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OGH vom 29.11.2006, 7Ob221/06k

OGH vom 29.11.2006, 7Ob221/06k

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber als Vorsitzende und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Danzl, Dr. Schaumüller, Dr. Hoch und Dr. Kalivoda als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Liana O*****, und 2. Ing. Kruno O*****, beide vertreten durch Dr. Herbert Laimböck, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei U***** AG, *****, vertreten durch Dr. Karl Klein, Rechtsanwalt in Wien, wegen EUR 20.922,63 sA, über die außerordentliche Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 5 R 57/06y-14, mit dem das Urteil des Handelsgerichts Wien vom , GZ 12 Cg 170/05b-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die Beklagte ist schuldig, den Klägern die mit EUR 1.239,28 (darin enthalten EUR 206,55 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Kläger wollten ihr Einfamilienhaus in Kroation gegen diverse Risken versichern lassen. Sie wandten sich an die Außendienstmitarbeiterin der Beklagten Petra S*****, die nach einem Gespräch mit der Erstklägerin ein Antragsformular der Beklagten ausfüllte, das die Erstklägerin unterfertigte. Die Beklagte nahm den Versicherungsantrag der Kläger an und sandte diesen die am ausgestellte Versicherungspolizze zu. In der Polizze werden insgesamt acht „gültige Vertragsklauseln" genannt, darunter die Klauseln A97 (die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung - ABS) und FC52 (die „Klipp & Klar-Bedingungen für die Zuhause und Glücklich Wohnungsversicherung"). Die Kläger, denen zuvor Versicherungsbedingungen der Beklagten nicht ausgefolgt worden waren, haben nach Erhalt der Polizze nie beanstandet, den Text der diversen Klauseln und Besonderen Bedingungen nicht zugesandt bekommen zu haben.

In der Klausel FC52 findet sich unter der Überschrift Welche Sicherheitsmaßnahmen sind zu treffen? unter anderem folgende Bestimmung:

Sind Ein- oder Zweifamilienwohnhäuser länger als 72 Stunden unbewohnt, sind während dieser Zeit die wasserführenden Leitungen (Haupthahn) abgesperrt zu halten..... Bei Verletzung dieser Sicherheitsvorschriften kommen die im Art 3 ABS angeführten Rechtsfolgen zur Anwendung.

Beim versicherten Haus der Kläger wurden bei den einzelnen Wasserzuleitungen gesonderte Absperrventile eingebaut. Bei der Zuleitung zum Waschbecken im Badezimmer gab es noch vor diesem Absperrventil eine zusätzliche Abzweigung für einen möglichen zusätzlichen Anschluss an ein wasserabnehmendes Gerät. Diese Anschlussstelle war mit einem Plastikstöpsel verschlossen. Die Wasserzuleitung zum Haus selbst verfügte über einen in einem Schacht im Garten befindlichen Absperrhahn, wo auch der Wasserzähler angebracht war. Bei längeren Abwesenheiten der Kläger, die das Haus als Ferien- oder Wochenendhaus verwendeten, war ein Nachbar beauftragt, den Garten zu bewässern. Um die dafür notwendige Wasserversorgung nicht zu unterbinden, hatten es sich die Kläger zur Gewohnheit gemacht, beim Verlassen des Hauses für einen längeren Zeitraum nicht den Hauptwasserhahn, sondern nur die Sperrventile der einzelnen Wasserzuleitungen abzudrehen. Nachdem sie das Haus zuletzt im Vorsommer 2005 benutzt und danach alle einzelnen Sperrventile geschlossen hatten, kam es zu einem Wasserschaden, weil der Plastikstöpsel im Badezimmer aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen brach und dadurch für längere Zeit Wasser in das Haus floss. Der Wasserschaden wurde am bemerkt, die Wasserzufuhr unterbrochen und der Zweitkläger vom Schaden verständigt. Dieser informierte daraufhin die Beklagte. Der von dieser beauftragte Sachverständigte schätzte den Schaden auf netto EUR 17.149,70. Die Kläger begehrten von der Beklagten für den Wasserschaden aus der Versicherung EUR 20.022,63 sA. Die Klausel FC52, auf die sich die Beklagte (vorprozessual) berufen habe, sei ihnen nicht zur Kenntnis gebracht worden und ihnen auch nicht bekannt gewesen; sie sei zwischen den Streitteilen daher nicht wirksam vereinbart worden. Auf die von ihr behauptete Obliegenheitsverletzung könne sich die Beklagte schon im Hinblick auf § 6 Abs 5 VersVG nicht berufen. Die Beklagte beantragte Klagsabweisung. Der Schaden sei nur deshalb eingetreten, weil der Haupthahn von den Klägern nicht geschlossen worden sei. Damit liege eine Obliegenheitsverletzung im Sinne der Versicherungsbedingungen vor, die sie leistungsfrei mache. Mit der Polizze seien den Klägern auch die Versicherungsbedingungen, insbesondere die Klausel FC52, zugekommen. Dafür spreche auch, dass die Kläger nicht vom Vertrag zurückgetreten seien.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es stellte noch fest, dass Petra S***** die Erstklägerin vor der Unterfertigung des Versicherungsantrages nicht darauf hinwies, dass die Hauptwasserzuleitung jedenfalls abgesperrt gehalten werden müsse, wenn das Haus längere Zeit leer stehe. Weiters, dass den Klägern mit der Polizze die Versicherungsbedingungen FC52 nicht mitübersandt worden waren.

