OGH vom 25.03.1999, 6Ob292/98d

OGH vom 25.03.1999, 6Ob292/98d

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag. Engelmaier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schiemer, Dr. Huber, Dr. Prückner und Dr. Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Dagobert B*****, Pensionist, 2. B***** Gesellschaft mbH, beide ***** beide vertreten durch Dr. Manfred C. Müllauer, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei A***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Wolfgang Emberger KEG Rechtsanwaltskanzlei in Wien, wegen Auskunftserteilung nach § 25 DSG, infolge ordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom , GZ 17 R 104/98h-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 3 Cg 267/97z-8, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagenden Parteien haben der beklagten Partei die mit 11.731,50 S (darin 1.955,25 S Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger und die N***** Gesellschaft mbH schlossen am mit der Rechtsvorgängerin der Beklagten einen Leasingvertrag über ein Computersystem. Es wurde eine fünfjährige Vertragsdauer mit monatlichen Leasingentgelten von 8.514 S brutto vereinbart. Die Leasingnehmer erklärten ihre ausdrückliche Zustimmung zur Übermittlung von Daten im Sinne des § 18 DSG, die im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag stehen. Im Jahre 1994 brachte die Beklagte gegen die Kläger eine Klage auf Bezahlung einer Restforderung aus dem Leasingvertrag ein. Es kam zu einem Ruhen des Verfahrens. Die Beklagte ersetzte den Klägern (dort den Beklagten) die pauschalierten Verfahrenskosten von 3.000 S. Am wurde von einem Kreditinstitut, bei dem der Erstkläger Kunde war, eine Auskunft des Kreditschutzverbandes eingeholt. Diese Auskunft enthielt zur Person des Erstklägers die Angabe "Kreditbetrag S 306.480" und vier Zeilen darunter die Angabe "Negativkennzeichen 12.95 Uneinbringlichkeit". In der Auskunft vermerkt war ferner der Satz "Bürge für Firma B***** GesmbH". Ein Mitarbeiter des Kreditinstituts kontaktierte die Beklagte, welche die Auskunft erteilte, es sei keine Forderung gegen den Erstkläger mehr offen, weil prozessiert, aber von beiden Seiten Ruhen des Verfahrens vereinbart worden sei. Der Kreditschutzverband-Eintrag bleibe allerdings aufrecht. Am richtete der Rechtsvertreter der Kläger ein Schreiben an die Beklagte mit der Aufforderung, die über die Kläger gespeicherten Daten in verständlicher Form bekanntzugeben, deren Herkunft mitzuteilen, die Rechtsgrundlage für die Ermittlung, Bearbeitung, Benutzung und Übermittlung der Daten binnen vier Wochen bekanntzugeben und die Löschung von Daten binnen 10 Tagen vorzunehmen. Unter anderem begehrte der Rechtsvertreter der Kläger die Richtigstellung des Negativkennzeichens "12.95 Uneinbringlichkeit" sowie des Kreditbetrages von 306.480 S. Die Beklagte informierte am die Kläger darüber, daß sie den Kreditschutzverband um Löschung sämtlicher Negativmerkmale hinsichtlich aller Mitverpflichteten des Leasingvertrages ersucht hätte.

Die Kläger begehren mit ihrer am beim Erstgericht eingelangten Klage die Auskunftserteilung in allgemein verständlicher Form 1. über die zu ihren Personen gespeicherten Daten; 2. über deren Herkunft; 3. soweit die Daten übermittelt worden seien, über die Empfänger der Daten; 4. über die Dienstleister, welche die Daten im Auftrag der Beklagten verarbeitet hätten.

