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OGH vom 21.12.2011, 7Ob223/11m

OGH vom 21.12.2011, 7Ob223/11m

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Mag. Dr. Wurdinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei G***** AG, *****, vertreten durch Dr. Herbert Salficky, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei D***** AG *****, vertreten durch Maxwald Bauer, Rechtsanwälte in Linz, wegen 291.980,41 EUR (sA), monatliche Zahlungen und Feststellung, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 12 R 50/11b 20, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 23 Cg 76/09d 16, infolge Berufung der beklagten Partei abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird Folge gegeben.

Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, dass das Urteil des Erstgerichts wiederhergestellt wird.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 19.370,30 EUR (darin enthalten 1.066,55 EUR USt und 12.971 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am ereignete sich bei einem Beladevorgang auf einer Baustelle auf der Westautobahn ein Unfall, an dem ein LKW samt Anhänger (Tieflader) und ein Bagger beteiligt waren. Mit dem Bagger sollte ein Dieselfass auf den Tieflader geladen werden. Dazu fuhr der Bagger, der anschließend selbst mit dem Tieflader abtransportiert werden sollte, auf diesen auf. Im Zuge des Abladevorgangs rollte das Fass aus dem Verschulden des Baggerfahrers, dem ein Bedienungsfehler unterlief, aus der Baggerschaufel und stürzte vom Tieflader. Dadurch wurde der daneben stehende E***** N***** schwer verletzt; er erlitt eine Querschnittslähmung. Halter der drei Fahrzeuge und Arbeitgeber des Verletzten sowie des Baggerfahrers war die H***** KG. Diese hatte zum Unfallszeitpunkt bei der Klägerin für den LKW mit einer Pauschalversicherungssumme für Personen- und Sachschäden von 7.267.284 EUR und den Tieflader mit einer Versicherungssumme von 2.180.185,03 EUR (KFZ )Haftpflichtversicherungen abgeschlossen und war bei der Beklagten mit einer Versicherungssumme von 1.500.000 EUR betriebshaftpflichtversichert; sie wird im Folgenden Versicherungsnehmerin genannt.

Dem KFZ Haftpflichtversicherungsvertrag lagen „Allgemeine Bedingungen für die Kraftfahrzeug Haftpflichtversicherung der G***** AG 7/2001 (AKHB/G***** 7/01)“ zugrunde, die folgende hier maßgebliche Bestimmungen aufweisen:

„ Artikel 1

Was ist Gegenstand der Versicherung?

Die Versicherung umfasst die Befriedigung begründeter und die Abwehr unbegründeter Ersatzansprüche, die aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen gegen den Versicherungsnehmer oder mitversicherte Personen erhoben werden, wenn durch die Verwendung des versicherten Fahrzeugs Personen verletzt oder getötet werden […].

Artikel 2

Wer sind mitversicherte Personen, wie können diese ihre Ansprüche geltend machen […]?

1. Mitversicherte Personen sind der Eigentümer, der Halter und Personen, die mit Willen des Halters bei der Verwendung des Fahrzeugs tätig sind […].

2. Hinsichtlich dieser Personen ist die Versicherung für fremde Rechnung geschlossen. Die mitversicherten Personen können ihre Ansprüche selbständig geltend machen.

[…]

Artikel 3

Was gilt als Versicherungsfall?

Versicherungsfall ist bei Personen und Sachschäden ein Schadenereignis bei Vermögensschäden eine Handlung oder Unterlassung, aus denen Ersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine mitversicherte Person entstehen könnten. [...]“

Für den Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag gelten unter anderem folgende, in einer Beilage zur Polizze enthaltene, entscheidungsrelevante Bestimmungen:

„ Arbeitsmaschinen

Der Versicherungsschutz erstreckt sich auch auf das Halten, Lenken und Gebrauch von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, wenn diese Fahrzeuge kein behördliches Kennzeichen tragen. […].

Ansprüche mitversicherter Personen untereinander

Abweichend vom Abschnitt A. Z. 1 Pkt. 3.2 EHVB gelten Personenschäden, auch wenn es sich um Arbeitsunfälle im Sinne der Sozialversicherungsgesetze unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes handelt, als mitversichert, wenn der unfallbedingte Krankenstand der geschädigten Person 14 Tage übersteigt. Diese Deckungserweiterung gilt nicht für Sozialversicherungsregresse.“

Dem Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag liegen auch Allgemeine und Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB und EHVB 1995 in der Fassung 2003) zugrunde, die auszugsweise folgende Bestimmungen enthalten:

„Die Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB) finden insoweit Anwendung, als in den Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB) keine Sonderregelungen getroffen werden.