Rechtlich beurteilte das Erstgericht den festgestellten Sachverhalt im Wesentlichen dahin, zwischen den Streitteilen sei die Geltung der Klausel FC52, die den Klägern von der Beklagten überhaupt nicht zur Kenntnis gebracht worden sei, nicht vereinbart worden. Das den Schaden mitverursachende Verhalten der Kläger sei nicht grob fahrlässig gewesen.

Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz. Es verwarf sowohl die Mängel- als auch die Feststellungs- und Beweisrügen der Beklagten. Ausgehend daher von den Sachverhaltsfeststellungen des Erstgerichtes erachtete es auch die Rechtsrüge für nicht berechtigt. Ob die in der Polizze (in Form von Kürzeln) genannten Vertragsklauseln zum Inhalt des zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Versicherungsvertrages gemacht worden seien, könne dahingestellt bleiben, weil, auch wenn dies der Fall sein sollte, die Beklagte aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit nur dann Rechte ableiten könnte, wenn dem Versicherungsnehmer vorher (vor der Vereinbarung) die Versicherungsbedingungen oder eine andere Urkunde, in der die Obliegenheit mitgeteilt werde, ausgefolgt worden wäre (§ 6 Abs 5 VersVG). Einen solchen urkundlichen Hinweis auf die Obliegenheit, auf die sie sich jetzt berufe, habe die Beklagte den Klägern aber nicht ausgefolgt. Dass die Kläger diese Obliegenheit vorsätzlich verletzt hätten, behaupte die Beklagte selbst nicht. Davon, dass den Klägern grobe Fahrlässigkeit anzulasten wäre, könne keine Rede sein, weil sie nach dem Schließen der einzelnen Sperrventile davon ausgehen hätten können, dass auch während ihrer Abwesenheit kein Wasserschaden im Haus auftreten werde.

Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei, weil es sich bei seiner Entscheidung bei eindeutiger Rechtslage an der Judikatur des Obersten Gerichtshofes orientieren habe können, von der es nicht abgewichen sei.

Rechtliche Beurteilung

Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die außerordentliche Revision der Beklagten, die unrichtige rechtliche Beurteilung gelten macht und beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, dass das Klagebegehren vollinhaltlich abgewiesen werde. Hilfsweise werden Aufhebungsanträge gestellt. Die Kläger beantragen in der ihnen freigestellten (§ 507a Abs 2 Z 3 ZPO) Revisionsbeantwortung, das Rechtsmittel ihrer Prozessgegnerin als unzulässig zurückzuweisen oder ihm nicht Folge zu geben. Die Revision ist entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichts, an den der Oberste Gerichtshof nicht gebunden ist (§ 508a Abs 1 ZPO) zulässig, da oberstgerichtliche Judikatur zu § 6 Abs 5 VersVG fehlt und Klarstellungen des Obersten Gerichtshofs zu den Ausführungen der Vorinstanzen angezeigt erscheinen. Die Revision ist aber nicht berechtigt.