Aufgrund des zwischen den Parteien bestehenden Vertragsverhältnisses (in der Klage ist von einem Kreditvertrag vom die Rede; in der Folge beriefen sich die Kläger in Einklang mit dem Beklagtenvorbringen auf einen Leasingvertrag) hätten die Kläger der Beklagten 481.086 S bezahlt und damit sämtliche Verbindlichkeiten abgedeckt. In einem auf die Zahlung einer Restschuld von der Beklagten angestrengten Prozeß sei ewiges Ruhen des Verfahrens vereinbart worden. Die Beklagte verfüge über automationsunterstützt verarbeitete Daten, von denen einige vermutlich unrichtig seien. Obwohl aus dem Vertragsverhältnis keine Schuld mehr offen gewesen sei, habe die Beklagte Daten über die Kläger an den Kreditschutzverband weitergegeben, was der Erstkläger anläßlich einer Kreditgewährung bei einem anderen Kreditinstitut feststellen haben müssen. Durch die unrichtige Auskunftserteilung seien Schäden entstanden. Die Beklagte weigere sich, die Negativkennzeichnung beim Kreditschutzverband löschen zu lassen.

Die Beklagte bestritt das Klagevorbringen, beantragte die Abweisung der Klagebegehren und brachte im wesentlichen folgendes vor:

Mit den Klägern und Franz N***** sei ein Leasingvertrag über ein Computersystem abgeschlossen worden. Die Kläger hätten nicht sämtliche Schulden bezahlt. Im Prozeß über die Restschuld sei nur im Hinblick auf das Verjährungsrisiko Ruhen des Verfahrens vereinbart worden. Es bestehe nach wie vor eine Restschuld in Form einer Naturalobligation.

Die Beklagte legte Ausdrucke von den bei ihr über die Kläger gespeicherten Daten vor (Beil 2 und 3), brachte dazu vor, daß es sich dabei um alle Daten handle und erläuterte diese in der Klagebeantwortung. Die vorgelegten Urkundenkonvolute unterschieden sich inhaltlich nicht wesentlich. Die doppelte Vorlage habe ihren Grund in einer im April 1990 erfolgten Umstellung des Computersystems der Beklagten. Die Beklagte sei vom Rechtsvertreter der Kläger zur Auskunftserteilung aufgefordert worden. Es sei aber nicht die nach dem DSG erforderliche Spezialvollmacht vorgelegt worden.

Die Kläger replizierten zu der mit der Klagebeantwortung erfolgten Auskunftserteilung, daß diese nicht vollständig und nicht nachvollziehbar sei. Die Urkunden enthielten unvollständige Kürzel und Zahlencodes, die dem Laien überhaupt nichts sagten. Es sei nicht zu entnehmen, wann und in welcher Form welche Speicher- und Löschungsaufträge an den Kreditschutzverband ergangen seien, ob es sich um eine eigene oder fremde Datenverarbeitung handle, insbesondere deswegen, weil die Beklagte eine Tochterfirma der Creditanstalt gewesen und daher anzunehmen sei, daß deren Daten genutzt worden seien. Der Auskunft sei die Person des Bürgen nicht zu entnehmen. Der Vermerk "Stand nicht aktuell! Vertrag übergeleitet" sei nicht klar und nachvollziehbar (S 4 zu ON 6).

