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OGH vom 26.09.2016, 4Ob177/16g

OGH vom 26.09.2016, 4Ob177/16g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr.

Vogel als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Jensik, Dr. Musger, Dr. Schwarzenbacher und Dr. Rassi als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache Mag. F***** G*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluss des Landesgerichts Korneuburg als Rekursgericht vom , GZ 23 R 71/16b, 23 R 72/16z, 23 R 73/16x, 23 R 85/16m 499, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichts Korneuburg vom , GZ 12 P 43/09x 460, und jeweils vom , GZ 12 P 43/09x 482, GZ 12 P 43/09x 483 und GZ 12 P 43/09x 484, bestätigt wurden, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Sachwalterschaft im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen.

Der vom Betroffenen selbst verfasste und unterzeichnete Revisionsrekurs ist dem Erstgericht daher zur Durchführung eines Verbesserungsverfahrens (§ 10 Abs 4 AußStrG) zurückzustellen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars, und zwar in der im § 89c Abs 5 Z 1 und 2 GOG genannten Form. Falls die Verbesserung unterbleiben sollte, wäre das Rechtsmittel nach § 67 erster Satz AußStrG vom Erstgericht zurückzuweisen (RIS Justiz RS0120077).

Das Erstgericht wird auch die Rechtzeitigkeit des Revisionsrekurses zu beurteilen haben. Im Akt liegen zwei gleichlautende Ausfertigungen des Rechtsmittels mit jeweils angeschlossenem Briefkuvert ohne Aufgabedatum.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2016:0040OB00177.16G.0926.000

Fundstelle(n):
PAAAD-50048