OGH vom 16.09.1971, 1Ob227/71
Norm
Bundesstraßengesetz § 21;
Steiermärkisches Landesstraßenverwaltungsgesetz § 25;
Kopf
SZ 44/138
Spruch
Die Bewilligung von Einmundungen von Privatstraßen in öffentliche Straßen ist in Form eines privatrechtlichen Gestattungsvertrages zu erteilen. Sie kann nur aus einem guten (sachlichen) Grund verweigert werden
(OLG Graz 5 R 35/71; LGZ Graz 15 Cg 33/70)
Text
Maria N und Erika H sind zu 13/18 bzw 5/18 Anteilen Miteigentümer der Liegenschaft EZ 536 KG V G in G. Diese Liegenschaft wurde zufolge eines mit der beklagten Partei, der Stadtgemeinde G, abgeschlossenen Tauschvertrages vom durch den Eggenberger Gürtel (Grundstück 2411 VZ II des öffentlichen Gutes der KG V G) etwa in der Mitte getrennt. Laut § 8 des Tauschvertrages blieb den Eigentümerinnen und von ihnen hiezu berechtigten Personen die Möglichkeit gewahrt, ungeachtet der Ausbauarbeiten der Straße bis zum Zeitpunkt, in dem das gegenständliche Straßenstück dem öffentlichen Verkehr übergeben wird, sowohl zu Fuß als auch mit Fahrzeugen von dem einen zum jenseitig der Straßentrasse gelegenen Liegenschaftsteil zu gelangen, also das Straßengelände zu überqueren bzw überqueren zu lassen.
Die Eigentümerinnen der EZ 536 KG V G sind damit einverstanden, daß die klagende Partei auf dem zu ihrer Liegenschaft gehörigen Grundstück 940/2 eine Tankstelle errichtet.
Mit Bescheid des Magistrates G, Baurechtsamt, vom , A 17- 2364/1-1963, wurde Maria N als (damaliger) Eigentümerin der EZ 536 KG V G gemäß §§ 13 ff der Bauordnung der Landeshauptstadt G, LGBl Nr 20/1881 in der damals geltenden Fassung, für das Grundstück 940/2 und weitere Grundstücke die Widmungsgenehmigung zu Bauzwecken erteilt; auf der Baustelle 14 (Grundstück 940/2) war danach die Errichtung einer Tankstelle vorgesehen. Das Straßenbauamt der beklagten Parteien (Abteilung 10/1), das auch sonst am Verfahren beteiligt war, hatte allerdings bereits am in seiner Stellungnahme zum Widmungsansuchen bekanntgegeben, daß die im Widmungsplan eingezeichneten Einfahrten nicht in der projektierten Weise ausgeführt werden dürften; die Verkehrsregelung für die Tankstelle bleibe dem dafür erforderlichen Verfahren vorbehalten. In der einen wesentlichen Bestandteil des Bescheides bildenden Verhandlungsschrift wurde jedoch festgehalten, daß der Ein- und Ausfahrt auf den Eggenberger Gürtel aus verkehrstechischen Gründen zugestimmt werden könne.
Mit Bescheid vom , GZ 3-348 Ga 160/4-1966. erteilte das Amt der Steiermärkischen Landesregierung der klagenden Partei die wasserrechtliche und mit Bescheid vom , GZ 4-309/I Ga 78/1-1966, auch die gewerberechtliche Genehmigung zur Errichtung der geplanten Treibstofftankanlage (Tankstelle). Der Vertreter des Straßen- und Brückenbauamtes G hatte in dem Verfahren vor der Gewerbebehörde ua eingewendet, daß durch die Errichtung der Tankstelle der fließende Verkehr beeinträchtigt werde, sich gegen die Errichtung der Tankstelle ausgesprochen und ausgeführt, daß für den Fall einer rechtskräftigen Genehmigung der Tankanlage die Vorlage an das Straßen- und Brückenbauamt wegen der Errichtung der Zu- und Abfahrten und Änderung der Gehsteigführung erforderlich sei. Der Vertreter der Bundespolizeidirektion G schloß sich der Auffassung der Verkehrsbeeinträchtigung ebensowenig an wie der vernommene Amtssachverständige. Im Bescheid der Gewerberechtsbehörde wurde jedoch ua vorgeschrieben, daß die Errichtung der Gehsteige, der Begrenzung der Fahrbahn des Eggenberger Gürtels, die Errichtung der Verzögerungsspur sowie der Gehsteigübergänge im Bereich der Zu- und Abfahrten im Einvernehmen mit dem Magistrat G, Straßen- und Brückenbauamt, zu erfolgen habe.
Mit Bescheid des Magistrates G, Baurechtsamt, vom , A 17-K 241 a/1967, wurde die Baubewilligung zur Errichtung der Tankstelle mit dem Hinweis erteilt, daß damit der straßenrechtlichen Entscheidung nicht vorgegriffen werde bzw, daß daraus ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung nicht abgeleitet werden könne, sodaß ungeachtet der Baubewilligung die Bewilligung der Straßenverwaltung gemäß § 25 Abs 6 des Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetzes 1964, LGBl Nr 154 (LStVG) einzuholen sei.