Gemäß § 6 Abs 5 VersVG kann der Versicherer aus einer fahrlässigen Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit Rechte nur ableiten, wenn dem Versicherungsnehmer vorher die Versicherungsbedingungen ausgefolgt worden sind oder ihm eine andere Urkunde ausgefolgt worden ist, in der die Obliegenheit mitgeteilt wird. Das Berufungsgericht hat diese Bestimmung insofern unrichtig interpretiert, als es unter „vorher" „vor der Vereinbarung" verstanden hat. Richtig ist, dass der Versicherer seine Verpflichtung, dem Versicherungsnehmer die Versicherungsbedingungen auszufolgen, vor der Verletzung einer vereinbarten Obliegenheit, auf die er seine Leistungsfreiheit gründen will, erfüllen muss (Fenyves in Fenyves/Kronsteiner/Schauer, VersVG-Novellen § 6 Rz 19). Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen kommt es daher - anders als nach § 5b Abs 2 VersVG - nicht darauf an, ob die AVB dem Versicherungsnehmer bereits vor Abgabe seiner Vertragserklärung ausgehändigt wurden (Fenyves aaO mwN). Dies vermag allerdings am klagsstattgebenden Ergebnis nichts zu ändern, da feststeht, dass den Klägern die Versicherungsbedingungen der Beklagten, insbesondere die Klausel FC52, auch nicht mit der Polizze ausgefolgt wurden.

Die von der Beklagten bereits in der Zulassungsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob der Versicherungsnehmer, der nicht von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch macht, verpflichtet sei, die Zusendung der betreffenden, in der Polizze mit Kürzel angeführten Klauseln zu urgieren, ist zu verneinen. Eine solche Verpflichtung ist weder dem Gesetz noch einer zwischen den Streitteilen getroffenen Vereinbarung zu entnehmen.

Unrichtig ist die Ansicht des Erstgerichts, die Übersendung der AVB wäre ein Gültigkeitserfordernis: Nach ständiger Rechtsprechung werden AVB als Allgemeine Geschäftsbedingungen Vertragsbestandteil, wenn sie vertraglich vereinbart wurden (7 Ob 39/95 mwN; 7 Ob 31/03i; vgl ganz allgemein zu AGB Rummel in Rummel3 Rz 2 zu § 864a); allenfalls kommt - wenn Art der Versicherung, versichertes Risiko und Prämie feststehen - der Versicherungsvertrag ohne AVB zustande. Dem Kunden (Versicherungsnehmer) muss deutlich erkennbar sein, dass der Unternehmer (Versicherer) nur zu seinen AGB kontrahieren will und der Kunde muss sich unterwerfen (vgl Schauer, Versicherungsvertragsrecht3 84). Dafür wird jedoch gefordert, dass zumindest ein Hinweis auf die speziellen AVB in den Vertragsunterlagen deutlich aufscheint, und der Kunde die Möglichkeit hat, die AVB zu erhalten oder deren Inhalt zu erfahren (7 Ob 39/95 mwN; vgl 7 Ob 17/90, SZ 63/54; Schauer aaO mwN). Die Anführung der Bezeichnung der Allgemeinen Versicherungsbedingungen auf dem vom Kunden unterzeichneten Antragsformular reicht unter diesen Voraussetzungen für eine wirksame Vereinbarung aus (SZ 63/54; SZ 39, 40/95; ausführlich 7 Ob 31/03i, RdW 2003, 503 = VersR 2004, 495 = WoBl 2004, 158/42 [Werkusch]; 7 Ob 1/05f), ohne dass es auf die Ausfolgung der AVB an den Versicherungsnehmer ankäme (7 Ob 33/90, VersE 1419 = VersR 1991, 905 = VR 1991/232; 7 Ob 31/03i; 7 Ob 1/05f). Zwar kann der Versicherungsnehmer gemäß § 5b Abs 2 VersVG binnen zwei Wochen vom Vertrag zurücktreten, sofern er die Versicherungsbedingungen nicht vor Abgabe seiner Vertragserklärung (der Unterfertigung des Versicherungsantrages) erhalten hat. Der Bestimmung ist also die Obliegenheit (EB RV 1553, 13f, NR 18. GP) immanent, dem Versicherungsnehmer die einschlägigen Bedingungen auszuhändigen, bevor er seine Vertragserklärung abgibt (vgl Fenyves aaO § 5b Rz 5, der sogar eine Rechtspflicht zur Aushändigung der AVB annimmt [aaO Rz 2]). Dadurch soll der Versicherungsnehmer in die Lage versetzt werden, das Versicherungsprodukt anhand der Bedingungen genau zu prüfen, bevor er seine Unterschrift unter den Antrag setzt (EB 13f). Die Aushändigung ist aber nicht Gültigkeitsvoraussetzung (Fenyves aaO). Auch wenn auf Grund der durch die VersVG-Novelle 1994 (entsprechend den Dritten Versicherungsrichtlinien der Europäischen Union) jedem Versicherer eingeräumten Möglichkeit, eigene Bedingungen zu schaffen, das Erfordernis der Kenntnisnahme von AVB durch den Versicherungsnehmer verschärft wurde, gelten demnach für die Rechtswirksamkeit der Einbeziehung von AVB in den Einzelvertrag nach wie vor die eben dargestellten Grundsätze (vgl Fenyves aaO unter Hinweis auf Schauer aaO mwN; zum betreffenden Meinungsstand in Deutschland s Prölss in Prölss/Martin VVG 27 Vorbem I Rn 22 ff;