Das Erstgericht verurteilte die Beklagte zur Auskunftserteilung über die zur Person (gemeint: zu den Personen) der Kläger gespeicherten Daten und über deren Herkunft und wies die auf die Bekanntgabe der Empfänger der Daten sowie der Dienstleister gerichteten Klagebegehren rechtskräftig ab. Es traf die auf den S 8 bis 12 in ON 8 ersichtlichen Feststellungen und nahm in diese durch Anschluß von Fotokopien der Beil 2 und 3 auch die von der Beklagten vorgelegten Datenausdrucke auf. Ausdrücklich stellte das Erstgericht noch fest, daß die Beklagte die Daten nur dem Kreditschutzverband und ihrem eigenen Anwalt weitergeleitet habe. Das Erstgericht beurteilte den im übrigen schon wiedergegebenen wesentlichen Sachverhalt rechtlich dahin, daß der Beklagten klar hätte sein müssen, daß der für die Kläger einschreitende Rechtsanwalt im Vollmachtsnamen der Kläger die Auskunft nach dem DSG begehrt und den Antrag auf Löschung unrichtiger Daten gestellt habe. Daß sich der Rechtsvertreter auf einen Kreditvertrag bezogen habe, ändere an der Tatsache nichts, daß die Kläger eine Auskunft verlangt hätten, von der auch die Beklagte gewußt habe, um welche Daten es sich handle. Die Auskunft müsse schriftlich und in allgemein verständlicher Form ergehen. Allfällige interne Codes, technische Abkürzungen und fremdsprachliche Ausdrücke seien für den Betroffenen zu verdeutlichen, sodaß unter Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung die Verständlichkeit der Auskunft gewährleistet sei. Eine solche Verständlichkeit sei bei den vorgelegten Urkunden nicht gegeben. Der Vermerk "Stand nicht aktuell! Vertrag übergeleitet" sei auf der Urkunde Beil 3 nicht enthalten. Zahlreiche (beispielsweise angeführte) Abkürzungen seien nicht verständlich. Möglicherweise seien die Urkunden einem im Bankwesen Vertrauten klar, für einen Laien sei die Auskunft in keiner Weise nachvollziehbar. Bezüglich der begehrten Auskünfte über die Empfänger der Daten und über den Dienstleister sei die Behauptung der Beklagten, daß nur dem Kreditschutzverband und dem eigenen Anwalt die Daten weitergeleitet worden seien, nicht bekämpft worden. Die Kläger hätten daher ihr Begehren um diesen Teil einschränken müssen.

Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten Folge, änderte das erstinstanzliche Urteil in seinem klagestattgebenden Teil ab und wies damit die Klagebegehren gänzlich ab. Es nahm die im Prozeß erfolgte Auskunftserteilung der Beklagten durch wörtliche Wiedergabe des Beklagtenvorbringens in der Klagebeantwortung in die Berufungsentscheidung auf:

"Auf Seite 1 der Beilage ./2 (LE-Kontenabfrage) sind die wesentlichen Daten des Vertrages (Vertragsnummer, Hauptleasingnehmer samt Kundennummer und Adresse) ersichtlich.

Im zweiten Abschnitt dieser Seite ist das Gesamtleasingentgelt, die einzelnen Leasingraten und die Laufzeit ersichtlich.

Die letzten drei Zeilen nehmen Bezug auf drei Buchungsvorgänge, welche wir jedoch in der ebenfalls beiliegenden Kontenabfrage ebenfalls dargestellt haben.

Seite 1 der Beilage ./3 entspricht im wesentlichen Seite 1 der Beilage ./2.

Die jeweils zweite Seite der Beilagen ./2 und ./3 stellen die vorgesehenen Ratenpläne dar, auch hier ist Netto- und Bruttoleasingrate pro Monat ausgewiesen.

Als jeweils dritten Teil der Beilagen ./2 und ./3 erfolgen allgemeine Informationen über den gegenständlichen Leasingvertrag. Es sind jeweils die für die Abwicklung des Vertrages wesentlichen Umstände unter Beifügung des Datums angeführt.

Diesen Dokumenten kommt im wesentlichen die Bedeutung zu, den Geschäftsanteil in einem kurzen Überblick zu erfassen.

Der vierte Teil der Beilagen ./2 und ./3 stellt eine Übersicht über jede Kontobewegung zum Leasingvertrag dar, wobei jeweils die mit einem "S" versehenen Beträge Belastungen, die nicht mit einem "S" respektive in Beilage ./3 mit einem "H" versehenen Beträge Buchungen zugunsten der Leasingnehmer darstellen.

In Beilage ./3 sind diese Buchungsbeträge in zwei Fassungen dargestellt, die zweite Fassung weist den jeweiligen Gesamtsaldo aus.

Beilage ./2 enthält zwei weitere Blätter, welche sich trotz der Umstellung unseres Computersystems nicht geändert haben.