Da die beklagte Partei den Abschluß eines Vertrages mit der klagenden Partei auf Gestattung der Errichtung von Zu- und Abfahrten aus grundsätzlichen Erwägungen verweigerte, stellte die klagende Partei im vorliegenden Prozeß das Begehren, die beklagte Partei zu verurteilen, ihr die Herstellung je einer Tankstellenzu- und - abfahrt vom Eggenberger Gürtel zu den auf dem Grundstück 940/2 der EZ 536 KG V G zur Ausführung gelangenden Tankstelle iS des Bescheides des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom zu gestatten und insbesondere einzuwilligen, daß die Tankstellenzu- und -abfahrten iS dieses Bescheides so ausgeführt werden können, daß die Tankstelleneinfahrt im Winkel von 30 Grad mit einer Einfahrtsbreite von 7 m und die Tankstellenausfahrt im Winkel von 45 Grad mit einer Ausfuhrbreite von 6 m hergestellt werden. Die Benützung der Straßenzu- und -abfahrtsstrecken vom Tankstellengrund falle inhaltlich mit dem Gemeingebrauch zusammen, da diese Gebrauchsform einen gleichartigen Gebrauch durch andere Straßenbenützer nicht unmöglich mache. Der Anlieger beziehe aus dem Gemeingebrauch ein subjektives Recht auf Errichtung eines Zufahrtsweges. Er habe Anspruch darauf, sein Grundstück konsensmäßig zu benützen. Die Verweigerung der Bewilligung der Straßenverwaltung trotz erteilter Widmung und Baugenehmigung ohne Angabe von Gründen verstoße gegen Treu und Glauben und die guten Sitten. Das Bestreben der beklagten Partei, grundlos die Errichtung einer mißliebigen Tankstelle zu verhindern, stelle einen Ermessensexzeß und damit Willkür dar. Fragen der Verkehrssicherheit seien ausschließlich im Betriebsstättengenehmigungsverfahren zu prüfen gewesen.
Die beklagte Partei, die Abweisung des Klagebegehrens beantragte, berief sich auf den Grundsatz der Vertragsfreiheit und Richtlinien des Gemeinderates vom für die Bewilligung von Einmundungen von Privatstraßen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Der Eggenberger Gürtel sei öffentliches Gut, an dem Gemeingebrauch bestehe. Die Benützung der öffentlichen Straße sei Gemeingebrauch. Bei den Zu- und Abfahrten handle es sich nicht um eine Sondernutzung öffentliches Gutes, so daß es zur Ausübung dieses Rechtes keiner Sondergenehmigung durch die Straßenverwaltung bedürfe. Die Zustimmung nach § 25 Abs 6 LStVG 1964 dürfe die beklagte Partei nach rechtskräftig erteilter Baubewilligung, aus der sich ein subjektives öffentliches Recht auf Zu- und Abfahrt ergebe, nicht versagen. Daß eine Gefährdung des öffentlichen Verkehrs möglich erscheine, sei durch die Stellungnahme des Amtssachverständigen im Betriebsgenehmigungsverfahren entkräftet worden. Wenn die Liegenschaft als Bauplatz ausgewiesen sei und die Betriebsstättengenehmigung detailliert die Gestaltung der Ein- und Ausfahrten festsetze, sei die Verweigerung der Bewilligung der Zufahrt aus nicht näher bezeichneten gesetzlichen Erwägungen rechtlich nicht haltbar. Ein Gemeinderatsbeschluß, der der Verweigerung der Genehmigung zugrunde liege, habe lediglich interne Wirkungen gegenüber den Organen der beklagten Partei und könne das vorhandene Recht der klagenden Partei auf Errichtung der Zufahrt nicht beeinträchtigen.
Das Berufungsgericht änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es das Klagebegehren abwies. In den Entscheidungsgründen vertrat es die Auffassung, der Rechtsweg sei zur Geltendmachung des Anspruchs der klagenden Partei zulässig. Der Verfassungsgerichtshof habe in wiederholten Entscheidungen den Standpunkt vertreten, daß die über den Gemeingebrauch hinausgehenden Sondernutzungen an einem öffentlichen Gut allgemein als dem Privatrecht zugehörig anzusehen seien, es sei denn, daß infolge gesetzlicher Regelung die Sondernutzung in den Bereich des öffentlichen Rechtes verlagert sei; sonst sei im Zweifel ein Akt der Privatwirtschaftsverwaltung anzunehmen. Wenn die klagende Partei die Zustimmung zur Herstellung von Tankstellenzu- und -abfahrten begehre, sei davon auszugehen, daß sie sich um einen Akt der Privatwirtschaftsverwaltung bewerbe, so daß für diese Klage der Rechtsweg an sich zulässig sei. Gemäß § 25 Abs 5 und 6 LStVG 1964 dürften Straßengräben nur mit Bewilligung und nach den Weisungen der Straßenverwaltung überbrückt werden; außerdem bedürften Einmundungen von Privatstraßen in die öffentliche Straße dann der Bewilligung der Straßenverwaltung, wenn hiebei auf dem Grund der öffentlichen Straße Veränderungen vorgenommen werden müssen oder solche zu befürchten seien oder wenn durch die Einmundung eine Gefährdung des Verkehrs auf der öffentlichen Straße möglich erscheine. Im Bescheid des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung vom , auf den sich das Klagebegehren ua stütze, sei ua vorgeschrieben worden, daß die Errichtung der Gehsteige und der Gehsteigübergänge im Einvernehmen mit dem Straßen- und Brückenbauamt zu erfolgen habe; auch schlössen sich an den Eggenberger Gürtel 0.5 m breite Spitzrigole an. Da Gehsteige ebenso wie Spitzrigole und Straßengräben zum Straßengrund gehörten, sei die Errichtung der Zu- und Abfahrten mit Veränderungen am Straßengrund verbunden, so daß kein Zweifel bestehe, daß die Errichtung der von der klagenden Partei geplanten Zu- und Abfahrten gemäß §§ 25, 54 LStVG 1964 der Zustimmung der Straßenverwaltungsbehörde bedürften. Aus der Baubewilligung stehe der klagenden Partei kein Rechtsanspruch auf Zustimmung durch die Straßenverwaltung zu. Eine Baubewilligung habe nämlich nur den Ausspruch zum Inhalt, daß vom Standpunkt des öffentlichen Rechtes gegen den Bau keine Bedenken bestehen. Auch ein Verstoß gegen Treu und Glauben und gegen die guten Sitten liege keinesfalls vor, zumal die klagende Partei in der Baubewilligung ausdrücklich aufmerksam gemacht worden sei, daß auch noch die Bewilligung der Straßenverwaltung einzuholen sei. Die beklagte Partei habe aber auch keinen Ermessensexzeß begangen, da es zufolge des auf dem Gebiet des Zivilrechtes herrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit in das Belieben der Straßenverwaltung gestellt sei, ob und unter welchen Bedingungen sie die Einmundung von Privatstraßen in öffentliche Straßen bewillige. Da überhaupt kein Rechtsanspruch bestehe, habe die beklagte Partei die Versagung der Genehmigung auch nicht begrunden müssen.
Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der Klägerin Folge und hob die Urteile beider Untergerichte auf.
Rechtliche Beurteilung
Aus der Begründung:
Ist eine anhängig gewordene Rechtssache den ordentlichen Gerichten entzogen, so hat gemäß § 42 Abs 1 JN das angerufene und auch jedes Gericht höherer Instanz in jeder Lage des Verfahrens seine Unzuständigkeit und die Nichtigkeit des vorangegangenen Verfahrens sofort durch Beschluß auszusprechen. Dieser Ausspruch kann gemäß § 42 Abs 3 JN nur dann nicht mehr erfolgen, wenn dem eine noch bindende Entscheidung der Untergerichte über die Zulässigkeit des Rechtsweges entgegensteht (JB 63 neu = SZ 28/265 uva). Das Erstgericht hat sich mit dieser Frage überhaupt nicht, das Berufungsgericht nur in seinen Entscheidungsgründen befaßt, ohne spruchgemäß über die Zulässigkeit des Rechtsweges zu entscheiden. Die Frage, ob Ausführungen in den Entscheidungsgründen bindende Wirkung im Sinne des § 42 Abs 3 JN haben, wird in der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes unterschiedlich beantwortet. Ein Teil der Rechtsprechung steht auf dem Standpunkt, daß von einer bindenden Wirkung nur gesprochen werden könne, wenn eine ausdrückliche Entscheidung, ein Beschluß, über die wenn auch von Amts wegen aufgeworfene Frage des Bestehens eines Prozeßhindernisses vorliegt (Ind 1971 Heft Mai - Juni, 4, Nr 804, GR 1968, 61; JBl 1965, 469, JBl 1962, 315 mit zustimmender Besprechung von Nowak in JBl 1962, 317; in diesem Sinne auch Fasching I, 273), wogegen andere Entscheidungen wiederum die Auffassung vertreten, daß eine Trennung von Spruch und Gründen, für Beschlüsse nicht vorgeschrieben sei, so daß es genüge, daß der Entscheidungswille des Gerichtes eindeutig, wenn auch nur in den Gründen, zum Ausdruck gekommen sei (SZ 41/184; SZ 31/74 und zahlreiche neuere Entscheidungen, zuletzt 1 Ob 57/71). Im vorliegenden Falle ist es nicht erforderlich, zu diesem Meinungsstreit Stellung zu nehmen, da das Berufungsgericht jedenfalls mit Recht die Zulässigkeit des Rechtsweges bejahte. Für diese ist in erster Linie der Wortlaut des Klagebegehrens und darüber hinaus der Klagssachverhalt (die Klagsbehauptungen) maßgebend (EvBl 1967/23, SZ 36/79; SZ 23/81; SZ 19/199 ua; Fasching I 63). Die klagende Partei begehrt nun mit ihrer Klage von der beklagten Partei eindeutig eine im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung abzugebende privatrechtliche Zustimmungserklärung. Sie stützt ihren Klagsanspruch also auf eine privatrechtliche Verpflichtung der beklagten Partei. Wäre diese zu deren Angabe, weil eine öffentlich-rechtliche Bewilligung vorliegen müßte, nicht verpflichtet, wäre daher das Klagebegehren nur abzuweisen. Der Rechtsweg ist hingegen für den gestellten Anspruch jedenfalls zulässig.
Die Revision ist auch berechtigt.