[…]

Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (AHVB)

Artikel 1

Versicherungsfall und Versicherungsschutz

1. Versicherungsfall

1.1 Versicherungsfall ist ein Schadenereignis, das dem versicherten Risiko entspringt und aus welchem dem Versicherungsnehmer Schadenersatzverpflichtungen (Pkt. 2.) erwachsen oder erwachsen könnten.

[…]

2. Versicherungsschutz

2.1 Im Versicherungsfall übernimmt der Versicherer

2.1.1 die Erfüllung von Schadenersatzverpflichtungen, die dem Versicherungsnehmer wegen eines Personenschadens, eines Sachschadens oder eines Vermögensschadens, der auf einen versicherten Personen oder Sachschaden zurückzuführen ist, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts erwachsen […];

[…]

2.3 Personenschäden sind die Tötung, Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen. […].

[…]

Artikel 7

Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Soweit nichts anders vereinbar ist, gelten die folgenden Bestimmungen:

[…]

5. Die Versicherung erstreckt sich nicht auf Schadenersatzverpflichtungen aus Schäden, die der Versicherungsnehmer oder die für ihn handelnden Personen verursachen durch Haltung oder Verwendung von

[…]

5.3 Kraftfahrzeugen oder Anhängern, die nach ihrer Bauart und Ausrüstung oder ihrer Verwendung im Rahmen des versicherten Risikos ein behördliches Kennzeichen tragen müssen oder tatsächlich tragen. Dieser Ausschluss bezieht sich jedoch nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle.

Die Begriffe Luftfahrzeug und Luftfahrtgerät sind […], die Begriffe Kraftfahrzeug, Anhänger und behördliche Kennzeichen im Sinne des Kraftfahrgesetzes (BGBl Nr 267/1967), beide in der jeweils geltenden Fassung, auszulegen.

Ergänzende Allgemeine Bedingungen für die Haftpflichtversicherung (EHVB)

Abschnitt A:

Allgemeine Bedingungen für alle Betriebsrisken

1. Erweiterung des Versicherungsschutzes

1. Versichert sind im Rahmen des im Versicherungsvertrag bezeichneten Risikos (Art. 1 AHVB) nach Maßgabe des Deckungsumfanges der AHVB Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung.

[…]

3. Mitversichert sind im Rahmen der Punkte 1. und 2. Schadenersatzverpflichtungen

[…]

3.2 sämtlicher übriger Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachen, jedoch unter Ausschluss von Personenschäden, soweit es sich um Arbeitsunfälle unter Arbeitnehmern des versicherten Betriebes im Sinne der Sozialversicherungsgesetze handelt.

[…].“

Als Haftpflichtversicherer des Gespanns aus LKW und Tieflader, bei dessen Verwendung sich der Unfall ereignete, hat die Klägerin dem Geschädigten E***** N***** auf Grund eines von diesem gegen sie erwirkten Urteils für alle Schäden aus dem Unfall zu haften. Sie zahlte dem Genannten daher an Schmerzengeld und Kosten von Pflegebedarf 262.139,20 EUR und befriedigte eine unfallskausale Regressforderung der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt (AUVA) von 321.821,60 EUR. Zudem verpflichtete sie sich E***** N***** gegenüber, ab monatlich unbefristet für Pflegebedarf und die Kosten einer Haushaltshilfe einen Betrag von 1.674,20 EUR zu bezahlen.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten im Regressweg die Hälfte der bereits getätigten und der in Zukunft von ihr zu erbringenden Geldleistungen ersetzt. Im Einzelnen verlangte sie mit der Klage die Zahlung von 291.980,41 EUR und die Zahlung einer monatlichen Geldrente von 337,10 EUR, in eventu die Refundierung der Hälfte der von ihr an E***** N***** bezahlten monatlichen Renten sowie die Feststellung der Haftung der Beklagten für 50 % aller künftigen (sonstigen) Aufwendungen der Klägerin aus dem Unfall, jeweils begrenzt mit der Versicherungssumme von 1,5 Mio EUR. Die Schäden aus dem Unfall seien auch durch die Betriebshaftpflichtversicherung gedeckt; es liege daher eine Doppelversicherung im Sinn des § 59 VersVG vor, weshalb die Beklagte im Umfang von 50 % der von der Klägerin erbrachten Leistungen regresspflichtig sei.

Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der vorliegende Schadensfall sei durch die Betriebshaftpflichtversicherung nicht gedeckt. Art 7.5.3 AHVB, der trotz der Zusatzklausel betreffend Arbeitsmaschinen greife, schließe die Deckung des Schadensfalls durch die Betriebshaftpflichtversicherung aus. Die Bestimmung der Deckungserweiterung betreffend Personenschäden beziehe sich nur auf mitversicherte Schadenersatzverpflichtungen der Arbeitnehmer; Art 7.5.3 AHVB gehe ihr vor. Der Bagger unterliege nicht dem Anwendungsbereich des EKHG, da er weder zur Verwendung auf Straßen bestimmt noch auf Straßen verwendet worden sei. Da der Bagger ortsgebunden verwendet worden sei, scheide eine EKHG Haftung auch aus diesem Grund aus. Selbst bei Annahme einer Doppelversicherung seien die Anteile nach Maßgabe der Versicherungssummen von 7.267.284 EUR (KFZ Haftpflichtversicherung) und 1.500.000 EUR (Betriebshaftpflichtversicherung) auszumessen, weshalb die Beklagte nur 17,1 % der Ansprüche zu tragen hätte.

Das Erstgericht gab mit Ausnahme des Rentenbegehrens (dessen Abweisung unbekämpft in Rechtskraft erwuchs) dem Leistungsbegehren (auch dem Eventualbegehren) und auch dem Feststellungsbegehren statt. Seine noch im Revisionsverfahren relevanten Ausführungen lassen sich wie folgt zusammenfassen:

Die Klägerin habe unstrittig aus der KFZ Haftpflichtversicherung für den Schadensfall zu haften. Entgegen der Ansicht der Beklagten sei jedoch auch deren Haftung als Betriebshaftpflichtversicherer sowohl des mitversicherten Baggerfahrers als auch auf Grund der Beteiligung des Baggers zu bejahen. Dieser werde durch technisch freigemachte Energie betrieben; seine Bauartgeschwindigkeit betrage 20 km/h. Er sei für die Verwendung auf Straßen bestimmt oder zumindest geeignet und daher ein Kraftfahrzeug im Sinn des KFG, auf das gemäß § 2 Abs 2 KFG das EKHG anzuwenden sei. Der Bagger sei eine selbstfahrende Arbeitsmaschine nach § 2 Abs 1 Z 21 KFG und daher von der Deckungserweiterung betreffend Arbeitsmaschinen, nicht aber vom Risikoausschluss des Art 7.5.3 AHVB erfasst. Während von der Haftung des Baggerfahrers im Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag (nach den Ansprüche mitversicherter Personen untereinander betreffenden Bestimmungen der Beilage) Sozialversicherungsregresse ausgenommen seien, hafte die Beklagte für die sich aus der Beteiligung des Baggers am Unfall nach dem EKHG ergebenden Schadenersatzverpflichtungen der Versicherungsnehmerin in vollem Umfang.

Um das Vorliegen einer Doppelversicherung bejahen zu können, müsse das in beiden Versicherungen gedeckte Interesse ident sein, wobei nach herrschender Meinung teilweise Identität ausreiche. In der KFZ Haftpflichtversicherung sei sowohl das Interesse der Versicherungsnehmerin als Halterin des LKW als auch das Interesse des Baggerfahrers versichert, nach gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen auf Grund von Fehlleistungen bei der Verwendung des LKW nicht in Anspruch genommen zu werden. Durch die Betriebshaftpflichtversicherung seien gemäß Abschnitt A Z 1 Punkt 1. EHVB „Schadenersatzverpflichtungen des Versicherungsnehmers aus Innehabung und Verwendung der gesamten betrieblichen Einrichtung“ versichert. Gemäß Abschnitt A Z 1 Pkt 3.2 EHVB seien Schadenersatzverpflichtungen sämtlicher Arbeitnehmer für Schäden, die sie in Ausübung ihrer dienstlichen Verrichtung verursachten, mitversichert. Die Betriebshaftpflichtversicherung versichere sohin sowohl das Interesse der Versicherungsnehmerin als auch das Interesse des Baggerfahrers als deren Arbeitnehmer, Schadenersatzverpflichtungen, die sie auf Grund der Verwendung der betrieblichen Einrichtung oder auf Grund ihrer dienstlichen Verrichtungen träfen, nicht selbst erfüllen zu müssen. Es sei daher die Identität der versicherten Interessen nach der KFZ Haftpflichtversicherung und der Betriebshaftpflichtversicherung zu bejahen.

