OGH vom 24.11.2010, 7Ob221/10s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schaumüller, Dr. Hoch, Dr. Kalivoda und Dr. Roch als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei T***** N*****, vertreten durch Dr. Maximilian Hofmaninger, Rechtsanwalt in Vöcklabruck, gegen die beklagte Partei M***** N*****, vertreten durch Dr. Gerhard Zenz, Rechtsanwalt in Mondsee, wegen Ehescheidung, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Wels als Berufungsgericht vom , GZ 21 R 147/10g 16, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Revisionswerberin wendet sich in ihrer Zulassungsbeschwerde vor allem gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die ihr angelasteten Scheidungsgründe seien nicht verfristet. Es gebe keinen Anhaltspunkt, dass die Beklagte sechs Monate vor Klagseinbringung Eheverfehlungen gesetzt hätte. Das Berufungsgericht sei nur aufgrund der Adressenangaben in der Klage davon ausgegangen, dass die eheliche Gemeinschaft zum Zeitpunkt der Klagseinbringung aufgehoben gewesen und der Fristenlauf des § 57 Abs 1 EheG unterbrochen worden sei. Eine Feststellung, wann der Kläger aus der ehelichen Wohnung ausgezogen sei, fehle. Ohne dass dies vom Kläger vorgebracht worden wäre, sei das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Beklagte auch nach dem Auszug des Klägers weitere Eheverfehlungen gesetzt habe. Die Entscheidung der zweiten Instanz sei daher widersprüchlich, unüberprüfbar und unrichtig.
Mit diesen Ausführungen, die im Rahmen der Mängel und Rechtsrüge im Wesentlichen nur wiederholt werden, vermag die Revisionswerberin keinen tauglichen Grund für die Zulassung ihres außerordentlichen Rechtsmittels aufzuzeigen:
Dass der Kläger bei Klagseinbringung am bereits aus der ehelichen Wohnung ausgezogen war, wird von der Revisionswerberin ohnehin (ausdrücklich) nicht bestritten. Gegen die rechtliche Schlussfolgerung, dass die Sechsmonatsfrist des § 57 Abs 1 EheG jedenfalls ab diesem Zeitpunkt unterbrochen war, können daher keine Bedenken bestehen. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, es sei von einem fortgesetzten ehewidrigen Verhalten der Beklagten auszugehen, hat die Revisionswerberin dahin missverstanden, dass ihr vorgeworfen werde, sich auch nach dem Auszug des Klägers ehewidrig verhalten zu haben. Selbstredend bezieht sich der Vorwurf fortgesetzten ehewidrigen Verhaltens jedoch auf die Zeit vor dem Auszug; das Berufungsgericht hat dazu festgestellt, es gebe im Hinblick auf die Eheverfehlungen der Beklagten keinen Anhaltspunkt dafür, dass diese sich in den letzten sechs Monaten vor der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft nicht weiter fortgesetzt ehewidrig verhalten hätte. Seine weitere Rechtsansicht, da das fortgesetzte ehewidrige Verhalten der Beklagten als Einheit aufzufassen sei, sei hinsichtlich des Fristablaufs auf die letzte Handlung abzustellen, entspricht ständiger oberstgerichtlicher Judikatur (RIS Justiz RS0057240). Im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung steht auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass Eheverfehlungen im Zweifel nicht als durch Zeitablauf verwirkt gelten und der Kläger die Einhaltung der Frist des § 57 Abs 1 EheG nicht zu beweisen braucht (RIS Justiz RS0057279). Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, kann sich der an der Zerrüttung der Ehe allein schuldige Teil, der danach weitere Eheverfehlungen setzt, nicht auf die Verwirkung des Scheidungsrechts durch den an der Zerrüttung schuldlosen Teil mit der Begründung berufen, dieser habe nicht binnen sechs Monaten nach Eintritt der unheilbaren Zerrüttung die Ehescheidungsklage eingebracht (RIS Justiz RS0107286). Dass das Berufungsgericht den Einwand, die Eheverfehlungen der Beklagten seien verfristet, verworfen hat, stellt demnach entgegen der Ansicht der Revisionswerberin keine Verkennung der Rechtslage dar, die ein Einschreiten des Obersten Gerichtshofs erforderte. Weder liegt die von der Revisionswerberin in diesem Zusammenhang geltend gemachte Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO vor noch ist eine von ihr ebenfalls behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens gegeben.
Ob schließlich Eheverfehlungen vorliegen, die zumindest in ihrer Gesamtheit so schwer wiegen, dass sie einen Scheidungsgrund bilden (RIS Justiz RS0056411), ist eine Frage des Einzelfalls und daher nur dann revisibel, wenn dem Berufungsgericht eine Fehlbeurteilung unterläuft, die aus Gründen der Rechtssicherheit vom Obersten Gerichtshof korrigiert werden muss. Dies trifft im vorliegenden Fall nicht zu.
Mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision der Beklagten daher als unzulässig zurückzuweisen. Dies bedarf nach § 510 Abs 3 ZPO keiner weiteren Begründung.