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OGH vom 29.01.2004, 6Ob292/03i

OGH vom 29.01.2004, 6Ob292/03i

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Prückner, Dr. Schenk, Dr. Schramm und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Anna H*****, und 2. Gertrud E*****, beide vertreten durch Hausberger-Moritz-Schmidt, Rechtsanwälte in Wörgl, gegen die beklagte Partei Alois H*****, vertreten durch Dr. Albert Heiss, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen jeweils 120.490,61 EUR, über den Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 49/03t-49, womit über die Berufungen der klagenden Parteien und der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom , GZ 6 Cg 117/99p-41, aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurückverwiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung:

Die Klägerinnen und der Beklagte sind Kinder (von insgesamt neun Kindern) des am verstorbenen Matthias H*****. Dieser hatte mit Übergabsvertrag vom die geschlossenen Höfe L***** und W***** sowie die Almliegenschaften B***** und S***** an den Beklagten übergeben. Mit Übergabsvertrag vom hatte Matthias H***** den geschlossenen Hof M***** an seine Tochter Notburga F***** übergeben. Die Klägerinnen sind mit einer Quote von je 1/27 pflichtteilsberechtigt. Matthias H***** hinterließ kein Nachlassvermögen.

Die Klägerinnen machen Schenkungspflichtteilsansprüche von je 120.490,61 EUR geltend. Der Ertragswert des W*****hofes habe 1997 2,384.898 S betragen. Die zum Hof gehörigen fünf Baugrundstücke hätten einen Verkehrswert von 7,294.507 S. Der Verkehrswert des Hofes L***** habe 1997 13,900.000 S betragen, der Ertragswert des Hofes M***** habe 1,230.247 S betragen. Der Wert der vom Hof M***** verkauften Grundstücke habe 2,266.500 S betragen. Der Verkehrswert der beiden Almen habe 1997 15,571.421 S betragen. Bei Notburga F***** sei zu berücksichtigen, dass sie Gegenleistungen von 1,840.000 S zu erbringen gehabt habe, sodass sich unter Berücksichtigung ihres Pflichtteils keine Haftung für den Schenkungspflichtteil der Klägerinnen ergebe. Der Beklagte habe nur an seine Schwester Grete W***** 300.000 S bezahlt und mit Ausnahme des dem Übergeber und seiner Gattin eingeräumten Wohnrechts keine weiteren Gegenleistungen zu erbringen gehabt. Beim W*****hof habe nach der Übernahme ein Investitionsbedarf von 1,507.962 bestanden, beim L*****hof ein solcher von 1,098.000 S. Die dem Beklagten übergebenen Liegenschaften bedeuteten eine gemischte Schenkung. Beim Hof L***** handle es sich um einen landwirtschaftlichen Mittelbetrieb, der bei konventioneller Bewirtschaftung einer fünfköpfigen Familie keinen ausreichenden Unterhalt bieten könne. Der Betrieb sei verpachtet. Ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit dem Hof W***** sei nicht gegeben. Wegen des groben Missverhältnisses zwischen Ertrags- und Verkehrswert sei Letzterer zu berücksichtigen, zumal die Höfeeigenschaft nicht mehr gegeben sei und der Beklagte jederzeit einen Antrag auf Aufhebung stellen könne, sodass der Hof veräußerbar sei. Bei den beiden anderen Höfen seien die umgewidmeten und zum Teil bereits verkauften Grundstücke mit dem Verkehrswert zu berücksichtigen. Die beiden Almliegenschaften unterlägen nicht den Bewertungsgrundsätzen des Tiroler Höfegesetzes (TirHöfeG). Der Verkehrswert sei maßgeblich, weil eine große Nachfrage nach Almen bestehe und auch eine Eigenjagd existiere. Der Vater der Streitteile habe keine konkrete Auflagen hinsichtlich von Investitionen in die Hofliegenschaften erteilt. Werterhöhende Investitionen des Beklagten habe dieser ohne Verpflichtung getätigt.

Der Beklagte beantragte die Abweisung der Klagebegehren und wandte im Wesentlichen ein, dass er Gegenleistungen zu erbringen gehabt habe, die den Wert der Übergabsliegenschaften aufgewogen hätten. Er habe dem Übergeber und seiner Ehefrau ein lebenslängliches und unentgeltliches Wohnrecht sowie ein Ausgedinge auf dem Hof W***** einräumen müssen. Weiters habe er eine Leibrentenforderung gegenüber einem Ehepaar zur Zahlung übernommen. Vom Vater sei ihm die Verpflichtung auferlegt worden, den Hof M***** ohne Entgelt mitzubewirtschaften, was bis 1993 geschehen sei. Im Jahr 1990 habe er seinem Vater einen Barbetrag von 400.000 S bezahlt. Bei Abschluss des Übergabsvertrages habe er sich verpflichtet, an seine Schwester Grete W***** 300.000 S zu bezahlen. Schließlich habe der Beklagte nach Abschluss der landwirtschaftlichen Fachschule im Jahr 1975 bis zur Übergabe für seinen Vater tatkräftigst auf dem Hof ohne Entgelt mitgearbeitet. Die Lohnforderung nach dem Kollektivvertrag mache wertgesichert mindestens 700.000 S aus. Der Beklagte habe sich gegenüber seinem Vater anlässlich des Übergabsvertrages verpflichtet, sämtliche übergebenen Gebäude zu renovieren, wofür 17 Mio S aufgewendet worden seien. Der Übergabsvertrag habe hinsichtlich beider geschlossener Höfe weder den Viehbestand noch Maschinen umfasst. Der Vater habe letztwillig verfügt, dass die beiden Klägerinnen mit je 300.000 S zu entfertigen seien. Diese Beträge habe der Beklagte vergleichsweise angeboten, die Klägerinnen hätten aber abgelehnt. Für allfällige Pflichtteilsansprüche sei auch die Schwester Notburga F***** heranzuziehen, weil diese den wertvollsten Hof übernommen habe.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren teilweise statt, verurteilte den Beklagten zur Zahlung von je 21.801,85 EUR und wies das Mehrbegehren von je 98.688,76 EUR ab. Es ging dabei von folgendem wesentlichen Sachverhalt aus:

Im Übergabsvertrag vom habe der Beklagte seinen Eltern ein lebenslanges und unentgeltliches Wohnrecht am Hof W***** mit folgenden Umfang eingeräumt:

1. das Wohnrecht an dem bisher von den Berechtigten benutzten Schlafzimmer im ersten Stock sowie einem weiteren Zimmer im selben Stockwerk, unter Beibehaltung der dort befindlichen Einrichtungsgegenstände, der erforderlichen und ausreichenden Hand- und Bettwäsche, zudem das Mitbenützungsrecht von Küche, Wohnzimmer, allen Nebenräumen und sanitären Anlagen. Für die ordentliche Erhaltung dieser Räume, für Strom, Beheizung und Beleuchtung hat der Übernehmer aus eigenem aufzukommen. Matthias H***** und dessen Ehefrau sind berechtigt, in Erfüllung ihrer familienrechtlichen Verpflichtung ihr Kind Burgi H*****, geboren am , für die Dauer ihres Ledigenstandes diese Räume und Nebenräume mitbewohnen und mitbenützen zu lassen;

2. die gute Verköstigung am gemeinsamen Tisch, auf Wunsch der Berechtigten auch getrennt, ihrem Stand und dem jeweiligen Gesundheitszustand angepasst. Soferne die Berechtigten selbst haushalten wollen, darf ihnen der Lebensmittelvorrat nicht versperrt werden, sodass sie jederzeit daraus die erforderlichen Lebensmittel für ihre Verköstigung entnehmen können;

3. die liebevolle Pflege bei Krankheit und Gebrechlichkeit;

4. die Kosten der ärztlichen Behandlung, Medikamente und einen allenfalls notwendigen Krankenhaus- und Kuraufenthalt, soweit diese Kosten nicht die bestehende Krankenkasse bzw Zusatzversicherung bezahlen sollte;

5. die Todfallskosten, die Kosten eines ortsüblichen Begräbnisses, des Grabkreuzes, des Seelengottesdienstes und der Erhaltung der Grabstätte. Der Übergeber und seine Ehefrau behalten sich auch das Recht vor, anderswo Wohnung zu nehmen. In diesem Falle verpflichtet sich der Übernehmer anstelle der Wohnung und Verköstigung dem Übergeber und dessen Ehefrau den Betrag von je S 1.000,-- monatlich bar und abzugsfrei und unaufgefordert mit Fälligkeit zum Monatsersten zu bezahlen. Alle übrigen Leistungen bleiben in einem solchen Falle aufrecht. Dieser Betrag wird wertgesichert. ...

Der Beklagte habe seinen Geschwistern Grete H***** (verehelichte W*****) und Burgi H***** (verehelichte F*****) das Vorkaufsrecht an den Übergabsliegenschaften eingeräumt. Der Beklagte habe die monatliche Leibrente von 3.000 S gegenüber den Eheleuten K***** übernommen.

In einem Protokoll sei festgehalten worden, dass sich der Beklagte verpflichte, die Adaptierung bzw Renovierung der Heimstätten und Stallungen auf den Übergabsliegenschaften zu übernehmen, zumal der Vater diese Arbeiten vernachlässigt hätte. Der Beklagte habe sich für den Fall, dass der Vater mit seiner Frau auf den Hof M***** übersiedle, sein Vieh dorthin mitnehme und M***** landwirtschaftlich bearbeite, verpflichtet, selbst bzw mit seinen Landarbeitern und unter Benützung seiner Maschinen Felder und das Vieh auf M***** zu bearbeiten bzw zu versorgen. Dies solle auf seine Kosten, die auf den Übernahmswert der Liegenschaft anzurechnen seien, geschehen. Die auflaufenden Kosten sollten aufgezeichnet werden, damit künftigen Erb- bzw Pflichtteilsansprüchen entsprechend begegnet werden könne. Diese Lasten auf M***** sollten solang vom Beklagten getragen werden, als der Hof nicht verpachtet und übergeben werde. Hinsichtlich der beiden Almen habe sich der Übergeber gegenüber dem Beklagten auf Lebenszeit den jährlichen unentgeltlichen Abschuss einer Gämse und eines Rehs samt Wildbret und Trophäe vorbehalten. Weiters sollten auf den Übernahmswert Lohnforderungen des Beklagten für Arbeitsleistungen auf dem Hof des Vaters angerechnet werden.

Mit Testament vom habe Matthias H***** seine Tochter Notburga H***** zur Alleinerbin eingesetzt und darauf hingewiesen, dass er die übrigen Liegenschaften bereits an den Beklagten übergeben habe und dieser mit abgesonderter Vereinbarung verpflichtet worden sei, fünf seiner Kinder, darunter die beiden Klägerinnen, mit je 300.000 S zu entfertigen.

Mit Übergabsvertrag vm / habe Matthias H***** den Hof M***** seiner Tochter Notburga, welche ihren Eltern das lebenslange und unentgeltliche Wohnrecht im Haus M***** eingeräumt habe, übergeben. Die Tochter habe die ordentliche Erhaltung der Wohnräume und die Bezahlung der Strom-, Heizungs- und Telefonkosten übernommen. Sie habe sich weiters verpflichtet, der Mutter 860.000 S und ihrer Schwester Grete einen Betrag von 380.000 S wertgesichert zu bezahlen.

Die Eltern des Beklagten hätten immer am Hof M***** gewohnt und dort ihr Wohnrecht ausgeübt. Am Hof W***** hätten sie nie gewohnt. Der Beklagte habe an die Eltern die im Übergabsvertrag für diesen Fall festgelegten Beträge von je 1.000 S monatlich bezahlt.

Anlässlich der Übergabe an den Beklagten im Jahr 1980 sei nicht darüber gesprochen worden, dass Gründe allenfalls in Bauland umgewidmet werden könnten. Der Vater sei gegen jeden Verkauf von Grund und Boden gewesen. Im Jahr 1989 habe der Beklagte die Umwidmung einzelner Grundstücksteile des Hofes W***** beantragt. Die Umwidmung sei im Jahr 1998 auch genehmigt worden. 1980 sei noch nicht abzusehen gewesen, dass die Grundstücke in Bauland gewidmet werden könnten. Die Umwidmung sei nur äußerst schwierig zustande gekommen. Der Beklagte habe eines der umgewidmeten Grundstücke bereits verkauft. Die vier weiteren umgewidmeten Grundstücke seien noch nicht verkauft worden. Mit Kaufvertrag vom 30. 4./ sei aus dem Gutsbestand des Hofes M***** eine Grundfläche von 2 x 1511 m2 zum Preis von 1.500 S pro Quadratmeter verkauft worden. Notburga F***** und ihre Schwester Margarete W***** als außerbücherliche Eigentümerin hätten je 2,266.500 S an Kaufpreisen erhalten. Notburga F***** habe an ebenfalls pflichtteilsberechtigte Geschwister je 100.000 S bezahlt, an die Klägerinnen aber keine Zahlungen geleistet.

