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OGH vom 25.01.2017, 7Ob222/16x

OGH vom 25.01.2017, 7Ob222/16x

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei H***** K***** G*****, vertreten durch Dr. Bernhard Birek, Rechtsanwalt in Schlüßlberg, gegen die beklagte Partei E***** G*****, vertreten durch die Sachwalterin C***** T*****, beide *****, letztere vertreten durch Dr. Franz Berndorfer, Rechtsanwalt in Linz, wegen Unterhalt, über die „außerordentliche“ Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 15 R 344/16p-54, mit dem das Urteil des Bezirksgerichts Rohrbach vom , GZ 2 C 2/13w-45, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Die Klägerin begehrt vom Beklagten die Leistung gesetzlichen Unterhalts während aufrechter Ehe gemäß § 94 ABGB und zwar monatlich 445 EUR für die Zeit von bis und monatlich 280 EUR ab zunächst laufend und dann infolge Einschränkung während des Verfahrens letztlich zeitlich begrenzt bis (Rechtskraft des Scheidungsurteils), das sind insgesamt 25.501 EUR.

Das Berufungsgericht bestätigte das gänzlich klagsabweisende Urteil des Erstgerichts und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 502 Abs 4 ZPO ist in den in § 49 Abs 2 Z 1 und 2 JN bezeichneten familienrechtlichen Streitigkeiten die Revision – außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO – jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand insgesamt 30.000 EUR nicht übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat. Dann steht der Partei nur die Möglichkeit offen, gemäß § 508 ZPO einen (mit einer ordentlichen Revision verbundenen) Antrag auf Abänderung des Unzulässigkeitsausspruchs an das Berufungsgericht zu stellen. Ein solcher Antrag muss die Gründe anführen, warum die ordentliche Revision für zulässig erachtet wird. Das ordentliche Rechtsmittel ist mit demselben Schriftsatz auszuführen.

Hier übersteigt der Gegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, 30.000 EUR jedenfalls nicht (zum Entscheidungsgegenstand bei ausschließlich rückständigem Unterhalt vgl 7 Ob 263/08i mzN; RIS-Justiz RS0046547; RS0121008; zum laufenden Unterhalt vgl RS0103147). Der Oberste Gerichtshof ist daher funktionell für die Behandlung der „außerordentlichen“ Revision nicht zuständig:

Erhebt in den in § 508 Abs 1 ZPO angeführten Fällen eine Partei ein Rechtsmittel, so ist dieses gemäß § 507b Abs 2 ZPO dem Gericht zweiter Instanz vorzulegen. Das gilt auch dann, wenn das Rechtsmittel als „außerordentliches“ bezeichnet wird und wenn es an den Obersten Gerichtshof gerichtet ist; dieser darf nur entscheiden, wenn das Gericht zweiter Instanz gemäß § 508 Abs 3 ZPO ausgesprochen hat, dass ein ordentliches Rechtsmittel doch zulässig sei. Dies gilt auch dann, wenn der Rechtsmittelwerber in dem Schriftsatz nicht iSd § 508 Abs 1 ZPO den Antrag auf Abänderung des Ausspruchs des Gerichts zweiter Instanz gestellt hat, weil dieser Mangel gemäß § 84 Abs 3 ZPO verbesserungsfähig ist (stRsp; RIS-Justiz RS0109623). Die Vorlage der „außerordentlichen“ Revision direkt an den Obersten Gerichtshof ist daher verfehlt. Inwieweit das Rechtsmittel einer Verbesserung bedarf, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen überlassen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2017:0070OB00222.16X.0125.000
Schlagworte:
Unterhaltsrecht

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Fundstelle(n):
LAAAD-50246