Unter dem Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens führt die klagende Partei aus, sie habe ihre Klage auch auf die Vereinbarung in § 8 des Tauschvertrages vom gestützt, wonach die Eigentümer und von ihr berechtigte Personen ständig die Möglichkeit haben sollten, von einem zum anderen Teil der Liegenschaft EZ 536 KG V G zu gelangen. Abgesehen davon, daß aus dem Vorbringen der klagenden Partei nicht deutlich erkennbar ist, daß sie auch aus diesem Vorbringen rechtliche Folgerungen ableiten wollte, kann ihm, wie die Revisionsbeantwortung mit Recht hervorhebt, schon allein deswegen keine rechtliche Bedeutung zukommen, weil schon nach der Zitierung der Vereinbarung in der Klage nur ein Recht auf Überquerung des Straßengeländes und auch dieses nur bis zum Zeitpunkt, in dem das Straßenstück dem öffentlichen Verkehr übergeben wird, zustehen sollte. Auf diese Vereinbarung kann also niemals ein Anspruch auf Errichtung von Zu- und Abfahrten zum Eggenberger Gürtel, die erst nach Zulassung der Straße für den öffentlichen Verkehr Bedeutung erlangen konnten, gestützt werden. Es bestand für das Berufungsgericht daher kein Anlaß, auf diese Frage einzugehen. Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens ist damit ebensowenig gegeben, wie in diesem Belang auch keine Feststellungsmängel unterlaufen sind. Bei der rechtlichen Beurteilung des Sachverhaltes ist im übrigen von der von der beklagten Partei zur Begründung ihres ablehnenden Standpunktes allein geltend gemachten Bestimmung des § 25 Abs 6 LStVG 1964 auszugehen, also die weitere vom Berufungsgericht herangezogene Bestimmung des § 25 Abs 5 des Gesetzes, die von der ebenfalls durch die Straßenverwaltung zu bewilligende Überbrückung oder muldenförmigen Auspflasterung von Straßengräben spricht, die im vorliegenden Falle offenbar nicht erforderlich ist, nicht weiter zu behandeln.
Nach § 25 Abs 6 LStVG 1964 bedürfen Einmundungen von Privatstraßen in die öffentlichen Straßen dann der Bewilligung der Straßenverwaltung, wenn hiebei auf dem Grund der öffentlichen Straße Veränderungen vorgenommen werden müssen oder solche zu befürchten sind oder wenn durch die Einmundung eine Gefährdung des Verkehrs auf der öffentlichen Straße möglich erscheint. Die klagende Partei wiederholt zunächst ihren Standpunkt, daß die zitierte Gesetzesbestimmung im vorliegenden Fall überhaupt nicht anzuwenden sei, weil ihr insbesondere als Anliegerin der Gemeingebrauch am öffentlichen Gut zustehe, zu dem auch die Errichtung von Zu- und Abfahrten gehöre. Was Gemeingebrauch ist, wird vom Steiermärkischen Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 selbst in seinem § 5 definiert; danach wird darunter die bestimmungsgemäße Benützung einer öffentlichen Straße verstanden, die jedermann gestattet ist und von niemandem eigenmächtig behindert werden darf. Die Frage, wie weit dieser Gemeingebrauch geht, ist an und für sich nicht von den Gerichten zu beurteilen. Bestehen Zweifel, in welchem Umfang eine öffentliche Straße der allgemeinen Benützung freisteht (Gemeingebrauch), hat hierüber vielmehr der Gemeinderat bescheidmäßig zu entscheiden (§ 3 LStVG 1964). Eine solche Entscheidung wurde im vorliegenden Falle allerdings nicht gefällt. Die an sich von der anderen Behörde zu beurteilende Frage ist aber, da sie nicht unmittelbar Gegenstand des Klagebegehrens (wie etwa im Falle SZ 27/1) ist, von den Gerichten als Vorfrage zu lösen (EvBl 1970/180; EvBl 1967/23; EvBl 1962/141 ua). Die Beantwortung dieser Rechtsfrage ist einfach, da sie sich bereits aus dem Wortlaut des § 5 LStVG 1964 ergibt, wonach der Gemeingebrauch nur in der bestimmungsgemäßen Benützung der öffentlichen Straße - und, was den Fahrzeugverkehr betrifft, nur der Fahrbahn (Krzizek, Das öffentliche Wegerecht 74; vgl § 2 Abs 1 Z 2 StVO) - bestehen kann. Auch für den Anlieger gehört nur die Benützung der Straße zum Gemeingebrauch (SZ 34/49; Krzizek in ZVR 1960, 122 f). Die klagende Partei will aber, wie das Berufungsgericht bereits unwidersprochen darlegte, auf dem Grund der öffentlichen Straße Baumaßnahmen, also Veränderungen vornehmen, was über die bloße Benützung eindeutig hinausgeht. Veränderungen auf dem Grund der öffentlichen Straße bei Herstellung der Einmundung einer Privatstraße bedürfen überdies nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 25 Abs 6 LStVG 1964 der Bewilligung der Straßenverwaltung. Eine solche Bewilligung war im vorliegenden Fall erforderlich, weil es sich entgegen der Auffassung der Revision auch bei Zu- und Abfahrten um Privatstraßen handelt; das ergibt sich schon aus der Legaldefinition des Begriffes "Straße" im § 2 Abs 1 Z 1 StVO, wonach Straße iS dieses Bundesgesetzes eine für den Fußgänger- oder Fahrzeugverkehr bestimmte Landfläche samt den in ihrem Zuge befindlichen und diesem Verkehr dienenden baulichen Anlagen ist; einen anderen Begriff kann auch das Steiermärkische Landesstraßenverwaltungsgesetz 1964 nicht im Auge gehabt haben. Eine der Zu- und Abfahrt von einer Tankstelle dienende Landfläche ist nun zweifelsfrei für den Fahrzeugverkehr bestimmt. Der OGH hat aber bereits ausgesprochen, daß ein Sondergebrauch anzunehmen ist, wenn eine Bewilligung der Straßenverwaltung erforderlich ist (ZVR 1967/178; vgl Krzizek, Das öffentliche Wegerecht aaO). Da es auszuschließen ist, daß das Gesetz für eine Maßnahme, die zum Gemeingebrauch gehört, eine ausdrückliche Bewilligung der Straßenverwaltung fordert, ist dieser Auffassung beizupflichten. Der Oberste Gerichtshof kann daher dem von der Revision im Sinne der Ausführungen Neissers in ÖJZ 1967, 603 vertretenen Standpunkt, daß ein subjektives Recht des Anrainers auf Zufahrt bereits im Gemeingebrauch begrundet liegt, jedenfalls für den Fall nicht beitreten, in dem deren Errichtung Veränderungen auf dem Grund der Straße erfordert. Der OGH hat daher auch bereits ausgesprochen, daß die Errichtung von Zu- und Abfahrten eine über den Gemeingebrauch an der öffentlichen Straße hinausgehende Sondernutzung an öffentlichem Grund darstellt (ZVR 1967/177).
