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OGH vom 24.11.2009, 5Ob186/09b

OGH vom 24.11.2009, 5Ob186/09b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofrätinnen/Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé und Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache Erika M*****, verstorben am , zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Vereins S***** W*****, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof und Dr. Damian GmbH in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems als Rekursgericht vom , GZ 2 R 8/09b-45, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Einem Legatar steht ein außerordentliches Erbrecht zufolge § 726 ABGB nur dann zu, wenn weder ein Erbe noch ein Nacherbe noch gesetzliche Erben eine Verlassenschaft annehmen können oder wollen.

Zufolge § 157 AußStrG hat der Gerichtskommissär die nach der Aktenlage als Erben in Frage kommenden Personen nachweislich aufzufordern, zu erklären, ob und wie sie die Erbschaft antreten oder ob sie diese ausschlagen wollen.

Nach der demnach maßgeblichen Aktenlage gab es als in Frage kommende Erben aus zwei unterschiedlichen letztwilligen Verfügungen zwei Personen, wobei in der früheren letztwilligen Verfügung, auf die sich der dort als Legatar einer bestimmten Liegenschaft eingesetzte Revisionsrekurswerber bezieht, sogar noch die Anordnung einer Ersatzerbschaft enthalten ist.

Nach den maßgeblichen Feststellungen erfolgte eine Verständigung des Revisionsrekurswerbers als Legatar durch den Gerichtskommissär.

Abgesehen von seinen hypothetischen Überlegungen, es sei nicht gänzlich ausgeschlossen, dass ihm die Stellung eines Erben zukomme (vgl dazu 3 Ob 272/07g), reichte nach der Sach- und Rechtslage die Verständigung des nunmehrigen Revisionsrekurswerbers als Legatar aus (vgl Fucik, Das neue Verlassenschaftsverfahren Rz 90). Eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs als Legatar wurde weder im Verlassenschaftsverfahren bewirkt, noch haftet der Rekursentscheidung, die eine damit zusammenhängende Nichtigkeit des Verfahrens verneint hat, eine Mangelhaftigkeit an. Die Entscheidung 4 Ob 50/08v ist insofern nicht einschlägig, als es dort um die unterlassene Einbeziehung eines gesetzlichen Erben ging.

Im Weiteren trifft es zu, dass im neuen Außerstreitgesetz keine der bisherigen Annahme der Erbserklärung (Erbantrittserklärung) entsprechende Vorgangsweise mehr vorgesehen ist (vgl 1 Ob 117/07y).

Mit dem bekämpften Beschluss wurde aber ohnedies keine Annahme von Erbantrittserklärungen ausgesprochen, sondern wie - § 161 Abs 1 AußStrG vorsieht - das Erbrecht eines Berechtigten festgestellt und eine andere Erbantrittserklärung abgewiesen. Darüber kann mit gesondertem Beschluss (§ 36 Abs 2 AußStrG) oder mit dem Einantwortungsbeschluss entschieden werden. Die Entscheidung über die Vorgangsweise obliegt dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und bedarf keiner weiteren Begründung.

Was die als erhebliche Rechtsfrage aufgeworfene Frage betrifft, ob im Fall einer späteren Erbantrittserklärung ein Beschluss nach § 161 AußStrG rechtsbeständig sein kann oder aber aufzuheben ist, bietet § 164 AußStrG eine ausreichend klare gesetzliche Antwort. Gibt eine Partei erst nach Feststellung des Erbrechts, aber bevor das Gericht an einen Beschluss über die Einantwortung gebunden ist, eine Erbantrittserklärung ab, so ist neuerlich iSd §§ 160 bis 163 AußStrG vorzugehen, wobei auch eine Abweisung der Erbantrittserklärung, die Grundlage der früheren Entscheidung über das Erbrecht war, zulässig ist. Mit dieser Anordnung ist klargestellt, dass ein Beschluss nach § 161 AußStrG der Rechtskraft nur in Verbindung mit der rechtskräftigen Einantwortung fähig ist (aus der ErläutRV, abgedruckt in Fucik/Kloiber, Außerstreitgesetz 42).

Die im außerordentlichen Revisionsrekurs aufgeworfene Frage ist daher eindeutig durch gesetzliche Anordnung in dem Sinn geklärt, dass es keiner Beseitigung eines Beschlusses nach § 161 Abs 1 AußStrG bedarf, wenn später eine weitere Erbantrittserklärung abgegeben wird. Trotz Fehlens einer ausdrücklichen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu einer Frage liegt dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft (vgl RIS-Justiz RS0042656).

Das Vorbringen des Revisionsrekurswerbers über die Ungültigkeit des zweiten Testaments der Erblasserin ist allenfalls in dem vom Gesetz vorgesehenen neuerlich durchzuführenden Verfahren nach den §§ 160 bis 163 AußStrG zu prüfen, im gegenständlichen Revisionsrekursverfahren jedoch als unzulässige Neuerung unbeachtlich.

Das hatte zur Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses zu führen.