Der Beklagte habe den Hof L***** im Jahr 1995 an ein Ehepaar zu einem monatlichen Zins von 20.000 S verpachtet. Am Hof werde eine Pferdezucht und ein Reitbetrieb unterhalten. Weitere Einkünfte aus diesem Hof erziele der Beklagte nicht.

Nach dem Zeitpunkt der Übernahme der Liegenschaften vom Vater habe der Beklagte Adaptierungs- und Renovierungsarbeiten für den Hof W***** in Höhe von S 1,993.490,-- (= 144.873,-- EUR) zum Stichtag 1980, das seien S 3,882.684,- (= 282.166,-- EUR) zum Stichtag 1997, für den geschlossenen Hof L***** von S 1,807.530,-- (= 131.358,-- EUR) zum Stichtag 1980, das seien S 3,520.873,-- (= 255.872,-- EUR) zum Stichtag 1997, für die äußere B*****alm von S 322.949,-- (= 23.470,-- EUR) zum Stichtag 1980, das seien S 629.079,-- (= 45.717,-- EUR) zum Stichtag 1997 und für die S*****alm von S 1,186.435,-- (= 86.222,-- EUR) zum Stichtag 1980, das seien S 2,311.089,-- (= 167.953,-- EUR) zum Stichtag 1997, sohin zusammen zum Stichtag 1980 S 5,310.404,-- (= 385.922,-- EUR) bzw zum Stichtag 1997 S 10,343.725,-- (= 751.708,-- EUR) erbracht.

Von 1980 bis 1993 habe der Beklagte mit seinen Leuten und Maschinen für die Bewirtschaftung des geschlossenen Hofes M***** S 1,099.433,-- (= 79.899,-- EUR) zum Stichtag 1980 aufgewendet, das seien zum Stichtag 1997 S 2,141.508,-- (= 155.629,-- EUR). In der gleichen Zeit habe der Beklagte auf seinen Almen auch Vieh vom Hof M***** aufgenommen, wofür per Stichtag 1980 S 908.002,-- (= 65.987,-- EUR), das seien zum Stichtag 1997 S 1,721.667,-- (= 125.118,-- EUR) zu veranschlagen seien. Der Wert der mit dem Vater vereinbarten unentgeltlichen Abschüsse habe per Stichtag 1980 S 261.636,-- (= 19.014,-- EUR) bzw per Stichtag 1997 S 509.624,-- (= 37.036,-- EUR) betragen.

Hinsichtlich der vom Beklagten und von Notburga F***** übernommenen Liegenschaften würden sich folgende Werte ergeben:

geschlossener Hof W*****:

Stichtag Belastbarkeitsgrenze S 0,--

Verkehrswert S 16,500.000,--

Übernahmswert S 170.000,--

Stichtag Belastbarkeitsgrenze S 214.000,--

Verkehrswert S 36,000.000,--

Übernahmswert S 7,508.508,--

geschlossener Hof L*****:

Stichtag Belastbarkeitsgrenze S 0,--

Verkehrswert S 6,600.000,--

Übernahmswert S 138.000,--

Stichtag Belastbarkeitsgrenze S 0,--

Verkehrswert S 13,900.000,--

Übernahmswert S 108.000,--

geschlossener Hof M*****:

Stichtag Belastbarkeitsgrenze S 0,--

Verkehrswert S 21.500.000,--

Übernahmswert S 297.000,--

Stichtag Belastbarkeitsgrenze S 0,--

Verkehrswert S 31,700.000,--

Übernahmswert S 316.000,--

äußere B*****alm und S*****alm:

Stichtag Verkehrswert S 8,270.023,--

Stichtag Verkehrswert S 15,571.421,--.

Die Höfe W***** und L***** und die Almen hätten über eine außerordentlich schlechte Gebäudeausstattung zum Zeitpunkt der Übergabe verfügt. Der Maschinenpark sei veraltet und erneuerungsbedürftig gewesen. Der Hof M***** habe zwar über eine nahezu neuwertige Gebäudeausstattung verfügt, die aber für den Hof zu groß dimensioniert gewesen sei und einen veralteten technischen Standard aufgewiesen habe. Die Liegenschaften seien jeweils ohne Viehbestand und ohne brauchbare Maschinenausstattung übergeben worden. Die Höfe M***** und L***** hätten über keine Milchreferenzmengen verfügt. Für den Hof W***** sei eine Referenzmenge vorhanden gewesen. Die vernachlässigte Investitionstätigkeit in den Jahren vor der Übergabe habe zu negativen Betriebsergebnissen bei der Ertragswertfeststellung geführt. Die Almen bildeten zwar einen eigenen Grundbuchskörper, seien aber aufgrund der Bewirtschaftung untrennbar mit dem Hof verbunden. Aus wirtschaftlicher Sicht sei eine separate Ertragswertberechnung nicht zu rechtfertigen. Bei Almkäufen gehe es um relativ große Flächen. Verkäufer und Käufer seien sich des jagdlichen Wertes der Flächen bewusst. Bei Almen seien immer nur praktizierende Bauern kaufberechtigt. Den Käufern lege das Grundverkehrsgesetz Selbstbewirtschaftung auf. Die alpwirtschaftliche Bewirtschaftung stehe daher immer im Vordergrund. Sowohl die Klägerinnen als auch der Beklagte hätten bis zu ihrem Auszug bzw bis zur Übernahme der Liegenschaften durch den Beklagten unentgeltliche Arbeiten auf dem Hof verrichtet.

Im Rahmen der Beweiswürdigung führte das Erstgericht aus, es könne nicht festgestellt werden, dass außer den in den Übergabsverträgen festgehaltenen Gegenleistungen vom Beklagten noch weitere Belastungen zu übernehmen gewesen wären.