Ebensowenig kann das Revisionsgericht aber auch die wiederum auf Neisser aaO 599, 602 f zu stützende Meinung teilen, daß allein die rechtskräftige Baubewilligung der klagenden Partei "aus der Baulinie" auch das subjektive Recht auf Zu- und Abfahrt zu und von einer Tankstelle gibt. Wie das Berufungsgericht vielmehr bereits richtig darlegte, beinhaltet die Baubewilligung nur die Feststellung, daß vom Standpunkt des öffentlichen Rechtes keine Bedenken gegen die Bauführung bestehen (Krzizek, Das öffentliche Wegerecht 79 und die dort zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes; vgl in diesem Sinne auch VfSlg 5579/67). Das gilt insbesondere im vorliegenden Fall, in dem das Baurechtsamt der beklagten Partei in ihrem Bescheid vom ausdrücklich darauf hingewiesen hat, daß mit der Erteilung der Baubewilligung der straßenrechtlichen Entscheidung nicht vorgegriffen werde, das heißt aus der Baubewilligung ein Rechtsanspruch auf die Erteilung der straßenrechtlichen Bewilligung nicht abgeleitet werden könne.
Unrichtig ist auch die Auffassung, daß Fragen der Verkehrssicherheit und Verkehrsflüssigkeit ausschließlich im Betriebsstättengenehmigungsverfahren durch das Amt der Steiermärkischen Landesregierung zu prüfen waren. Aus der Bestimmung des § 25 Abs 6 LStVG 1964 ergibt sich vielmehr eindeutig das Gegenteil. Wenn diese Gesetzesstelle ausspricht, daß unter den dort angeführten Voraussetzungen Einmundungen von Privatstraßen einer Bewilligung der Straßenverwaltung, hier also der beklagten Partei (§ 12 LStVG 1964), bedürfen, besagt dies, daß auch sie eine solche Bewilligung zu erteilen hat. Sie mußte sich daher nicht darauf beschränken, im gewerbebehördlichen Verfahren eine Äußerung abzugeben oder in diesem allenfalls ihre Rechte als Partei zu wahren. Die Unterlassung einer allenfalls zulässigen Berufung in diesem Verfahren durch die beklagte Partei kann vielmehr keine Rechtsfolgen haben. Maßgeblich kann vielmehr nur eine - öffentlich- oder privatrechtlich abgegebene - Bewilligungserklärung sein, die unmittelbar der klagenden Partei gegenüber abgegeben wird. Dies war auch der klagenden Partei klar, hatte sie doch selbst bei der beklagten Partei um Bewilligung der geplanten Zu- und Abfahrtsherstellung angesucht.
