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OGH vom 24.01.2018, 3Ob201/17f

OGH vom 24.01.2018, 3Ob201/17f

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin DI D*****, wegen Verfahrenshilfe aus Anlass des gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom , GZ 16 R 96/17f-8, womit deren Anträge im Verfahren des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien, AZ 56 Nc 2/16s, überwiesen bzw zurückgewiesen wurden, von ihr erhobenen „Revisionsrekurs als Nichtigkeitsklage“ den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Verfahrenshilfeantrag für die Einbringung einer Schadenersatzklage wurde vom Erst und auch Rekursgericht abgewiesen (ON 2 und 6).

Dagegen brachte die Antragstellerin einen als „Nichtigkeitsklage und Wiederaufnahmsklage“ bezeichneten Schriftsatz beim Oberlandesgericht Wien ein, mit dem sie die Nichtigerklärung der beiden abweisenden Entscheidungen über die Verfahrenshilfe und die Wiederaufnahme des Verfahrenshilfeverfahrens begehrte (ON 7).

Das Oberlandesgericht Wien fasste darüber den Beschluss vom , ON 8, mit dem es sich zur Entscheidung über den Wiederaufnahmsantrag für unzuständig erklärte und diesen an das Erstgericht überwies, während es den Nichtigkeitsantrag zurückwies.

Dagegen erhob die Antragstellerin mit Schriftsatz vom , ON 9, ein als „Revisionsrekurs als Nichtigkeitsantrag“ bezeichnetes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof, das sie beim Erstgericht einbrachte.

Das Erstgericht wies mit Beschluss vom , ON 10, den überwiesenen Wiederaufnahmsantrag ebenso zurück wie den „Revisionsrekurs als Nichtigkeitsantrag“, weil dieses Rechtsmittel nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO absolut unzulässig sei.

Auch dagegen brachte die Antragstellerin mit Schriftsatz vom , ON 11, ein als „Rekurs an das Oberlandesgericht Wien“ bezeichnetes Rechtsmittel beim Erstgericht ein. Darin führte sie aus, über den Revisionsrekurs (ON 9) dürfe nur der Oberste Gerichtshof entscheiden; deshalb werde sie dieses Rechtsmittel selbst zur Beschleunigung an den Obersten Gerichtshof senden. Tatsächlich übersendete die Antragstellerin den „Revisionsrekurs als Nichtigkeitsantrag“ vom an den Obersten Gerichtshof, wo er am einlangte.

Nunmehr legt das Erstgericht den Akt dem Obersten Gerichtshof (erkennbar) zur Entscheidung über den an ihn gerichteten „Revisionsrekurs als Nichtigkeitsantrag“ vor.

Die Vorlage ist jedoch verfehlt, weil dieses Rechtsmittel bereits vom Erstgericht mit Beschluss vom , ON 10, zurückgewiesen wurde und die Antragstellerin auch dagegen Rekurs erhob (ON 11). Solange der Zurückweisungsbeschluss nicht im Rechtsmittelweg beseitigt ist, fehlt es an der Entscheidungskompetenz des Obersten Gerichtshofs (vgl 3 Ob 6/18f). Daran ändert auch der Umstand nichts, dass die Antragstellerin den „Revisionsrekurs als Nichtigkeitsantrag“ (ON 9) nachträglich (auch) unmittelbar dem Obersten Gerichtshof übermittelte, weil es sich dabei nur um eine Ausfertigung des bereits zurückgewiesenen Rechtsmittels handelt.

Der Akt ist daher dem Erstgericht zurückzustellen und wird dem Oberlandesgericht Wien vorzulegen sein, damit es als Rechtsmittelgericht über den Rekurs ON 11 entscheiden kann. Nur wenn die Rechtsmittelentscheidung des Rekursgerichts eine ersatzlose Behebung des Zurückweisungsbeschlusses ON 10 zum Inhalt haben sollte, wäre der „Revisionsrekurs als Nichtigkeitsantrag“ neuerlich dem Obersten Gerichtshof vorzulegen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00201.17F.0124.000

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Fundstelle(n):
JAAAD-50105