In rechtlicher Hinsicht führte das Erstgericht im Wesentlichen Folgendes aus:

Bei der Berechnung der Schenkungspflichtteile sei zu berücksichtigen, dass die übergebenen Liegenschaften bis heute geschlossene Höfe seien. Die beiden Almen seien dem geschlossenen Hof W***** zuzurechnen. Es sei das Tiroler Höfegesetz anzuwenden. Im Sinne des § 21 Abs 1 komme es auf die Übernahmswerte an. Beim "Wohlbestehenswert" sei dem Gericht ein weiter Ermessensspielraum eingeräumt. Es könnten Abschläge vom Ertragswert, andererseits aber auch Zuschläge unter Berücksichtigung des Verkehrswerts gemacht werden. Bei den für festgestellten Übernahmswerten errechne sich ein Pflichtteilsanspruch der Klägerinnen von je 293.796 S (gerundet 300.000 S). Beim Übergabevertrag handle es sich um einen gemischten Vertrag, der Elemente des Kaufvertrages und der vertraglichen Regelung der Pflichteilsauseinandersetzung in sich einschließe. Wenn die Leistungen des Übernehmers hinter dem begünstigten Übernahmswert zurückbleibe, komme ein Schenkungselement hinzu. Bis zur Höhe des Entgelts sei der Übergabsvertrag entgeltlich. Ob teilweise eine Schenkung vorliege, hänge vom geäußerten Willen, also der Schenkungsabsicht, ab. Der Erblasser müsse sich des Wertunterschieds bewusst sein. Die im Protokoll zum Übergabevertrag festgehaltenen, dem Beklagten weiters auferlegten Verpflichtungen seien nicht zu berücksichtigen, weil sie nur zum Zweck festgehalten worden seien, die Übernahmswerte für den Fall der Pflichtteilsbemessung zu schmälern. Die nachträglich erfolgten Umwidmungen von Grundstücken und die bereits erfolgten Verkäufe seien nicht zu berücksichtigen, weil sie zum Zeitpunkt der Übergabsverträge noch nicht vorhersehbar gewesen seien. Der Umstand, dass allenfalls der Beklagte die Aufhebung der Höfeeigenschaft des Hofes L***** beantragen könne, sei nicht zu berücksichtigen, weil dazu keine Verpflichtung des Beklagten bestehe. Unter Berücksichtigung des Übernahmswertes für den Hof M***** von 316.000 S und der von Notburga F***** zu erfüllenden Geldleistungen und Wohnungsrechte ergebe sich, dass diese für die Erfüllung von Schenkungspflichtteilsansprüchen der Klägerinnen nicht herangezogen werden könne.

Das Berufungsgericht gab den Berufungen aller Parteien im Sinne einer Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Verfahrensergänzung durch das Erstgericht Folge. Es verneinte die gerügten Verfahrensmängel, erachtete die Beweiswürdigung des Erstgerichtes für unbedenklich und übernahm die erstinstanzlichen Feststellungen. Es erachtete die von den Klägerinnen bekämpften Feststellungen über die Kosten der Bewirtschaftung des Hofes M***** durch den Beklagten als überschießende Feststellungen, weil das Erstgericht ohnehin die Negativfeststellung getroffen habe, dass den Beklagten hinsichtlich dieser Bewirtschaftungskosten keine Verpflichtung getroffen habe. Rechtlich beurteilte das Berufungsgericht den Sachverhalt im Wesentlichen wie folgt:

Gemäß § 785 Abs 1 ABGB seien auf Verlangen eines Pflichtteilsberechtigten bei der Berechnung des Nachlasses Schenkungen des Erblassers in Anschlag zu bringen. Dies diene der Vereitelung des Noterbrechts durch den Erblasser. Bei der gemischten Schenkung sei der geschenkte Teil anzurechnen. Der Schenkungswille sei zu vermuten, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein erhebliches Missverhältnis bestehe, sodass sich der Erblasser als seinerzeitiger Vertragspartner im Klaren gewesen sein habe müssen, dass er zum Teil unentgeltlich zuwende. Bäuerliche Liegenschaften seien in erster Linie nach dem Ertragswert zu schätzen, es sei so zu bewerten, dass der Übernehmer "wohl bestehen kann". Bei der Übergabe eines Erbhofes unter Lebenden seien die Vorschriften über den begünstigten Übernahmspreis heranzuziehen. Wenn der Übernehmer nach dem Tod des Erblassers den Hof veräußere, so könne dies zu einer Pflichtteilserhöhung führen. Wenn schon bei der Übergabe feststand, dass zum Hof Bauland gehöre, sei der Verkehrswert maßgebend. Zur Gegenleistung des Übernehmers könnten auch Entgeltsforderungen für Leistungen gehören, die der Übernehmer vor Abschluss des Übergabsvertrages auf dem Hof erbracht habe. Nach der oberstgerichtlichen Judikatur sei auch bei unbeweglichen Sachen die seit dem Empfang der Liegenschaften eingetretene Wertveränderung zu berücksichtigen. Maßgeblich sei der Zeitpunkt des Erbanfalls. Bei der Bewertung seien alle Belastungen, die der Übernehmer zu übernehmen gehabt habe, als wertmindernd anzusehen. Wenn aber bereits zum Übergabszeitpunkt mit völliger Sicherheit feststehe, dass zum Zeitpunkt des Erbanfalls die übernommene Belastung weggefallen sein werde, bleibe sie außer Betracht. Die Erbteilungsvorschriften des Tiroler Höferechts seien ohne Rücksicht auf die Lebensfähigkeit des Hofes anzuwenden, wenn nur ein im Grundbuch eingetragener geschlossener Hof vorliege. Bei der Bestimmung des Übernahmswertes habe der Ertragswert des geschlossenen Hofes entscheidende Bedeutung, sei aber nicht die einzige Richtschnur. Die Miterben sollten nicht leer ausgehen. Auf den Ertragswert komme es nur dann allein an, wenn es um die Existenz des Betriebes gehe. Wenn Ertragswert und Verkehrswert weit auseinanderklafften, könne Letzterer nicht unberücksichtigt bleiben. Die Eigenschaft einer Liegenschaft als geschlossener Hof gehe nicht von selbst verloren und setze eine Antragstellung des Eigentümers nach § 7 Abs 1 TirHöfeG voraus. Bei walzenden Grundstücken komme die analoge Anwendung des Tiroler Höfegesetzes nicht in Betracht. Zur Bewertung solcher Grundstücke sei in den oberstgerichtlichen Entscheidungen SZ 49/118 und 6 Ob 2/90 ausführlich Stellung genommen worden. Zum Zwecke der Pflichtteilsberechnung gelte der gemeine Preis nach § 306 ABGB als Richtschnur. Wenn der Wert einer Sache nach der Verkehrsauffassung - insbesondere wenn ein wirtschaftlicher und funktioneller Zusammenhang mit einem bestehenden Bauerngut bestehe - vor allem auf dem Ertrag beruhe, sei der Pflichtteilsberechnung der Ertragswert zugrunde zu legen. Ohne einen solchen Zusammenhang sei nach dem Verkehrswert zu bewerten. Wenn in der betreffenden Region eine große Nachfrage nach Grundstücken bestehe, sei der Verkehrswert in verstärktem Ausmaß angemessen zu berücksichtigen. Bei einer Erbhofübergabe unter Lebenden sei nicht nur das Höferecht betreffend den Übernahmspreis analog anwendbar, sondern auch die Vorschrift des § 25 TirHöfeG über die Nachtragserbteilung im Falle einer Veräußerung des Hofes durch den Übernehmer. Die angeführten Grundsätze bedeuteten hier Folgendes:

Zunächst sei der Übernahmswert des Hofes W***** zum Schenkungszeitpunkt im Jahr 1980 zu ermitteln. Dazu sei der Ertragswert des Hofes festzustellen. Bei der Ermittlung des Übernahmswertes seien die damals notwendigen Investitionen, nicht aber die rein werterhöhenden Investitionen zu berücksichtigen. Unter der Annahme, dass zumindest teilweise eine Schenkung vorliegen könne - zur Schenkungsabsicht des Erblassers seien noch Feststellungen erforderlich - sei jedenfalls auch zu berücksichtigen, dass der Beklagte die weichenden Erben, insbesondere die beiden Klägerinnen mit je 300.000 S zu entfertigen habe (auch wenn es anlässlich des Übergabsvertrages zu keiner entsprechenden Vereinbarung mit dem Beklagten gekommen sei). Das Erstgericht werde die vereinbarten Gegenleistungen und die vom Übernehmer übernommenen Belastungen festzustellen haben. Maßgeblich sei nicht die tatsächliche Erfüllung der Übernehmerpflichten, sondern ausschließlich das im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zu kalkulierende Ausmaß der vom Übernehmer vertraglich geschuldeten Gegenleistungen, die das Erstgericht festzustellen habe. Insbesondere sei auch zu prüfen, welche Arbeiten der Beklagte in den letzten fünf/sechs Jahren vor der Übernahme der Höfe W***** und L***** sowie der beiden Almen am Hof seines Vaters gearbeitet habe, ob dies zumindest teilweise unentgeltlich erfolgt sei und warum nicht die Übergabe der Liegenschaften auch zur Abgeltung dieser Arbeitsleistungen erfolgt sei. Als Entgelt müssten auch Leistungen des Übernehmers an seine anderen Geschwister zur Abdeckung künftiger Erbteile berücksichtigt werden, sowie übernommene Belastungen, wie das ausbedungene Ausgedinge für den Übergeber und seine Gattin. Schließlich seien die notwendigen Investitionen in das Hofgebäude zu berücksichtigen, nicht aber darüber hinausgehende Investitionen des Beklagten, weil dazu keine rechtsgeschäftliche Verpflichtung festgestellt worden sei. Die Kosten der Bewirtschaftung des Hofes M***** könnten nicht als Belastungen berücksichtigt werden, weil es sich bei den (überschießenden) Feststellungen dieser Kosten nur um theoretische Werte ohne Berücksichtigung der tatsächlichen konkreten Umstände handle und der Beklagte die vom Übergeber vorgesehenen Aufzeichnungen gar nicht gemacht habe. Im Übrigen gäbe es im Zusammenhang mit dem Hof M***** und einer vom Beklagten im Jahr 1990 an den Vater geleisteten Zahlung von 400.000 S eine Vereinbarung über die damit erfolgte Abgeltung aller wechselseitigen Ansprüche. Auch der vom Übergeber vorbehaltene jährliche unentgeltliche Abschuss einer Gämse und eines Rehs habe bei der Bewertung unberücksichtigt zu bleiben, weil es sich dabei um einen Vorbehalt von Nutzungen in der Art eines Fruchtgenussrechtes an Teilen der mit den Almliegenschaften verbundenen Jagd handle und diese Belastung jedenfalls schon zum Übergabszeitpunkt voraussehbar spätestens mit dem Tod des Erblassers wegfallen werde.

Der Hof L***** unterliege grundsätzlich den höferechtlichen Bestimmungen, weil seine nach der wahren Sachlage gebotene Eliminierung aus der bücherlichen Höfeabteilung durch die Höfebehörde mangels Antragstellung des Eigentümers unterblieben sei. Der Hof sei zur Erhaltung einer fünfköpfigen Familie nicht mehr geeignet. Der Hof werde auch für das "Wohlbestehenkönnen" des Übernehmers nicht benötigt. Die Nichtbeachtung der höferechtlichen Bestimmungen komme allerdings im Hinblick auf die formale Betrachtung nach dem Tiroler Höfegesetz nicht in Frage. Mit der Festsetzung eines ganz geringen Übernahmspreises werde aber das Gegenteil der gesetzgeberischen Zielsetzung bewirkt, nämlich die Erhaltung einer nahezu ertragslosen Liegenschaft als fiktive wirtschaftliche Einheit. Im § 21 TirHöfeG werde dem Gericht bei der Festsetzung des Übernahmswertes ein Ermessensspielraum eingeräumt. Die ausschließliche Heranziehung des Ertragswertes habe nur dann ihre Berechtigung, wenn durch die Begünstigung des Anerben die Existenz eines Betriebes sichergestellt werde. Dies sei beim Hof L***** von vorneherein nicht möglich. Im Rahmen des dem Gericht eingeräumten Ermessens sei der Übernahmspreis nach den Umständen des Einzelfalls zwischen dem Ertragswert und dem Verkehrswert festzusetzen. In einem vergleichbaren Fall (6 Ob 181/00m) sei der Oberste Gerichtshof von der Hälfte des Verkehrswertes als Übernahmspreis ausgegangen. Davon könne auch hier bei der Ermittlung des Übernahmspreises für den Hof L***** ausgegangen werden.

Die Almliegenschaften stünden weder in einer realrechtlichen Verbindung mit einem der geschlossenen Höfe, noch seien sie in der höferechtlichen Abteilung verbüchert. Sie stünden allerdings in einem engen funktionellen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit dem Hof W*****. Es sei daher bei der Wertermittlung insbesondere der Ertragswert zu berücksichtigen. Wegen der großen Differenz zwischen dem Ertragswert und dem Verkehrswert und im Hinblick auf den Umstand, dass die Almliegenschaften nur zum Teil zur Bewirtschaftung des Hofes W***** notwendig seien, sei aber auch der Verkehrswert angemessen zu berücksichtigen. Das Erstgericht werde festzustellen haben, in welchem Umfang die beiden Almen der besseren Bewirtschaftung des Hofes W***** dienen. In diesem Umfang sei eine Wertermittlung nach dem Ertragswert vorzunehmen, im Übrigen aber sei auf den Verkehrswert ohne Berücksichtigung der vom Beklagten durchgeführten Verbesserungen abzustellen. Je nach Intensität und Umfang der aufgezählten Kriterien sei ein Betrag zwischen Ertragswert und Verkehrswert heranzuziehen.