Einerseits sind die Objektdaten des Leasingobjektes dargestellt, andererseits sind die Daten der Leasingnehmer - darunter auch der Kläger - unter Anführung von Vor- und Zunamen und Adresse erfaßt."

Das Berufungsgericht beurteilte den Sachverhalt rechtlich dahin, daß die Beklagte keine Feststellungen des Erstgerichtes bekämpft, sondern nur die Wiedergabe des Akteninhaltes, insbesondere den Inhalt der Klagebeantwortung begehrt habe. Dies sei vom Berufungsgericht nachgeholt worden. Für sie nachteilige Feststellungen habe die obsiegende Berufungsgegnerin (gemeint: die Kläger) mit ihrer Berufungsbeantwortung nicht gerügt.

Die Kläger hätten zwar zunächst die Auskunftserteilung aufgrund eines Kreditvertrages begehrt und dann ihr Vorbringen auf ein Rechtsverhältnis aufgrund eines Leasingvertrages gestützt. Von Banken werde aber nicht zwischen Kredit- und Leasingverträgen unterschieden und ein Leasingvertrag als "Kreditart" geführt. Es liege also keine Klageänderung vor. Der Beklagten sei aber zuzustimmen, daß spätestens mit der Klagebeantwortung den Klägern eine vollständige Auskunft über personenbezogene Daten erteilt worden sei. Aus den vorgelegten Urkunden im Zusammenhang mit dem Vorbringen in der Klagebeantwortung könne geschlossen werden, daß die Beklagte ihrer Verpflichtung nach § 25 DSG nachgekommen ist. Das primäre Interesse der Kläger sei in erster Linie an der Löschung der Negativmeldung an den Kreditschutzverband gelegen. Dieser Anspruch sei nicht Gegenstand des Auskunftsverfahrens. Die Löschung sei auch schon veranlaßt worden. Das Auskunftsrecht unterliege dem Schikaneverbot. Den Klägern sei mit der Klagebeantwortung unter Vorlage der kompletten Kontoauszüge verständlich und vollständig Auskunft erteilt worden. Den Klägern hätten im übrigen die in den vorgelegten Urkunden festgehaltenen Vorgänge bekannt sein müssen.

Das Berufungsgericht sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 52.000 S, nicht aber 260.000 S übersteige und daß die ordentliche Revision zulässig sei.

Mit ihrer ordentlichen Revision beantragen die Kläger die Abänderung dahin, daß dem Klagebegehren (im Umfang der Stattgebung durch das Erstgericht) stattgegeben werde. Hilfsweise beantragen die Kläger die Aufhebung zur Verfahrensergänzung.

Die Beklagte beantragt, die Revision als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist mangels einer oberstgerichtlichen Judikatur zur Rechtsfrage der Verständlichkeit einer Auskunftserteilung nach § 25 DSG zulässig. Sie ist aber nicht berechtigt.

Die Kläger rügen einen Verstoß des Berufungsgerichtes gegen § 473a ZPO. Wenn es von den Feststellungen des Erstgerichtes abweichen und zu einer abändernden Entscheidung gelangen habe wollen, hätte dies den Berufungsgegnern mitgeteilt werden müssen. Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor, weil das Berufungsgericht keine abändernden Feststellungen traf, sondern nur das Parteivorbringen der Beklagten, also notorische Tatsachen, wörtlich wiedergab. Den wesentlichen Inhalt dieses Vorbringens hatte auch schon das Erstgericht in seine Entscheidungsbegründung aufgenommen. Ob durch das Parteivorbringen die von den Klägern angestrebte Auskunftserteilung bewirkt wurde und die Kläger damit klaglos gestellt wurden, ist eine Frage der rechtlichen Beurteilung und nicht dem § 473a ZPO zu unterstellen.

