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OGH vom 28.01.2011, 6Ob14/11v

OGH vom 28.01.2011, 6Ob14/11v

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Pflegschaftssache der S***** S*****, geboren am , und der minderjährigen B***** S*****, geboren am , und K***** S*****, geboren am , über den „außerordentlichen“ Revisionsrekurs des Vaters Ing. A***** S*****, vertreten durch Schneider Rechtsanwalts KG in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 44 R 358/10p 48, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Meidling vom , GZ 2 P 66/01h 330, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Der Vater war zuletzt aufgrund der Entscheidung des Erstgerichts vom , ON 83, zur Leistung eines laufenden monatlichen Unterhalts für die beiden älteren Kinder von je 296 EUR und für K***** von 258 EUR verpflichtet.

Das Erstgericht erhöhte die Verpflichtung des Vaters für S***** ab auf 494 EUR und ab auf 514 EUR, für B***** ab auf 439 EUR, ab auf 458 EUR und ab auf 514 EUR und K***** ab auf 439 EUR, ab auf 458 EUR und ab auf 514 EUR. Es wies die Mehrbegehren auf jeweils 595 EUR ab; darüber hinaus verpflichtete es den Vater zur Leistung rückständigen Unterhalts an die beiden Kinder.

Im Rekursverfahren strebte der Vater eine gänzliche Abweisung der Unterhaltserhöhung an. Die Kinder erhoben keinen Rekurs.

Das Rekursgericht bestätigte den Beschluss des Erstgerichts. Es erklärte den Revisionsrekurs für nicht zulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nunmehr legte das Erstgericht dem Obersten Gerichtshof den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vaters vor. Diese Vorgangsweise widerspricht der Rechtslage:

Nach § 62 Abs 3 AußStrG ist der Revisionsrekurs außer im Fall des § 63 Abs 3 AußStrG jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand an Geld oder Geldeswert insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Rekursgericht nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG den ordentlichen Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann eine Partei gemäß § 63 Abs 1 und 2 AußStrG einen binnen 14 Tagen nach der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts beim Erstgericht einzubringenden Antrag an das Rekursgericht stellen (Zulassungsvorstellung), den Ausspruch dahin abzuändern, dass der ordentliche Revisionsrekurs doch für zulässig erklärt werde; die Zulassungsvorstellung, die mit der Ausführung des ordentlichen Revisionsrekurses zu verbinden ist, muss hinreichend erkennen lassen, warum der ordentliche Revisionsrekurs entgegen dem Ausspruch des Rekursgerichts für zulässig erachtet wird.

Im vorliegenden Fall übersteigt der Gegenstand, über den das Rekursgericht entschieden hat, nicht 30.000 EUR: Unterhaltsansprüche sind gemäß § 58 Abs 1 JN mit der dreifachen Jahresleistung zu bewerten. Wird eine Erhöhung oder Herabsetzung beantragt, so bildet der dreifache Jahresbetrag der begehrten Erhöhung oder Herabsetzung den Entscheidungsgegenstand (stRsp, 6 Ob 57/10s mwN). Maßgeblich ist dabei jener Unterhaltsbeitrag, der zum Zeitpunkt der Entscheidung zweiter Instanz zwischen den Parteien noch strittig war, hier also monatlich 198 EUR bzw 218 EUR (S*****), 143 EUR, 162 EUR bzw 218 EUR (B*****), 181 EUR, 200 EUR bzw 256 EUR (K*****); Unterhaltsansprüche, die vor diesem Zeitpunkt strittig waren, haben hingegen unberücksichtigt zu bleiben. Gegenteilige (frühere) Rechtsprechung, wonach der Durchschnitt dreier Jahre bereits fälliger Unterhaltsbeiträge maßgeblich sein soll, wenn dieser höher als das Dreifache der Jahresleistung des laufenden Unterhalts ist (3 Ob 503/96 SZ 69/33; 6 Ob 327/98a; 2 Ob 76/99m; 5 Ob 309/04h; 3 Ob 204/06f), wird von der jüngeren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs ausdrücklich abgelehnt (6 Ob 126/07h;10 Ob 82/07t; 4 Ob 214/08m; 1 Ob 119/07t; 1 Ob 162/09v; 3 Ob 176/09t; 4 Ob 188/09i).

Unterhaltsansprüche mehrerer Kinder beruhen nicht auf dem selben tatsächlichen und rechtlichen Grund, sondern stellen nur gleichartige, auf einem im Wesentlichen gleichartigen tatsächlichen und rechtlichen Grund beruhende Ansprüche dar; eine Zusammenrechnung findet daher nicht statt (stRsp, 6 Ob 57/10s mwN).

Das Rechtsmittel des Vaters wäre demnach nicht dem Obersten Gerichtshof auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird , sondern vielmehr dem Rekursgericht vorzulegen gewesen; dies wird nunmehr das Erstgericht nachzuholen haben. Ob der darin gestellte Antrag, der Oberste Gerichtshof möge den Revisionsrekurs für zulässig erachten, den Erfordernissen des § 63 Abs 1 AußStrG entspricht oder ob er einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (stRsp, 6 Ob 57/10s mwN).

Fundstelle(n):
WAAAD-50290