Um die von ihr angestrebte Herstellung je einer Tankstellenzu- und - abfahrt durchführen zu können, bedarf die klagende Partei also einer Bewilligung im Sinne des § 25 Abs 6 LStVG 1964. Nach der herrschenden Auffassung handelt es sich dabei trotz der gewichtigen Bedenken Neissers aaO 600 ff (vgl Gallent in ÖVA 1967, 109 f, aber auch Krzizek, Das öffentliche Wegerecht, 74 f) um einen von der beklagten Partei im Rahmen ihrer Privatwirtschaftsverwaltung zu setzenden Privatrechtsakt. Der Verfassungsgerichtshof, der letztlich gemäß Art 138 Abs 1 lit a B-VG über Kompetenzkonflikte zwischen Gerichten und Verwaltungsbehörden zu entscheiden hat, hat jedenfalls zum Bundesstraßengesetz, BGBl Nr 59/1948 auch noch in neuerer Zeit dargelegt, daß die Erteilung der Bewilligung zur Benützung einer Bundesstraße für andere Zwecke als des Gemeingebrauches eine Verwaltungsangelegenheit sei, die die Republik Österreich in Vollziehung des Bundesstraßengesetzes im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung zu besorgen habe. Die Republik Österreich könne privatrechtliche Verfügungen über die Bundesstraßen treffen und müsse dabei nur die Widmung der Straßen zum Gemeingebrauch beachten, der weder ausgeschlossen noch behindert werden dürfe. Auch die grammatikalische Auslegung des hier in Betracht kommenden § 21 des Bundesstraßengesetzes ergebe nicht eine Behördeneigenschaft der Bundesstraßenverwaltung, denn der dort gebrauchte Ausdruck "Bewilligung" werde auch im Privatrecht gebraucht (VfSlg 5395/66 = ZVR 1967/244, sinngemäß auch VfSlg 5900/69, 4203/62; ZVR 1958/34 ua). Dieser Auffassung hat sich der Verwaltungsgerichtshof (Z 1330/56 = ZVR 1957/228), aber auch der OGH (ZVR 1967/177 und 178; SZ 38/95) angeschlossen. Sie wird auch von der Verwaltungsrechtslehre geteilt (Adamovich, Handbuch des österreichischen Verwaltungsrechtes[5] I 8; Antoniolli, Allgemeines Verwaltungsrecht 13; Krzizek, Das öffentliche Wegerecht 69 u 74 sowie in ZVR 1960, 123; Melichar in JBl 1967, 183 f). Nichts anderes gilt auch für das Steiermärkische Landesstraßenverwaltungsgesetz, das die Straßenverwaltung in seinen §§ 11 bis 13 regelt. Diese Bestimmungen enthalten keinen Hinweis, der Anlaß zur Annahme geben könnte, die Straßenverwaltung solle Behördenfunktionen ausüben, wo Behörden einschreiten sollen, wird vielmehr in diesem Gesetz unmißverständlich dargetan (§§ 3, 49, 50). Daß die Straßenverwaltung grundsätzlich privatrechtliche Funktionen auszuüben hat, ergibt sich zudem insbesondere aus § 51 des Gesetzes; danach hat die Straßenverwaltung unter den dort näher bezeichneten Voraussetzungen Anträge bei der Behörde zu stellen, wird dieser also gegenübergestellt und hat Parteistellung. Gewiß wäre es denkbar, daß die Landesgesetzgebung die Erteilung von Bewilligungen, wie sie hier in Rede stehen, in den Bereich des öffentlichen Rechtes verweist; im niederösterreichischen Benützungsgebührengesetz, LGBl 1955/46, findet sich z B eine derartige Regelung. Das unter diesem Blickpunkt im vorliegenden Fall in Betracht kommende Benützungsabgabengesetz, LGBl für Steiermark 1954/5 i d geltenden Fassung, ist aber weit enger gefaßt und enthält eine derartige Verweisung in den öffentlichen Rechtsbereich nicht. Die im § 25 Abs 6 LStVG 1964 bezeichnete Bewilligung ist daher, wie auch beide Parteien grundsätzlich nicht bezweifeln, in Form eines Gestattungsvertrages (ZVR 1967/177) zu erteilen.
Nicht beipflichten kann das Revisionsgericht jedoch der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß es zufolge des auf dem Gebiete des Zivilrechtes herrschenden Grundsatzes der Vertragsfreiheit in das Belieben der Straßenverwaltung gestellt sei, ob und unter welchen Bedingungen sie die Einmundung von Privatstraßen in öffentliche Straßen bewilligt. Dieses Problem hatte die klagende Partei schon zu 2 Ob 217/66, teilweise veröffentlicht in ZVR 1967/178, angeschnitten, es war jedoch, da das verspätete Vorbringen gegen das Neuerungsverbot verstoßen hatte, nicht gelöst worden. Grundsätzlich ist es allerdings richtig, daß nach österreichischem Recht Vertragsabschlußfreiheit besteht; den Parteien steht es also frei, ob sie einen Vertrag schließen oder nicht (Gschnitzer, Schuldrecht, Allgemeiner Teil 7). Mit Recht weist die Revision aber darauf hin, daß die beklagte Partei nicht irgendein Privatmann ist, der mit seinem Vermögen schalten kann, wie er will, sie hat vielmehr zu beachten, daß das von ihr verwaltete Grundstück eine öffentliche Straße ist.
Durch die Übertragung der Straßenverwaltung wurde der beklagten Partei, was Zu- und Abfahrten betrifft, eine Monopolstellung allen Anrainern gegenüber eingeräumt, weil diese ohne Benützung der öffentlichen Straße außerstande sind, sich Zu- und Abfahrten zu ihren Liegenschaften auf andere Weise zu verschaffen. Solche Monopolstellungen bestehen im privatrechtlichen Bereich keinesfalls nur bei Straßenverwaltungen. Sie kommen vielmehr auch Unternehmungen zu, die die Öffentlichkeit mit lebenswichtigen Gütern und Leistungen zu versorgen haben, vor allem Verkehrs- und Versorgungsbetrieben wie Eisenbahn, Straßenbahn, Post, E-Werk, Wasser-Werk, Autobussen usw. Die Öffentlichkeit ist darauf angewiesen, sich ihrer zu bedienen. Für diese Monopolbetriebe besteht daher Kontrahierungszwang (Gschnitzer aaO sowie in Klang[2] IV/1, 60 und 214; Ehrenzweig[2] II/1, 146).