Voraussetzung für eine Doppelversicherung sei auch die Identität der versicherten Gefahren, wobei Teilidentität genüge. Zweck sowohl der KFZ Haftpflichtversicherung als auch der Betriebshaftpflichtversicherung sei unter anderem, das Haftungsrisiko der Arbeitnehmer der Versicherungsnehmerin zu minimieren. Ein Unterschied bestehe jedoch darin, dass die Versicherungen die von unterschiedlichen Objekten ausgehenden Haftungsrisiken jene des LKW einerseits und jene des Baggers andererseits abdeckten. Im konkreten Fall habe sich der Bagger aber im Zeitpunkt des Unfalls auf der Ladefläche des LKW( Gespanns) befunden und sei bei Verwendung des LKW tätig gewesen. Es hätten sich bei der Verwendung des Baggers sowohl die Gefahr dessen Verwendung als auch die Gefahr der Verwendung des LKW (und die damit verbundenen Haftungsrisiken) realisiert. Die Verwendung des LKW und jene des Baggers habe daher ein und dasselbe Haftungsrisiko und daher auch dieselbe Gefahr beinhaltet. Es liege demnach auch Gefahrenidentität vor.

Doppelversicherung setze schließlich noch voraus, dass die Summe der Entschädigungen, die von jedem Versicherer ohne Berücksichtigung der anderen Versicherungen zu zahlen wären, den Gesamtschaden übersteige. Das treffe hier zu. Bislang habe die Klägerin Zahlungen in Höhe von 583.960,82 EUR zu leisten gehabt. Gäbe es die KFZ Haftpflichtversicherung nicht, hätte die Beklagte aus der Betriebshaftpflichtversicherung zu Zahlungen in eben dieser Höhe verhalten werden können, da der Schadensbetrag die Versicherungssumme von 1.500.000 EUR übersteige. Die Voraussetzungen des § 59 Abs 1 zweiter Halbsatz VersVG seien daher erfüllt. Es liege sohin Doppelversicherung im Sinn des § 59 Abs 1 VersVG vor.

Nach § 59 Abs 2 VersVG hätten die Versicherer diejenigen Anteile der Gesamtentschädigungsleistung zu übernehmen, die dem Verhältnis der Entschädigungsleistungen entspreche, die sie vertragsgemäß dem Versicherungsnehmer im Versicherungsfall ohne Berücksichtigung der anderen Versicherung schuldeten. Betrachte man beide Versicherungsverhältnisse isoliert, wäre sowohl die Klägerin als auch die Beklagte zum Ersatz der gesamten bisher angefallenen Schadensbeträge in Höhe von 583.960,82 EUR verpflichtet gewesen. Die von beiden Versicherern zu leistenden Beträge seien daher ident. Die Versicherer hätten daher auch den Schaden endgültig im Verhältnis 1 : 1 zu tragen, woraus sich ergebe, dass die Beklagte der Klägerin gegenüber zum Ersatz von 50 % aller von dieser bereits erbrachten und hinkünftig zu erbringenden Leistungen verpflichtet sei. Ein rechtliches Interesse der Klägerin an der Feststellung der Haftung der Beklagten sei im Hinblick darauf zu bejahen, dass die Beklagte den Regressanspruch bestritten habe und die Klägerin wahrscheinlich auch noch weitere, über die monatliche Rente hinausgehende Zahlungen an E***** N***** leisten werde müssen. Mit Ausnahme des Rentenbegehrens bestünden daher die Leistungs (eventual )begehren und das Feststellungsbegehren der Klägerin zu Recht.