Hinsichtlich aller Liegenschaften sei auf den Zeitpunkt des Todestages mit der Einschränkung abzustellen, dass eine Aufwertung nur vom Zustand zum Zeitpunkt des Empfanges stattzufinden habe. Die in Bauland umgewidmeten und zum Teil bereits verkauften Parzellen, die zum Gutsbestand des Hofes W***** gehörten, seien mit dem Verkehrswert zum Todeszeitpunkt zu berücksichtigen. Dies ergebe sich aus der Begründung der oberstgerichtlichen Entscheidung 6 Ob 359/97f (SZ 71/112) und der analog anzuwendenden Bestimmung des § 25 TirHöfeG.

Hinsichtlich des Hofes M***** sei bei der Bewertung von den schon ausgeführten Bewertungskriterien auszugehen. Auch hier seien die von der Übernehmerin übernommenen Belastungen in Abzug zu bringen.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei, weil zur Frage, wie der Übernahmswert eines geschlossenen Hofes, der die Voraussetzungen für die Eintragung in die Höferolle nicht mehr besitze, festzusetzen sei, noch keine gesicherte oberstgerichtliche Judikatur vorliege. Auch zur Frage, wie auf Veranlassung des Übernehmers umgewidmete Grundparzellen zu bewerten seien, liege mit Ausnahme der Entscheidung SZ 71/112 keine oberstgerichtliche Entscheidung vor. Dieser Entscheidung sei aber ein nicht ganz vergleichbarer Sachverhalt zugrunde gelegen.

Mit seinem Rekurs beantragt der Beklagte die Abänderung dahin, dass die Klagebegehren abgewiesen werden, hilfsweise die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Die Klägerinnen beantragen, dem Rekurs nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig, im Ergebnis aber nicht berechtigt. Die dem Erstgericht überbundenen Rechtsansichten sind allerdings teilweise zu ergänzen bzw abzuändern.

I. Wenn ein Erbhof schon zu Lebzeiten des Erblassers übergeben wird und das übergebene Vermögen zumindest teilweise als Schenkung zu qualifizieren ist, sind bei der Ermittlung des Pflichtteilsanspruchs die höferechtlichen Bestimmungen über den Übernahmspreis, aber auch diejenigen über die Nachtragserbteilung im Falle der Veräußerung des Hofes oder von Teilen desselben, analog anzuwenden (RIS-Justiz RS0012934; 6 Ob 359/97f = SZ 71/112). Die Erbteilungsvorschriften des Tiroler Höferechts sind ohne Rücksicht auf die Lebensfähigkeit des Hofes anzuwenden, wenn der Hof nur in die Abteilung I des Hauptbuches des Grundbuches eingetragen ist. Allein damit wird die Frage der Eigenschaft eines Hofes als geschlossener Hof beantwortet (RIS-Justiz RS0063726). Danach unterliegen hier alle drei vom Erblasser zu Lebzeiten übergebenen geschlossenen Höfe grundsätzlich einer höferechtlichen Beurteilung. Dies bedeutet allerdings nicht - wie das Berufungsgericht richtig ausführte -, dass sich die Wertermittlung ausschließlich am Ertragswert zu orientieren hätte.

II. Auf den geschlossenen Hof W*****, der nach den Feststellungen aufgrund seiner Größe jedenfalls ein erhaltenswerter Landwirtschaftsbetrieb im Sinne der Zielsetzung des Tiroler Höfegesetzes ist, weil sein Ertrag zur Erhaltung einer Familie von mindestens fünf Köpfen ausreicht (vgl § 5 Abs 1 leg cit), ist der Grundsatz des Wohlbestehens voll anzuwenden, sodass für die Ermittlung des Übernahmswertes der Ertragswert heranzuziehen ist, dessen Feststellung das Berufungsgericht dem Erstgericht zu Recht auftrug.

III. Der Übernahmswert wird weiters von den vom Beklagten übernommenen Verpflichtungen (Gegenleistungen) und Lasten bestimmt:

1. Der Rekurswerber vertritt dazu die Auffassung, dass alle von ihm vorgenommenen Investitionen als wertmindernd zu berücksichtigen seien. Dem sind die zutreffenden Erwägungen des Berufungsgerichtes entgegenzuhalten, dass nach den Feststellungen - der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsachen- sondern Rechtsinstanz - der Beklagte nur die notwendigen Investitionen als Verpflichtung übernommen hat. Ohne Verpflichtung durchgeführte weitere, werterhöhende Investitionen vermögen den Übernahmswert nicht zu schmälern.

2. Der Beklagte will ferner die vom Erstgericht für die Zeit von 1980 bis 1993 festgestellten Kosten bei der Bewirtschaftung des Hofes M***** als Gegenleistung für die Übergabe des Hofes berücksichtigt wissen, verweist zu diesem Thema aber nur auf eine Zeugenaussage und führt zu den Argumenten des Berufungsgerichtes nichts aus, dass die festgestellten Kosten "mangels der vom Übergeber vorgesehenen Aufzeichnungen" nur theoretische Werte ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände darstellen und dass überdies der Beklagte und sein Vater schon im Jahr 1990 eine Vereinbarung getroffen und auf alle wechselseitigen Ansprüche verzichtet hätten. Diese Ausführungen laufen im Tatsachenbereich darauf hinaus, dass der beweispflichtige Beklagte den Nachweis konkreter Aufwendungen gar nicht erbracht hat. Da der Rekurswerber zu diesem Thema nichts weiter releviert, ist dieser Streitpunkt für den zweiten Rechtsgang entgegen dem Standpunkt des Beklagten abschließend erledigt.

3. Die vom Beklagten ins Treffen geführten Lohnforderungen aufgrund seiner Tätigkeit am Hof des Vaters vor der Übergabe wurden vom Berufungsgericht ohnehin und mit zutreffenden Gründen zum Gegenstand der erforderlichen Verfahrensergänzung gemacht.

4. Entgegen der Auffassung des Rekurswerbers ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, dass das vom Übergeber vorbehaltene jährliche und unentgeltliche Abschussrecht einer Gämse und eines Rehs nicht als Gegenleistung des Übernehmers zu qualifizieren ist, nicht zu beanstanden. Sie entspricht der zitierten Rechtsprechung (6 Ob 620/82; 5 Ob 589/89). Es trifft auch die weitere Begründung zu, dass das Abschussrecht schon deshalb keine berücksichtigungswürdige Belastung des Übernehmers darstellt, weil schon im Übergabszeitpunkt mit Sicherheit feststand, dass sie zum Zeitpunkt des Erbanfalls wegfallen werde und deshalb bei der Bemessung der Pflichtteilsgrundlagen außer Ansatz zu lassen ist (7 Ob 188/01z mwN).