Unter Kontrahierungszwang wird nach den grundlegenden Lehren Nipperdey's (Kontrahierungszwang und diktierter Vertrag 7) die auf Grund einer Norm der Rechtsordnung einem Rechtssubjekt ohne seine Willensbindung im Interesse eines Begünstigten auferlegte Verpflichtung verstanden, mit diesem einen Vertrag bestimmten oder doch von unparteiischer Seite zu bestimmenden Inhaltes abzuschließen. Nipperdey (aaO 36) begrundet den Kontrahierungszwang damit, es gehe nicht an, daß wichtige Monopolunternehmungen, die für den Wirtschaftsverkehr unentbehrlich sind, es in der Hand haben, ihre Dienste plötzlich grundlos zu verweigern oder nur zu willkürlich ungleichmäßigen oder unangemessenen Bedingungen zu gewähren. Nipperdey lehnt allerdings Kontrahierungszwang ohne Gebot der Rechtsordnung grundsätzlich ab (aaO 45), erblickt ein solches Gebot aber auch im § 826 BGB, der etwa dem österreichischen § 879 ABGB entspricht; er lehrt daher, daß dann, wenn durch Nichtkontrahierung in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise Schaden zugefügt werden würde, die Rechtspflicht zur Schadensverhütung durch Kontrahieren besteht (aaO 57). Die Verweigerung eines Kontraktschlusses sei unsittlich, wenn jemand eine tatsächliche Monopolstellung habe und sie grundlos oder aus mißbilligungswerten Gründen ausnütze, um einen anderen entweder überhaupt von einer bestimmten Güterbewegung auszuschließen oder ihn nur unter Bedingungen zuzulassen, die als unangemessen, unerträglich für den Betroffenen und darum als unsittlich erscheinen (aaO 61). Der Inhaber der Monopolstellung müsse also, wenn ihm ein Vertragsabschluß zumutbar sei (aaO 104), einen guten Grund (iustam causam) für die Verweigerung des Vertragsabschlusses haben (aaO 65).
Diese Lehre wurde von der Rechtsprechung des deutschen Reichsgerichtes übernommen und gilt in der Bundesrepublik Deutschland als herrschend (Soergel - Reimer - Schmidt[10] Vb 22 zu § 305 BGB 2, 342 f; Soergel - Lange[10] Vb 80 vor § 145 BGB 1, 662; Coing in Staudinger[11] Vb 9 bis 11 zu § 145 BGB I 861. Danckelmann - Heinrichs in Palandt[30] Einf v § 145 BGB unter 3 lit a und die dort angegebene Rechtsprechung). Sie wurde aber auch für den österreichischen Rechtsbereich zumindest von Gschnitzer in Klang[2] IV/1, 214 übernommen, der ebenfalls unter den angegebenen Voraussetzungen von Kontrahierungszwang zu "angemessenen Bedingungen" spricht und fordert, daß dort, wo gesetzlicher Kontrahierungszwang fehlt, die Rechtsprechung (unter Berücksichtigung der Bestimmung des § 879 ABGB) ergänzend eingreifen müsse. Dies hat sie auch bereits getan. Schon die Entscheidung ZBl 1929/320 sprach so aus, daß die Ausnützung einer wirtschaftlichen Machtstellung gegen die guten Sitten verstoße, wenn ihr Zweck an und für sich unsittlich sei, die angewendeten Mittel ihrer Natur nach unerlaubt seien oder nach der Art ihrer Anwendung gegen die sittlichen Anschauungen der beteiligten Kreise verstießen. Der OGH hat diese Auffassung auch später aufrechterhalten (ÖBl 1971, 12; SZ 33/74) und ausgeführt, daß Kontrahierungszwang regelmäßig allerdings nur in den Fällen bestehe, in denen er gesetzlich vorgesehen sei, aber auch bei Bedarfsgütern des täglichen Lebens; die an jedermann abzugeben sind; vor allem aber bestehe Kontrahierungszwang bei Innehabung einer Monopolstellung (ÖBl I952, 38). Der Monopolist müsse insbesondere den Gleichheitsgrundsatz wahren; beliefere er nicht alle Abnehmer seines Versorgungsgebietes nach den gleichen Grundsätzen, so verstoße er gegen die guten Sitten und könne zu einer entsprechenden Lieferung verhalten werden (JBl 1956, 618). Es soll allerdings nicht übersehen werden, daß die Fälle, in denen bisher Kontrahierungszwang angenommen wurde, dem vorliegenden nicht völlig gleichgelagert sind. Immerhin laufen aber die Lehre und die bisherige Rechtsprechung darauf hinaus, daß überall dort Kontrahierungszwang anzunehmen ist, wo faktische Übermacht eines Beteiligten bei bloß formaler Parität ihm die Möglichkeit der "Fremdbestimmung" über andere gibt (Bydlinski, Privatautonomie und objektive Grundlagen des verpflichtenden Rechtsgeschäftes 170). Kaum anderswo tritt aber die faktische Übermachtstellung eines potentiellen Vertragspartners deutlicher in Erscheinung als im Verhältnis der Straßenverwaltung zu den Anrainern der von ihr verwalteten öffentlichen Straßen. Ihnen gegenüber hat die Straßenverwaltung, was die Errichtung von Zu- und Abfahrten auf die öffentliche Straße betrifft, eine uneingeschränkte Monopolstellung. Eine an einer solchen Straße gelegene Tankstelle ist wertlos, wenn nicht die Möglichkeit besteht, Zu- und Abfahrten zur öffentlichen Straße zu errichten. Wenn nun aber, wie im vorliegenden Falle durch den Bescheid des Baurechtsamtes des Magistrates G vom , aus Anlaß eines konkreten Bauvorhabens durch einen Akt der örtlichen Baupolizei (VwSlgNF 