Das Berufungsgericht änderte das Urteil des Erstgerichts dahin ab, dass es das gesamte Klagebegehren abwies. Der vorliegende Fall unterscheide sich von Rechtsfällen, in denen Doppelversicherung angenommen worden sei, dadurch, dass hier in der KFZ Haftpflichtversicherung und in der der Betriebshaftpflichtversicherung nicht dasselbe Risiko versichert worden sei. Das vom Bagger ausgehende Risiko finde in der KFZ Haftpflichtversicherung nur soweit Deckung, als der Bagger als bloßes Ladegut des LKW dessen haftungs und versicherungsrechtliches Schicksal teile, was hier nicht der Fall gewesen sei. Die Klägerin habe ausschließlich auf Grund der Beteiligung des LKW am Unfall und nicht wegen jener des Baggers für die Unfallfolgen einzustehen. Nach Art 7.5.3 AHVB sei die mit der Verwendung des LKW verbundene Gefahr von der Betriebshaftpflichtversicherung ausgeschlossen. Es werde damit ausdrücklich jenes Risiko aus der Betriebshaftpflichtversicherung ausgenommen, das typischerweise dem Risikobereich der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung zuzuordnen sei. Eine Doppelversicherung sei damit schon begrifflich ausgeschlossen. Bei der Auslegung von Versicherungsbedingungen mehrerer benachbarter Versicherungsarten sei im Zweifel davon auszugehen, dass die Vertragsparteien weder Deckungsüberschneidungen noch Deckungslücken gewollt hätten. Das führe im vorliegenden Fall zum Ergebnis, dass die Risikoausschlussklausel des Art 7.5.3 AHVB auch für die gemäß Abschnitt A Z 1 Pkt 3.2 EHVB mitversicherten Schadenersatzverpflichtungen von Arbeitnehmern gelte und es auch diesbezüglich zu keinen Überschneidungen des versicherten Risikos komme. Die Versicherungsdeckung aus der bei der Klägerin abgeschlossenen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung beschränke sich auf Haftpflichtansprüche, die aus dem Gebrauch des LKW samt Anhänger resultierten, jene der Betriebshaftpflichtversicherung auf solche aus dem Gebrauch des Baggers. Eine Deckungsgleichheit oder auch nur überschneidung im Sinn einer Doppelversicherung liege nicht vor. Auch die Entscheidung des BGH vom , IV ZR 279/08, spreche nicht für den Standpunkt der Klägerin. Dieser sei ein von einem Gespann aus einem bei einer Versicherung haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug und einem bei einer anderen Versicherung haftpflichtversicherten, versicherungspflichtigen Anhänger verursachter Unfall zugrunde gelegen. Dabei habe die Haftpflichtversicherung der Zugmaschine einerseits und des Anhängers andererseits für das aus beiden Fahrzeugen gebildete Gespann eine Doppelversicherung begründet, da die Versicherung der Zugmaschine das gesamte als Betriebseinheit zu wertende Gespann erfasst und sich daher auch auf Schäden erstreckt habe, die durch den Anhänger verursacht worden seien. Diese Schäden seien aber auch in der Versicherung des Anhängers versichert gewesen. Dieser Fall sei nicht mit dem vorliegenden vergleichbar, da das typische Verwendungsrisiko des Baggers in der KFZ Haftpflichtversicherung eben nicht mitversichert sei. Ob eine Gefahr im Sinn der §§ 58 und 59 VersVG mehrfach versichert sei, müsse sich ex ante auf Grund der Versicherungsverträge und nicht erst nach Eintritt eines Schadensfalls beurteilen lassen. Dass im vorliegenden Fall die Versicherungsnehmerin in beiden Versicherungen dieselbe sei, könne eine abweichende Beurteilung ebenso wenig rechtfertigen wie der Umstand, dass sich beide Haftpflichten durch eine Handlung realisiert hätten. Mangels Vorliegens einer Doppelversicherung und des sich daraus ergebenden Regressanspruchs nach § 59 Abs 2 VersVG sei das Urteil des Erstgerichts in klagsabweisendem Sinn abzuändern.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob Doppelversicherung vorliege, wenn sich zwei verschiedene, bei verschiedenen Versicherungen versicherte Gefahren in einem Schadensfall realisierten, der in beiden Versicherungen Deckung finde, noch nicht Stellung genommen habe und dazu in der Lehre offenbar unterschiedliche Ansichten vertreten würden.

Gegen das Urteil des Berufungsgerichts richtet sich die Revision der Klägerin, die unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Ersturteil wiederhergestellt werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Die Beklagte beantragt in der Revisionsbeantwortung, die Revision entweder zurückzuweisen oder ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist zulässig und berechtigt.

Die den vorliegenden Prozess entscheidende, von den Vorinstanzen gegensätzlich beantwortete Frage lautet, ob für den konkreten Versicherungsfall eine Doppelversicherung vorliegt und damit das auf § 59 Abs 2 VersVG gestützte Regressbegehren der Klägerin gerechtfertigt ist oder nicht. Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:

Die in § 59 Abs 1 VersVG definierte Doppelversicherung ist ein Sonderfall einer Neben bzw Mehrfachversicherung nach § 58 VersVG ( Möller in Bruck/Möller , VVG 8 , § 59 Rn 3; Schauer , Versicherungsvertragsrecht 3 , 181; ders BK § 59 VVG Rn 7; Römer in Römer/Langheid , VVG 2 § 59 Rz 4). Eine Doppelversicherung setzt voraus, dass dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr bei zwei Versicherern versichert ist. Ein zusätzlich erforderliches Merkmal ist, dass entweder (erste Alternative) die Summe der Versicherungssummen den Versicherungswert übersteigt oder (zweite Alternative) dass die Summe der von den Versicherern zu zahlenden Entschädigungen aus anderen Gründen den Gesamtschaden übersteigt (7 Ob 52/02a SZ 2002/49 = VersR 2003, 798 = ecolex 2004, 156 [ Ertl ] = VersE 1967 mwN). Während die erste Alternative auf die Aktivenversicherung (Versicherungen mit speziellem Schutzobjekt [ Möller aaO § 49 Anm 57 ff]) zugeschnitten ist ( Schimikowski , Versicherungsvertragsrecht 2 Rn 335), betrifft die zweite Alternative die Passivenversicherung (Schadensversicherungen ohne spezielles Schutzobjekt [ Möller aaO § 49 Anm 72 ff; Armbrüster in Prölss/Martin VVG 28 Vor § 74 Rn 35]); diese hat keinen Versicherungswert, der nach der ersten Alternative mit der Versicherungssumme verglichen werden könnte. Darunter fällt vor allem wie hier eine Mehrheit von Haftpflichtversicherungen (7 Ob 52/02a mwN), bei denen es auf den Vergleich zwischen dem Schaden und der Entschädigung ankommt ( Römer aaO § 59 Rz 6 mwN).

Während bei der Aktivenversicherung eine Doppelversicherung bereits mit dem Vertragsabschluss entstehen kann (vgl Schauer , Versicherungsvertragsrecht 3 , 182), kann bei der Passivenversicherung das Vorliegen einer Doppelversicherung entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts erst im Zeitpunkt des Versicherungsfalls beurteilt werden. Erst dann steht in der Regel fest, ob der Versicherungsnehmer die Deckung aus beiden Verträgen in Anspruch nehmen muss oder ob etwa die Versicherungssumme aus einem Vertrag ausreicht (vgl Schauer aaO, 183; 7 Ob 36/93 VersR 1994, 1007). Wie der Oberste Gerichtshof in 7 Ob 36/93 ausgesprochen hat, liegt eine Doppelversicherung eines Interesses gegen dieselbe Gefahr auch vor, wenn in zwei Verträgen jeweils mehrere Gefahrenkombinationen erfasst sind und die konkrete Gefahr, die zum Versicherungsfall führt, in beiden gedeckt ist (dort: „Eigenheim Vollschutzversicherung“ und „Haushaltsversicherung“, denen jeweils die AHB zugrunde lagen).

Zu untersuchen ist zunächst, ob die beiden von der Versicherungsnehmerin im vorliegenden Fall abgeschlossenen Haftpflichtversicherungen (auch) jeweils dasselbe Interesse gegen dieselbe Gefahr versichern. Das Erstgericht bejahte dies; es vertrat die Rechtsmeinung, dass nicht nur die KFZ Haftpflichtversicherung, sondern auch die Betriebshaftpflichtversicherung die von E***** N***** durch den Unfall vom erlittenen Schäden deckt. Dem ist zuzustimmen:

Der Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag zwischen der Beklagten und der Versicherungsnehmerin erstreckt den Versicherungsschutz ausdrücklich auch auf das Halten, das Lenken und den Gebrauch von selbstfahrenden Arbeitsmaschinen, wenn diese Fahrzeuge wie der in Rede stehende Bagger kein behördliches Kennzeichen tragen. Nach den unbekämpft gebliebenen erstgerichtlichen Feststellungen erreicht der Bagger im Gelände eine Geschwindigkeit von maximal 5 km/h; seine zulässige Höchstgeschwindigkeit (Bauartgeschwindigkeit) beträgt 20 km/h. Üblicherweise wurde der Bagger auf einem Tieflader zur Baustelle gebracht und fuhr nur innerhalb der Baustelle selbst. Er ist zur Verwendung auf Straßen aber jedenfalls geeignet und entspricht daher der Legaldefinition des § 2 Abs 1 Z 1 KFG. Der in der Revisionsbeantwortung von der Beklagten aufrecht erhaltene Einwand, der Bagger unterliege nicht dem EKHG und er sei keine selbstfahrende Arbeitsmaschine, ist daher unberechtigt. Der weitere in dritter Instanz aufrechterhaltene Einwand, der Versicherungsdeckung der Beklagten für den Bagger stehe die Ausschlussklausel des Art 7.5.3 AHVB entgegen, ist schon deshalb unrichtig, weil der Bagger unstrittig kein behördliches Kennzeichen tragen musste. Im Übrigen bezieht sich der betreffende Ausschluss ausdrücklich nicht auf die Verwendung von Kraftfahrzeugen als ortsgebundene Kraftquelle. Selbst wenn man den Bagger nicht als selbstfahrende Arbeitsmaschine ansehen könnte, wäre er, der zum Unfallszeitpunkt auf dem Tieflader stand, als ortsgebundene Kraftquelle zu betrachten und der Risikoausschluss nach dieser Bestimmung daher nicht gegeben.