IV. Zur Bewertung der Baugrundstücke:

Der Rekurswerber wendet sich gegen die Heranziehung der Verkehrswerte der erst 1998 in Bauland umgewidmeten, zum Hof W***** gehörigen Grundstücke. In der Entscheidung 6 Ob 359/97f = SZ 71/112, auf die sich das Berufungsgericht stützte, sei ein anders gelagerter Sachverhalt zu beurteilen gewesen. Hier läge keine Zersplitterung des landwirtschaftlichen Besitzes vor. Wenn § 25 TirHöfeG analog anwendbar sein sollte, müsse geprüft werden, ob der Erlös aus dem Verkauf der Baugrundstücke für den Hof verwendet werde. Zum Zeitpunkt der Übergabe im Jahr 1980 sei eine Umwidmung völlig unabsehbar gewesen. Dazu ist Folgendes auszuführen:

Für die Auffassung des Rekurswerbers spricht zunächst der Rechtssatz, dass bei der Bestimmung des Übernahmswertes der Ertragswert des geschlossenen Hofes der entscheidende Orientierungspunkt und auf keinen Fall ein höherer Verkehrswert zu berücksichtigen ist, der sich nur daraus ergibt, dass der Hof oder ein Teil desselben nicht landwirtschaftlichen Zwecken - etwa zur Verwendung als Baugrund - zugeführt werden könnte (RIS-Justiz RS0063847). Es wurde allerdings auch schon ausgesprochen, dass bei in Bauland gewidmeten Grundstücken, die zu einem geschlossenen Hof gehören, die damit verbundene Wertsteigerung nur im Verkehrswert zum Ausdruck gebracht werden könne und bei der Ermittlung des Übernahmswertes mit zu berücksichtigen sei (6 Ob 2/90). Einem Übernehmer zugekommene Baugrundstücke, die nicht dem landwirtschaftlichen Betrieb dienen, seien von vorneherein immer mit dem Verkehrswert zu bewerten (6 Ob 359/97f). Zu untersuchen ist nun, ob dies auch dann gilt, wenn die Baulandwidmung und die dadurch bewirkte Wertsteigerung erst lange nach dem Übergabszeitpunkt stattfand und eine Veräußerung bis zur Entscheidung im Pflichtteilsprozess noch gar nicht erfolgte, sodass noch kein ähnlicher Sachverhalt festgestellt werden kann, wie ihn die Nachtragserbteilung nach § 25 TirHöfeG voraussetzt:

In der zitierten Entscheidung 6 Ob 359/97f war ein von den Übernehmern "zerstückelter" landwirtschaftlicher Betrieb, der als Einheit ein Erbhof nach dem Kärntner Höferecht gewesen wäre, zu beurteilen. Durch die erfolgten Verkäufe seien die Voraussetzungen für eine Nachtragserbteilung und damit die Zugrundelegung des erzielbaren Erlöses nach dem Verkehrswert erfüllt. Dem Rekurswerber ist zuzustimmen, dass aus dieser Entscheidung für den vorliegenden Fall mangels vergleichbaren Sachverhalts (mit Ausnahme des auch hier schon verkauften einen Baugrundstücks) nichts zu gewinnen ist. Die Beantwortung der Rechtsfrage, wie Baugrundstücke, die zu einem Erbhof gehören, im Pflichtteilsprozess zu bewerten sind, hat sich an der allgemeinen Zielsetzung des Höferechts zu orientieren, dass der Übernehmer trotz der Verpflichtung zur Zahlung eines Übernahmspreises den bäuerlichen Betrieb ohne Abverkäufe erhalten können soll (Grundsatz des Wohlbestehens). Baugrundstücke sind außer für das Wohn- und das Wirtschaftsgebäude des Betreibers der Landwirtschaft nicht erforderlich. Wenn sie dennoch existieren, sind sie zwar für die Bonität des Betriebes förderlich, für dessen Erhaltung durch den Übernehmer aber nicht notwendig. In der Entscheidung 6 Ob 108/97v = SZ 71/180 wurde ausgeführt, dass dann, wenn kein wirtschaftlicher Zusammenhang eines zu bewertenden Grundstücks (eines sogenannten walzenden Grundstücks) mit dem bäuerlichen Betrieb besteht, die Bewertung nach dem Verkehrswert vorzunehmen ist. Auch die Entscheidung 6 Ob 2/90 stellte auf diesen Zusammenhang und die Widmung ab, wie dies auch in der Entscheidung 6 Ob 181/00m der Fall war. Dort wurde im Anschluss an die Entscheidung 6 Ob 108/97v zunächst allgemein ausgesprochen, dass bei der Wertermittlung der Verkehrswert jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben dürfe, wenn Ertrags- und Verkehrswert weit auseinanderklaffen und vor allem darauf verwiesen, dass das Tiroler Höfegesetz nicht in allen Fällen und ausschließlich vom Ertragswert ausgehe und etwa für den besonderen Fall den Verkehrswert als Wertermittlungsfaktor normiere, dass ein nicht landwirtschaftliches Unternehmen zum geschlossenen Hof gehört (§ 21 Abs 2 TirHöfeG), weil es über das Ziel des Anerbenrechts hinausgehe, das Unternehmen nach dem niedrigen Übernahmswert zu veranschlagen. Die Erhaltung etwa eines zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehörenden Hotelunternehmens sei nicht vom Gesetzeszweck des Tiroler Höferechts umfasst, das nur die Erhaltung eines lebensfähigen bäuerlichen Betriebes im Auge habe. Dieser Grundgedanke muss auch für Baugrundstücke gelten, die üblicherweise nicht zu einem Landwirtschaftsbetrieb gehören und von diesem zu seiner Erhaltung auch nicht benötigt werden. Wenn sie dennoch als Teil eines geschlossenen Hofes existieren, ist ihr Verkehrswert bei der Festsetzung des Übernahmspreises maßgeblich. Dieses vornehmlich aus dem Gesetzeszweck des Tiroler Höferechts abgeleitete Auslegungsergebnis trifft jedenfalls auf den hier zu beurteilenden Fall zu, wenn der Übernehmer, der den geschlossenen Hof schon zu Lebzeiten übernommen hatte, eine Umwidmung von Grundstücken in Bauland und damit eine signifikante Wertsteigerung erreichte und andererseits nicht nachweist, dass die Umwidmung nicht bloß zur Erzielung eines Veräußerungsgewinns durch Abverkauf, sondern (zumindest auch) betrieblichen Zwecken diente, wie sie im § 25 TirHöfeG angeführt sind. Eine für den Übernehmer unschädliche Wertbestimmung nach dem Ertragswert kann nur damit gerechtfertigt werden, dass der Verkaufserlös tatsächlich dem Landwirtschaftsbetrieb zukommt und auch erforderlich ist, weil das jährliche Betriebsergebnis beispielsweise für notwendige Investitionen nicht ausreicht. Ohne entsprechendes Parteivorbringen des in diesem Punkt beweispflichtigen Übernehmers indiziert eine Umwidmung von Grundstücken in Bauland auch eine Umwidmung dieser Grundstücke für außerbetriebliche Zwecke. Die dem Erstgericht vom Berufungsgericht überbundenen Rechtsansichten sind daher zur Vermeidung einer unzulässigen Überraschungsentscheidung (SZ 70/199) dahin zu ergänzen, dass dem Beklagten im fortgesetzten Verfahren Gelegenheit zu geben ist, sein Parteivorbringen in Richtung eines mit den Tatbeständen des § 25 TirHöfeG vergleichbaren Sachverhalts zu konkretisieren und unter Beweis zu stellen. Da es im Pflichtteilsprozess, in dem es um eine schon zu Lebzeiten erfolgte Übergabe eines bäuerlichen Betriebs geht, keinesfalls zu einer Nachtragserbteilung kommen kann, ist es erforderlich, schon im Prozess die künftige Entwicklung hypothetisch, aber mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit festzustellen, ob es also zu einem Abverkauf der umgewidmeten Grundstücke kommen wird und welcher Verwendung der Erlös zugeführt werden soll.

