsvertraglich wurden zwei Gründergesellschafter (der Journalist und der Steuerberateranwärter) zu (gemeinsam vertretungsbefugten) Geschäftsführern bestellt. Vom Jahr der Eintragung abgesehen fällt das Geschäftsjahr mit dem Kalenderjahr zusammen. Über den Jahresabschluß bestimmt der Gesellschaftsvertrag im ersten Absatz seines § 8:

"Der Jahresabschluß ist unter Verantwortlichkeit des oder der Geschäftsführer innerhalb der ersten fünf Monate jedes Geschäftsjahres aufzustellen und zwar nach den Bestimmungen der § 129 - § 133 Aktiengesetz."

Über die Prüfung des Jahresabschlusses und das damit im Zusammenhang stehende Einsichtsrecht der Gesellschafter enthält der Gesellschaftsvertrag keine besonderen Regelungen.

Im Sinne der Eintragungsverfügung vom wurde die Gesellschaft am in das vom Erstgericht geführte Handelsregister eingetragen.

Ein Gründungsgesellschafter (die Geschäftsfrau) trat seinen Geschäftsanteil (der einer 40 %igen Stammeinlage entsprach) mit Notariatsakt vom teilweise an zwei andere Gründungsgesellschafter (im Ausmaß von 5 % des Stammkapitals an den Rechtsanwalt und im Ausmaß von 10 % des Stammkapitals an den Steuerberateranwärter) sowie (im Ausmaß von 25 % des Stammkapitals) an einen Redakteur ab. Seither sind an der Gesellschaft mit einem Stammkapital von 500.000 S folgende Gesellschafter beteiligt: ein Journalist mit 40 %, ein Kaufmann (der vormalige Steuerberateranwärter) mit 20 %, ein Rechtsanwalt mit 15 % und ein Redakteur mit 25 %.

Der neu eingetretene Redakteur besorgte ab seinem Eintritt bis Mitte November 1987 die Geschäfte eines Geschäftsführers, war allerdings als solcher nicht im Handelsregister eingetragen. In der am in Anwesenheit sämtlicher Gesellschafter abgehaltenen Generalversammlung wurde nach dem Inhalt des Protokolles jedem Gesellschafter der Jahresabschluß für das Geschäftsjahr 1986 ausgehändigt, über den noch in derselben Generalversammlung abgestimmt wurde. Der Redakteur mit der 1/4-Beteiligung stimmte gegen die Genehmigung des Jahresabschlusses und erhob gegen den Mehrheitsbeschluß Widerspruch.

In der am abgehaltenen Generalversammlung stand die Genehmigung des Jahresabschlusses für 1986 neuerlich auf der Tagesordnung. Die Gesellschafter beschlossen im selben Stimmenverhältnis wie am die Genehmigung des Jahresabschlusses. Der Redakteur mit der 1/4-Beteiligung erhob abermals Widerspruch und führte dazu aus, daß ihm das Einsichtsrecht nach § 22 Abs 4 GmbHG verweigert worden wäre.

Die übrigen Gesellschafter bezichtigten den 1986 als Gesellschafter eingetretenen Redakteur, während der Zeit seiner Geschäftsführertätigkeit auf die Herausgabe einer die von der Gesellschaft herausgegebenen Zeitung konkurrenzierenden Zeitung hingearbeitet zu haben, die auch inzwischen tatsächlich von einer Gesellschaft herausgegeben werde, deren Gesellschafter und Geschäftsführer er sei, ferner daß dieser im Zuge seiner treuwidrigen Bestrebungen eine Angestellte der Gesellschaft für das Konkurrenzunternehmen abzuwerben versucht habe und Geschäftsunterlagen der Gesellschaft, insbesondere deren Kundenkartei, zwecks Verwertung für das Konkurrenzunternehmen kopiert habe. Andererseits bezichtigte der solcherart beschuldigte Gesellschafter die Geschäftsführer, Unternehmungen, an denen diese interessiert oder beteiligt gewesen seien, zu Lasten der Gesellschaft ungerechtfertigt Vorteile verschafft zu haben. Derartige Vorwürfe wurden auch schon Gegenstand strafgerichtlicher Untersuchungen.

Die Stellung des Redakteurs mit der 1/4-Beteiligung als Gesellschafter ist unverändert aufrecht.

Am stellte er an das Registergericht den Antrag, der Gesellschaft aufzutragen, ihm die Einsicht in die sich auf das Geschäftsjahr 1986 beziehenden Handelsbücher der Gesellschaft zu gewähren.

Die Gesellschaft widersetzte sich diesem Begehren mit der Begründung, der Antragsteller würde die begehrte Bucheinsicht mißbräuchlich lediglich im Interesse des Konkurrenzunternehmens nutzen.