Die Revisionsausführungen zum Thema der Bevollmächtigung des Rechtsvertreters der Kläger zu einer außergerichtlichen Aufforderung zur Auskunftserteilung nach dem DSG sind dann nicht entscheidungswesentlich, wenn die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes zu bestätigen ist, daß eine vollstämdige Auskunftserteilung durch die Beklagte bereits erfolgt ist. Gleiches gilt für die von den Klägern bekämpfte Feststellung des Berufungsgerichtes (im Rahmen der rechtlichen Beurteilung S 11 in ON 14), daß die Beklagte die Löschung der Daten veranlaßt habe.

§ 25 DSG ist die Ausführungsnorm zum Grundrecht auf Auskunft über geschützte personenbezogene Daten im privaten Bereich (§ 1 Abs 3 DSG). Nach Lehre und Rechtsprechung besteht Anspruch auf folgende Informationen:

1. Wer hat über den Anfragenden automationsunterstützte Daten ermittelt oder verarbeitet;

2. woher stammen die Daten;

3. welcher Art und welchen Inhalt sind die Daten und

4. wozu werden sie verwendet (6 Ob 25/90 = ÖBA 1991/278 mwN).

Revisionsgegenstand ist hier nur mehr das noch offene Begehren auf Auskunft über gespeicherte Daten und deren Herkunft. Die Frage des Datenbestandes und die inhaltliche Bedeutung der einzelnen Daten sind für die Kläger zwar im Zusammenhang mit der allenfalls schadensstiftenden Mitteilung an den Kreditschutzverband von erheblicher Bedeutung, die Bedeutung der dort aufscheinenden Eintragung "Negativkennzeichen 12.95 Uneinbringlichkeit" ist aber - wie die Revisionswerber selbst ausführen - nicht Bestandteil des Datenbestandes der Beklagten. Wenn die Beklagte dem Kreditschutzverband eine nach Meinung der Kläger falsche Auskunft erteilte, hat dies mit dem Anspruch auf Auskunft über gespeicherte Daten nach § 25 DSG jedenfalls dann nichts zu tun, wenn der Auftraggeber der Daten außerhalb des Datenbestandes über den Betroffenen Mitteilungen machte. Die Kläger haben nur Anspruch auf Auskunft über Art und Inhalt der Daten des Auftraggebers, wobei der Anspruch sich auf den aktuellen Datenbestand, aber auch allenfalls und soweit noch vorhanden, auf den historischen Datenbestand beziehen kann. Die Datenauskunft muß im öffentlichen Bereich schriftlich erfolgen (§ 11 DSG), im privaten Bereich kann sie mit Zustimmung des Betroffenen auch mündlich oder durch die Ermöglichung der Einsichtnahme in die Daten erfolgen (§ 25 Abs 1 DSG). Beide zitierten Gesetzesstellen verlangen jedenfalls für die schriftliche Auskunftserteilung, daß diese in allgemein verständlicher Form erfolgt. Im Rundschreiben des BKA zur Durchführung des Auskunftsrechts, 810.031/1-V/3-87 vom (abgedruckt bei Dohr/Pollirer/Weiss DSG 65 f) wird dazu folgendes ausgeführt: "Die Auskunft muß schriftlich und in allgemein verständlicher Form ergehen. Dies bedeutet, daß allfällige interne Codes, technische Abkürzungen und fremdsprachige Ausdrücke für einen Betroffenen derart zu verdeutlichen oder zu erläutern sind, daß unter Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung die Verständlichkeit der Auskunft gewährleistet ist. Es bestehen keine Bedenken dagegen, eine Auskunft in automationsunterstützter Form zu erteilen". Daß eine unverständliche Auskunft dem gesetzlichen Informationsanspruch nicht gerecht wird, ist selbstverständlich. Die Auskunft ist so zu gestalten, daß sie unter Anlegung einer Durchschnittsbetrachtung verständlich ist (Jahnel in ZfV 1991, 243 [247]). In Matzka, Datenschutzrecht für die Praxis § 11 K 7 bedeutet das Erfordernis einer allgemein verständlichen Form, "daß allfällige interne Codes, technisches Abkürzen und fremdsprachige Ausdrücke in eine für den durchschnittlichen Betroffenen verständliche Sprache zu 'übersetzen' oder zu erläutern sind".

Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die Auskunftswerber und der beklagte Auftraggeber zueinander in einer Geschäftsverbindung standen und der Datenbestand auf diese zurückzuführen ist, was den Klägern unstrittig bekannt ist. Damit entfällt nicht etwa das auf das DSG gestützte Informationsrecht, weil die Auskunftserteilung allenfalls auch aufgrund der Fortwirkungen des Vertragsverhältnisses durchsetzbar wäre. Es liegt auch nicht ein Fall schikanöser Rechtsausübung vor, wie er in der zitierten Vorentscheidung ÖBA 1991, 462 zu beurteilen war. Die Beklagte legte ihren im Rahmen der Geschäftsverbindung aufgebauten Datenbestand in Ausdrucken vollständig vor und gab dazu die schon zitierten Erläuterungen. Daß diese nicht allgemein verständlich wären, behaupten die Kläger gar nicht, sie bekämpfen nur die in der Verwendung von Abkürzungen und allfälliger interner Codes liegende Unverständlichkeit der vorgelegten Ausdrucke. Den Klägern und dem ihren Standpunkt teilenden Erstgericht wäre völlig zuzustimmen, wenn die Beklagten nur diese Ausdrucke ohne jeden Kommentar vorgelegt hätten. Eine allgemeine Verständlichkeit wäre dann zweifellos zu verneinen. Die Art und der Inhalt der Daten wäre nicht verständlich dargetan. Eine isolierte Betrachtung nur der vorgelegten Urkunden ist aber nicht zulässig. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, daß die gegebenen Erläuterungen für das Verständnis der vorgelegten Urkunden ausreichend waren, ist aus folgenden Gründen zutreffend:

Die Kläger haben nicht ohne weiteres den im Datenschutzrecht begründeten Anspruch, über alle im Bereich einer elektronischen Datenverarbeitung anfallenden internen Vorgänge im technischen Bereich informiert zu werden, also etwa über die mit Kürzeln und Codes standardisierten Vorgänge im Verwaltungsbereich der das Kundenkonto führenden Bank. Die Auskunftspflicht besteht nur hinsichtlich der kundenbezogenen Daten. Zwar liegt diese Personenbezogenheit der einzelnen Daten, wenn Kürzel und Codes verwendet werden, nicht offen zutage. Der Betroffene kann zur Klarstellung eine Auskunft (eine "Übersetzung") verlangen. Dies geht aber nicht soweit, daß er bei Vorliegen einer Fülle offengelegten Datenmaterials nur ganz allgemein die Verständlichkeit des Urkundenkonvoluts bestreiten und ohne konkreten Hinweis auf die Punkte, die er aufgeklärt haben will, generell zu allen Abkürzungen und Codes Erklärungen verlangen dürfte. Dem steht sowohl die im materiellen Recht normierte Mitwirkungspflicht, aber auch die prozessuale Diligenzpflicht entgegen. Nach § 25 Abs 3 DSG (gleichlautend § 11 Abs 2 DSG) hat der Betroffene am Verfahren mitzuwirken. Er hat diejenigen Datenverarbeitungen zu bezeichnen, bezüglich derer er Betroffener sein kann, oder glaubhaft zu machen, daß er irrtümlich oder mißbräuchlich in Datenbeständen des Auftraggebers enthalten ist. Diese mit der Novelle 1986 geschaffene Änderung verpflichtet den Betroffenen zumindest dazu, daß er Indizien glaubhaft macht, er könnte von einer Datenverarbeitung betroffen sein (Dohr/Pollirer/Weiss aaO 67). Über den Umfang dieser Mitwirkungspflicht wurde in der zitierten Entscheidung ÖBA 1991, 462 - bei einem allerdings nicht ganz vergleichbaren Sachverhalt - ausgesprochen, daß es Sache des Klägers sei, zumindest den begründeten Verdacht darzulegen, daß die von der Beklagten gespeicherten Daten unrichtig wären. Dieser Auffassung ist Weissel in ÖBA 1991, 424, Die Verpflichtung der Bank zur Auskunftserteilung nach § 25 DSG, entgegengetreten. Er vertritt im Ergebnis die Ansicht, daß die Mitwirkungspflicht zugunsten des Betroffenen einschränkend auszulegen sei. Auch Weissel betont aber klar die Zielsetzung des Auskunftsrechts, dem Betroffenen Transparenz über die seiner Person zuordenbaren, im Regelfall unüberschaubaren Datenverarbeitungen zu verschaffen. Die Erfüllung des Auskunftsanspruchs sei die Grundlage und das Beweismittel für die Verfolgung weitergehender Ansprüche, wie jene auf Richtigstellung oder Löschung der Daten (§§ 26 f DSG). Wenn dem Auskunftswerber mitgeteilt worden sei, was gespeichert ist, sei das Ziel des Auskunftsbegehrens erreicht (Weissel aaO 425). Dem ist durchaus zu folgen. Damit ist aber noch nicht geklärt, ob der Betroffene bei vollständig offengelegtem Datenbestand und dazu auch konkret gegebenen Erläuterungen generell verlangen kann, daß sämtliche in den Urkunden enthaltenen Abkürzungen und Codes erläutert werden, auch wenn zumindest auf den ersten Anschein hin diese Kennungen nur interne Vorgänge der Geschäftsfallbearbeitung sind oder sich erkennbar auf die Anwendung des Computersystems beziehen. Hier geht es nur um die Verständlichkeit und Vollständigkeit einer schon erteilten Auskunft. Zumindest bei letzterer kommt nach Jahnel eine Mitwirkungspflicht des Betroffenen durchaus in Betracht (aaO 250). Aus § 25 Abs 3 DSG ist die gesetzgeberische Absicht erschließbar, dem Auftraggeber keine uferlose, sondern nur eine zumutbare Auskunftspflicht aufzuerlegen. Die Auskunftsrechte des Betroffenen werden nicht entscheidend dadurch eingeschränkt, daß von ihm die Klarstellung verlangt wird, welche Teile einer schon gegebenen Auskunft für unvollständig und damit die Auskunft unvollständig machend angesehen werden. Dies hat der Betroffene näher zu präzisieren. Dieses Ergebnis entspricht auch der prozessualen Diligenzpflicht. Wenn der Beklagte den Einwand erhebt, er habe schon vollständig und klar Auskunft erteilt, hat der Kläger Gründe anzuführen, warum dies nicht der Fall sein sollte. Diese Behauptungslast haben die Kläger hier auch durchaus erkannt, mit ihrem schon zitierten Parteivorbringen (S 4 zu ON 6) aber eben nur allgemein auf unvollständige Kürzel und Zahlencodes verwiesen, konkret aber nur den ihrer Ansicht nach unverständlichen Vermerk "Stand nicht aktuell! Vertrag übergeleitet" geltend gemacht. Nach den dargelegten Erwägungen ist nur dieser Einwand unter dem Gesichtspunkt der allgemeinen Verständlichkeit der Auskunft der Beklagten zu prüfen. Die Beklagte hat den Vermerk mit der Umstellung ihres Computersystems erklärt, was insofern schlüssig ist, weil der Vermerk im Datenbestand nach der Umstellung (Beil 3) nicht mehr aufscheint. Mangels konkreter Revisionsausführungen zu diesem Thema (warum also trotz gegebener Aufklärung von einer Unverständlichkeit ausgegangen werden müßte) und mangels konkreter Bezeichnung weiterer für aufklärungsbedürftig erachteter Kürzel und Codes (dies wird auch in der Revision nicht näher präzisiert) ist dem Berufungsgericht im Ergebnis daher beizupflichten, daß die im Prozeß erteilte Auskunft ausreichend verständlich und vollständig war, so daß die Klagebegehren zu Recht abgewiesen wurden.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 ZPO.