7319/68 A) eine an den von der beklagten Partei verwalteten Eggenberger Gürtel anschließende Grundfläche der Verwendung als Tankstelle gewidmet wurde, kann es dann nicht schlechthin im Belieben der beklagten Partei liegen, ob sie mit der klagenden Partei als von den Eigentümern der Liegenschaft ermächtigten Bauführerin der Tankstelle in ihrer Liegenschaft als Straßenverwaltung einen Gestattungsvertrag über die Errichtung der Zu- und Abfahrten schließt. Dies kann sie vor allem dann nicht, wenn sie, wie festgestellt, in ihrer Stellungnahme im Widmungsverfahren nur bekanntgegeben hatte, daß die geplante Einfahrt nur nicht in der projektierten Weise ausgeführt werden dürfe und allein die Verkehrsregelung, also die Art der Errichtung der Zu- und Abfahrten (keineswegs aber deren grundsätzliche Zulässigkeit) dem dafür vorgesehenen Verfahren vorbehalten werde. Wurde sodann unter Berücksichtigung dieser Erklärung der beklagten Partei in einem öffentlich-rechtlichen, auf den §§ 13 ff der G Bauordnung basierenden Bescheid ausgesprochen, daß der Ein- und Ausfahrt auf den Eggenberger Gürtel aus verkehrstechnischen Gründen zugestimmt werden kann, verstößt es gegen die guten Sitten, wenn nun die beklagte Partei, nachdem die klagende Partei unter erheblichem Kostenaufwand alle sonst erforderlichen Genehmigungen zur Errichtung der Tankstelle erreicht hat, das Recht für sich in Anspruch nimmt, die Schließung eines Gestattungsvertrages ohne Angabe von Gründen ablehnen zu dürfen; sie würde damit unter Umständen die ihr durch Gesetz eingeräumte Monopolstellung in unsittlicher Weise ausnützen. Dies könnte im Sinne der oben dargestellten Rechtslage nicht geduldet werden; es besteht vielmehr für die beklagte Partei auch im vorliegenden Falle grundsätzlich Kontrahierungszwang.
Die beklagte Partei kann allerdings nicht gezwungen werden, mit der klagenden Partei jeden von ihr gewünschten Vertrag über die Errichtung von Zu- und Abfahrten abzuschließen. Ihrer gesetzlichen Verpflichtung gemäß hat die beklagte Partei vielmehr darauf zu achten, daß durch die Errichtung der Zu- und Abfahrten keine Gefährdung des Verkehrs auf der öffentlichen Straße eintritt. Sie kann also einen Vertrag ablehnen, dessen Abschluß eine solche Gefährdung des Verkehrs auf der öffentlichen Straße herbeiführen könnte. Da sie dazu jedoch überhaupt nicht Stellung nahm, sondern sich auf ihr - nicht bestehendes - Recht berief, nach Belieben von einem Vertragsabschluß Abstand nehmen zu können, hatte es die klagende Partei nicht leicht, zu beurteilen, welche Einwilligung zu einer bestimmten Art der Errichtung der Zu- und Abfahrten sie von der beklagten Partei verlangen könne. Es war daher zweifellos angebracht, daß die klagende Partei die Bewilligung einer Bauführung begehrte, die der Amtssachverständige und auch der Vertreter der Bundespolizeidirektion Graz im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren als für den öffentlichen Verkehr ungefährlich bezeichnet hatten. Eine eigenständige Beurteilung steht der beklagten Partei allerdings nach der gesetzlichen Vorschrift des § 25 Abs 6 LStVG 1964 immer noch zu. Im derzeitigen Stadium kann die beklagte Partei die Bewilligung der Errichtung der Zu- und Abfahrten zum Eggenberger Gürtel in der Form, wie sie im Klagebegehren beansprucht wird, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes aber doch nur versagen, wenn sie hiefür einen guten ("sachlichen": Coing in Staudinger aaO) Grund hat. Dieser kann natürlich nicht allein darin liegen, daß der Gemeinderat der beklagten Partei am , also längst nach Durchführung des Widmungsverfahrens und möglicherweise erst im Zusammenhang mit dem jetzigen Verlangen der klagenden Partei, Richtlinien für die Bewilligung von Einmundungen von Privatstraßen beschlossen hat, die möglicherweise derzeit einer Bewilligung formell entgegenstunden. Ein guter Grund zur Ablehnung des Vertragsabschlusses mit der klagenden Partei in der von ihr gewünschten Form wird überdies nur dann anerkannt werden können, wenn die beklagte Partei dartut, in welcher anderen Form sie dann bereit wäre, einen Gestattungsvertrag abzuschließen, hatte sie doch selbst im Widmungsverfahren erklärt, daß jedenfalls die Errichtung von Zu- und Abfahrten zum Eggenberger Gürtel nicht unzulässig sei.
Da die beklagte Partei, von ihrer vom Obersten Gerichtshof abgelehnten Rechtsauffassung ausgehend, zur Frage, welche sachlichen Gründe sie gegen das Begehren der klagenden Partei vorzubringen hat, kein ausreichendes Vorbringen erstattete, die Berücksichtigung von Fragen der Gefährdung des Verkehrs auf der öffentlichen Straße aber unabdingbar ist, ist das Verfahren vor den Untergerichten mangelhaft geblieben. Es ist daher notwendig, die Urteile der Untergerichte aufzuheben und dem Erstgericht die Ergänzung des Verfahrens und die neuerliche Entscheidung aufzutragen.