Das Registergericht gab dem Antrag des Gesellschafters auf

Gewährung der Bucheinsicht statt.

Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung.

Der Antragsteller ficht die bestätigende Rekursentscheidung wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit einem auf Antragsabweisung zielenden Abänderungsantrag und einem hilfsweise gestellten Aufhebungsantrag an.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist mangels Ausführung eines beachtlichen Anfechtungsgrundes unzulässig.

Die Vorinstanzen haben über den Antrag des Gesellschafters auf Gewährung der Bucheinsicht nach § 22 Abs 4 GmbHG im Verfahren außer Streitsachen entschieden. Das Recht des Gesellschafters einer Gesellschaft mbH auf Gewährung der Bucheinsicht nach § 22 Abs 4 GmbHG ist nach der Kommentarmeinung von Gellis/Feil (Komm2, 189 in Anm. 9 zu § 22) und nach der revidierten Ansicht von Reich-Rohrwig (JBl 1987, 369 ff), im Verfahren außer Streitsachen zu verfolgen. Das muß, soweit ein direkt gerichtlich durchsetzbarer Anspruch auf Gewährung der Bucheinsicht nicht verneint wird, aus § 102 GmbHG in Fassung der GmbHG-Novelle 1980 - ungeachtet der von Reich-Rohrwig vermißten ausdrücklichen gesetzlichen Zuweisung der Entscheidung über ein Bucheinsichtsbegehren nach § 22 Abs 4 GmbHG an das Gericht - gefolgert werden, weil mangels positiver Zuweisung der Angelegenheit an das Prozeßgericht die Generalklausel des neu gefaßten § 102 GmbHG die Anspruchsverfolgung im außerstreitigen Verfahren anordnet. Die Zulässigkeit des Außerstreitweges wird auch von der Rechtsmittelwerberin nicht in Zweifel gezogen. Haben die Vorinstanzen aber zutreffend im Verfahren außer Streitsachen entschieden, ist auch § 16 Abs 1 AußStrG anzuwenden, nach dessen Regelung gegen eine bestätigende Rekursentscheidung nur im Falle der offenbaren Gesetz- oder Aktenwidrigkeit der Entscheidung oder einer unterlaufenen Nichtigkeit der weitere Rechtszug an den Obersten Gerichtshof zulässig ist. Die Rechtsmittelausführungen bringen auch ihrem Inhalt nach keinen der genannten Anfechtungsgründe schlüssig zur Darstellung. Die gesetzliche Regelung über das dem Gesellschafter einer Gesellschaft mbH zustehende Recht auf Einsicht in die Bücher und Papiere der Gesellschaft ist nicht nur in verfahrensrechtlicher, sondern auch in materiellrechtlicher Hinsicht dürftig. Inhalt und Durchsetzungsmöglichkeit des Einsichtsrechtes sind aus dem Zweck dieses Kontrollrechtes näher zu bestimmen.

Das Rekursgericht hat seiner bestätigenden Entscheidung die Rechtsauffassung zugrunde gelegt, daß sich die Gesellschaft zwar einer rechtsmißbräuchlichen Inanspruchnahme des Einsichtsrechtes widersetzen dürfe, die von der Antragsgegnerin im anhängigen Verfahren behauptete Verletzung des Geschäftsführer-Konkurrenzverbotes durch den Antragsteller diesem das ihm als Gesellschafter zustehende Einsichtsrecht aber solange nicht benehme, als er zur erforderlichen Information zwecks Vorbereitung der ihm nach wie vor zustehenden Stimmrechtsausübung in der Generalversammlung der näheren Kenntnis von Tatsachen bedürfe, die er durch die begehrte Einsichtnahme zu erlangen erwarten könne. Die rekursgerichtliche Rechtsansicht, daß selbst ein Verdacht der Verwertung der aus den Büchern und Papieren der Gesellschaft ersichtlichen Tatsachen durch den Gesellschafter in einem gesellschaftsfremden, gesellschaftsschädigenden Interesse das Einsichtsrecht solange nicht beeinträchtige, als der Gesellschaft für die Mitwirkung an der Willensbildung in der Generalversammlung die Gewinnung hiefür erforderlicher Informationen aus den Büchern und Papieren der Gesellschaft erwarten dürfe, kann mangels klarer und eindeutiger Regelung im Gesetz und mangels augenfälligen Widerspruches zu allgemein anerkannten gesellschaftsrechtlichen Grundsätzen nicht offenbar gesetzwidrig sein.

Den Anfechtungsgründen der Aktenwidrigkeit und der Nichtigkeit lassen sich die Rechtsmittelausführungen in keiner Weise unterstellen.

Mangels schlüssiger Ausführung eines nach § 16 Abs 1 AußStrG beachtlichen Anfechtungsgrundes war der Revisionsrekurs zurückzuweisen.