V. Zu den Bewertungsgrundsätzen für den geschlossenen Hof L*****

Das Berufungsgericht folgt im Wesentlichen den teilweise schon referierten Rechtssätzen der Entscheidungen 6 Ob 108/97v und 6 Ob 181/00m, wonach bei der Wertermittlung der Verkehrswert jedenfalls dann nicht unberücksichtigt bleiben darf, wenn Ertragswert und Verkehrswert weit auseinanderklaffen und auch mit einer ausschließlichen Heranziehung des den Übernehmer begünstigenden Ertragswertes der Gesetzeszweck, nämlich die Erhaltung eines bäuerlichen Mittelbetriebs, der zur Erhaltung einer Familie von mindestens fünf Köpfen geeignet ist, nicht erreicht werden kann. Das Berufungsgericht orientierte sich bei seinem Auftrag, die Hälfte des Schätzwertes bei Ermittlung des Übernahmswertes zugrunde zu legen, an der Entscheidung 6 Ob 181/00m, der allerdings der besonders gelagerte Fall eines Hofs zugrundelag, der nur wegen seiner Eintragung in der Höfeabteilung des Grundbuchs als geschlossener Hof qualifiziert werden musste, dessen Ertragswert aber mit Null anzusetzen war, während der Verkehrswert immerhin mehr als 2 Mio S ausmachte. Die Entscheidungsbegründung wurde schon referiert. Zu Recht rügt der Rekurswerber die mangelnde Vergleichbarkeit der Sachverhalte. Nach den Feststellungen wurde der Hof L***** seit 1995 um einen monatlichen Pachtzins von 20.000 S zu Zwecken der Pferdehaltung verpachtet, sodass in weiterem Sinne von einem lebenden landwirtschaftlichen Betrieb ausgegangen werden kann. Ob der Betrieb einen Ertrag abwirft, der der Zielsetzung des Gesetzes entspricht, steht nicht fest. Grundsätzlich gilt die analoge Anwendung der höferechtlichen Bestimmungen auf Übergabefälle zu Lebzeiten ohne Rücksicht auf die Lebensfähigkeit, also auch für solche, die nach den höferechtlichen Bestimmungen nicht als geschlossene Höfe nach dem Tiroler Höferecht einzutragen wären, wegen ihrer Eintragung aber dennoch als geschlossene Höfe anzusehen sind (SZ 71/180 mwN). Der im Anerbengesetz und den Höferechten in Tirol und Kärnten verankerte Grundsatz des Wohlbestehens folgt bäuerlichem Gewohnheitsrecht (SZ 71/112), das die Erhaltung von bäuerlichen Betrieben sichern wollte. Aus dem historischen Verständnis kann abgeleitet werden, dass auch bei einem kleineren Betrieb der Übernehmer bei der Wertermittlung im Pflichtteilsprozess zu begünstigen ist, dass aber dem Ertragswert nicht mehr die primäre und entscheidende Rolle zukommt, wie dies bei einem Mittelbetrieb der Fall ist. Dies führt zu dem Grundsatz, dass bei der Wertermittlung eine Mischmethode zwischen Ertrags- und Verkehrswert anzuwenden und dem Verkehrswert prozentuell ein entsprechend höheres Gewicht beizumessen ist, je kleiner der Betrieb im Verhältnis zum Normbetrieb (ausreichender Ertrag für eine fünfköpfige Familie) ist. Ob sich danach hier für den Hof L***** im Ergebnis ein Übernahmswert in der Höhe der Hälfte des Verkehrswerts ergeben wird, hängt von den ergänzenden Feststellungen über den Ertragswert des Hofes und seine Relation zum festzustellenden Ertragswert, wie er für einen Normbetrieb erforderlich ist, ab. Die Anwendung höferechtlicher Grundsätze ist jedenfalls auch durch den festgestellten Zusammenhang mit dem geschlossenen Hof W***** gegeben. Dieser Zusammenhang wurde durch die gemeinsame Übergabe der Höfe, die beide Höfe betreffenden Anweisungen des Übergebers und ihre Bewirtschaftung durch den Übernehmer hergestellt.

VI. Zu den walzenden Almgrundstücken:

Der Rekurswerber führt für seine Ansicht, dass für eine Bewertung "im Bereich zwischen Ertrags- und Verkehrswert" kein Raum bleibe, nur den untrennbaren funktionellen und wirtschaftlichen Zusammenhang der Almen mit dem Hof W***** ins Treffen. Dass dieser Zusammenhang relevant ist, hat das Berufungsgericht im Einklang mit der oberstgerichtlichen Rechtsprechung (SZ 71/180; 6 Ob 2/90) bei seinen Ergänzungsaufträgen aber durchaus beachtet, sodass es genügt, auf seine zutreffenden Erwägungen zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Ausspruch über die Kosten des Rekursverfahrens beruht auf § 52 Abs 1 ZPO.