Zutreffend hat das Erstgericht weiters erkannt, dass die in der Beilage zum Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag festgelegte Einschränkung der Deckungserweiterung betreffend Sozialversicherungsregresse nur die Ansprüche mitversicherter Personen untereinander betrifft und daher auf die Haftung der Beklagten für den Gebrauch des Baggers nicht anzuwenden ist.

Kein Zweifel kann auch daran bestehen, dass sich beim hier zu beurteilenden Unfall ein typisches, mit dem Gebrauch des Baggers verbundenes Risiko verwirklichte, für das die Beklagte einzustehen hat. E***** N***** wurde dadurch verletzt, dass ein Fass zufolge eines Bedienungsfehlers des Baggerführers aus der Baggerschaufel rollte und zu Boden stürzte. Die Klägerin hat als KFZ Haftpflichtversicherer für die dem Verletzten dadurch entstandenen Schäden nur deshalb zu haften, weil sich der Unfall im Zusammenhang mit einem Beladevorgang auf das bei ihr haftpflichtversicherte LKW Gespann und damit beim Betrieb des LKW ereignete (2 Ob 71/08t). Entgegen der vom Berufungsgericht vertretenen und in der Revisionsbeantwortung von der Beklagten weiterhin geteilten Ansicht ist der Bagger daher keineswegs als bloßes, nicht vom Betriebshaftpflichtversicherungsvertrag umfasstes Ladegut anzusehen. Der vom Berufungsgericht betonte wesentliche Unterschied zur Entscheidung des BGH vom , IV ZR 279/08, ist nicht gegeben: Dort hatte der KFZ Haftpflichtversicherer der Zugmaschine neben dem Haftpflichtversicherer des Anhängers nur deshalb auch für die vom Anhänger verursachten Schäden zu haften, weil die Fahrzeuge ein Gespann bildeten und der Unfall damit wie hier beim Betrieb der Zugmaschine geschah. Die Situation im vorliegenden Fall ist ganz ähnlich; die Klägerin als KFZ Haftpflichtversicherer haftet dem Geschädigten (nur) deshalb, weil der LKW zufolge des Beladevorgangs mit dem Bagger im Unfallszeitpunkt in Verwendung stand. Zwar werden von der KFZ Haftpflichtversicherung einerseits und der Betriebshaftpflichtversicherung andererseits verschiedene Gefahrenkombinationen erfasst. Zutreffend ist das Erstgericht aber zum Ergebnis gelangt, dass die konkrete Gefahr, die zum Versicherungsfall führte, hier in beiden Versicherungsverträgen gedeckt ist (vgl 7 Ob 36/93). Daran kann die vom Berufungsgericht ins Treffen geführte Maxime, dass Doppelversicherungen nach Tunlichkeit zu vermeiden seien, nichts ändern.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist das Erstgericht daher zu Recht von einer zumindest teilweisen Identität des versicherten Interesses und der versicherten Gefahr ausgegangen. Da schließlich auch die Voraussetzung („zweite Alternative“) erfüllt ist, dass die dem Geschädigten E***** N***** gebührende, bereits geleistete Ersatzleistung von 583.960,80 EUR in der Versicherungssumme der Beklagten (1.500.000 EUR) zur Gänze Deckung findet, hat das Erstgericht das Vorliegen einer Doppelversicherung als Grundlage des von der Klägerin nach § 59 Abs 2 VersVG begehrten Schadensregresses ohne Rechtsirrtum bejaht.