Dörner in BK, Einleitung Rn 71 mwN; Präve ZfV 1994, 381 ff; Wandt, Verbraucherinformation und Vertragsschluss nach neuem Recht 19 ff;

Lorenz VersR 1995, 619 f; die deutsche Rechtslage unterscheidet sich allerdings wesentlich von der österreichischen, weil es in Österreich eine § 5a dVVG vergleichbare Norm nicht gibt [Schwintowski in BK § 5a Rn 118]; ebenso keine ausdrückliche Regelung der Einbeziehungsvoraussetzungen wie in § 2 dAGBG [s dazu Rummel aaO, Rz 2 a zu § 864a]).

Wie das Berufungsgericht allerdings richtig erkannt hat, kann die Frage, ob die Klausel FC52 von den Streitteilen vereinbart wurde (dass sie im Versicherungsantrag erwähnt gewesen sei, hat die Beklagte allerdings gar nicht behauptet), dahingestellt bleiben, weil die Beklagte aus einem Verstoß gegen diese Klausel mangels Ausfolgung der betreffenden AVB vor dem Versicherungsfall nach § 6 Abs 5 VersVG jedenfalls keine Rechte (insbesondere nicht Leistungsfreiheit) ableiten kann.

Der Einwand der Revision, § 6 Abs 5 VersVG könne doch nicht auf allgemein bekannte Obliegenheiten anzuwenden sein; es erscheine absurd, wenn sich der Versicherer etwa im KFZ-Haftpflichtversicherungsbereich nicht auf die Fahrerfluchtklausel berufen könnte, weil ihm der Beweis der Aushändigung der AVB nicht gelungen sei; übersieht, dass - abgesehen davon, dass Fahrerflucht vorsätzlich begangen wird - sich § 6 Abs 5 VersVG nur auf vereinbarte Obliegenheiten bezieht und dann nicht eingreift, wenn Vertragsklauseln sich darauf beschränken, gesetzlich angeordnete Obliegenheiten wiederzugeben (Fenyves aaO § 6 VersVG Rz 18). Dies trifft aber auf die Klausel FC52 nicht zu.

Unberechtigt ist auch der weitere Einwand der Revisionswerberin, das Berufungsgericht habe die Beweislast für die Ausfolgung der AVB verkannt. Wie Fenyves aaO § 6 Rz 19 ausführt, trifft die Beweislast für die rechtzeitige Ausfolgung und die Vollständigkeit der Information nach allgemeinen Regeln den Versicherer. Im Übrigen stellt sich ein Beweislastproblem hier gar nicht, weil die Vorinstanzen - vom Obersten Gerichtshof, der nicht Tatsacheninstanz ist, unüberprüfbar - von der Sachverhaltsgrundlage ausgegangen sind, dass die maßgebenden Versicherungsbedingungen den Klägern vor dem Prozess niemals (weder vor Vertragsschluss noch vor der Obliegenheitsverletzung, worauf es hier ankommt) zugegangen sind. Die Ausfolgung der AVB erst im Zuge dieses Verfahrens, also nach der Obliegenheitsverletzung, ist rechtlich ohne Bedeutung. Schließlich ist auch der von der Revisionswerberin im Hinblick auf § 6 Abs 5 VersVG geltend gemachte Erörterungsmangel (§ 182a ZPO) zu verneinen, da die Frage der Ausfolgung der AVB, wenn auch unter dem unrichtigen Aspekt einer Gültigkeitsvoraussetzung, sozusagen (Haupt-)Thema im erstinstanzlichen Verfahren war. Die Revisionsausführungen, die betonen, dass die Kläger von ihrem Rücktrittsrecht nicht Gebrauch gemacht haben und daraus schließen wollen, dass ihnen die AVB mit der Polizze doch übermittelt worden sein müssten, stellen letztlich nur den unzulässigen Versuch dar, die unanfechtbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen hinsichtlich der Frage der Ausfolgung der AVB zu bekämpfen. Wie bereits betont, kann die betreffende Feststellung vom Obersten Gerichtshof nicht überprüft werden.

Die Revision vermag demnach einen - entscheidungswesentlichen - Rechtsirrtum des Berufungsgerichts nicht aufzuzeigen. Sie muss daher erfolglos bleiben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.