OGH vom 21.12.2017, 5Ob185/17t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofrätin Dr. Grohmann und die Hofräte Mag. Wurzer Mag. Painsi und Dr. Steger als weitere Richter in der Grundbuchsache der Antragstellerin R***** AG, *****, vertreten durch Dr. Claus Spruzina, öffentlicher Notar in Hallein, wegen Einverleibung des Eigentumsrechts und anderer Grundbuchshandlungen ob Anteilen an der EZ ***** KG *****, infolge Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , AZ 55 R 1/17a, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses durch die Antragstellerin wird zur Kenntnis genommen.
Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die Antragstellerin (Revisionsrekurswerberin) zog ihren außerordentlichen Revisionsrekurs mit Schriftsatz vom zurück.
Die Zurückziehung des Revisionsrekurses ist bis zur Entscheidung über diesen zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (5 Ob 15/16s mwN).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2017:0050OB00185.17T.1221.000 |
Schlagworte: | none; |
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Fundstelle(n):
KAAAD-50015