Die Versicherer haften dem Versicherungsnehmer bei der Doppelversicherung im Sinn des § 890 ABGB zur gesamten Hand (7 Ob 52/02a mwN). Der Versicherungsnehmer kann also von jedem der Versicherer (ganz oder teilweise) die Entschädigung fordern, die ihm nach dem Vertrag gebührt ( Römer aaO § 59 VVG aF Rn 7). Jeder Versicherer ist daher genau in jenem Umfang zur Leistung verpflichtet, in dem er es auch ohne Doppelversicherung wäre ( Schauer aaO, 183). § 59 Abs 1 VersVG begrenzt den Anspruch allerdings insoweit, als der Versicherungsnehmer keinen höheren Anspruch hat, als der Betrag des Schadens insgesamt ausmacht. Um die subjektive Gefahr der bewussten oder unbewussten Herbeiführung des Versicherungsfalls zurückzudrängen, die mit der Doppelversicherung und der Aussicht auf eine doppelte Entschädigung verbunden ist, hat der Gesetzgeber also die Entschädigung auf den Betrag des Schadens begrenzt. Damit fällt dem Versicherer, der die Prämien erhalten hat und nach dem Eintritt des Versicherungsfalls an sich seine vertragliche Leistung erbringen müsste, unverdient zumindest ein Teil des Entschädigungsbetrags „in den Schoß“ ( Römer aaO § 59 VVG aF Rz 11).

Ziel und Zweck der Rückgriffsregelung des § 59 Abs 2 Satz 1 VersVG ist der jeder gesetzlich angeordneten Verteilung bei einer Gesamtschuldnerschaft innewohnende Gedanke, zu verhindern, dass durch Gläubigerwillkür (hier durch das Belieben des Geschädigten) bestimmt wird, welcher Gesamtschuldner (hier welcher Versicherer) das zur Befriedigung erforderliche „Opfer“ zu erbringen hat (vgl Römer aaO Rn 11 mwN; 7 Ob 52/02a). Der bei einer Doppelversicherung auf Seiten der Versicherer entstehende Vorteil soll nach dem Willen des Gesetzgebers auf die an der Doppelversicherung beteiligten Versicherer nach dem Maßstab des § 59 Abs 2 Satz 1 VersVG verteilt werden. Danach wird das Maß der Anteile, die von einem jeden der gesamtschuldnerisch haftenden Versicherer zu tragen sind, abweichend von § 896 Abs 1 Satz 1 ABGB mit dem Verhältnis der Beträge festgelegt, deren Zahlung ihnen dem Versicherungsnehmer gegenüber obliegt (7 Ob 52/02a ua). Der Rückgriffs bzw Ausgleichsanspruch bemisst sich also nach der Differenz zwischen der vom Versicherer erbrachten Leistung und dem von ihm zu tragenden Anteil. Dieser Anteil bestimmt sich nach Maßgabe der Beträge, deren Zahlung dem Versicherer gegenüber dem Versicherungsnehmer vertragsmäßig obliegt (vgl Schauer in BK, § 59 VVG aF Rn 21 ff). Es kommt also auf das Verhältnis der Beträge an, die die Versicherer dem Versicherungsnehmer auf Grund ihres Vertrags zu erbringen haben, wobei der Ausgleichsschuldner nur im Rahmen der ihn treffenden Leistungspflicht in Anspruch genommen werden kann. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der Rückgriffsanspruch dem Grunde nach nicht erst mit der Leistung durch einen der Versicherer, sondern bereits durch den Versicherungsfall entsteht ( Schauer aaO mwN; 7 Ob 52/02a).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist auch die von der Klägerin verlangte Höhe der Regresszahlungen, nämlich die Hälfte der dem Geschädigten erstatteten Beträge, nicht zu beanstanden. Das Erstgericht hat im Hinblick auf die beide Streitteile treffende Ersatzpflicht zu Recht eine Teilungsquote von 1 : 1 angenommen. Der von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung ausdrücklich aufrecht erhaltene Einwand, die Klägerin könne im Hinblick auf das Verhältnis der Versicherungssummen von 7.267.284 EUR zu 1.500.000 EUR nur 17,1 % der von ihr geleisteten Schadenersatzzahlungen von der Beklagten ersetzt verlangen, ist verfehlt.

Dass auch der von der Beklagten in der Revisionsbeantwortung wiederholte Einwand der Deckungseinschränkung für Sozialversicherungsregresse unberechtigt ist, wurde bereits ausgeführt. Den vom Erstgericht verworfenen Einwand, die Versicherungsnehmerin sei ihrem Dienstnehmer E***** N***** zufolge des Dienstgeberhaftungsprivilegs des § 333 Abs 1 ASVG nicht ersatzpflichtig, hält die Beklagte in dritter Instanz nicht mehr aufrecht. Auch das Feststellungsinteresse der Klägerin wird von ihr im Revisionsverfahren nicht mehr in Zweifel gezogen.

Damit erweist sich die klagsstattgebende Entscheidung des Erstgerichts entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts in jeder Hinsicht als richtig. Das Ersturteil ist daher (einschließlich der als solche nicht beanstandeten Kostenentscheidung) wiederherzustellen.

Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs und des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.