OGH vom 27.11.2014, 1Ob226/14p

OGH vom 27.11.2014, 1Ob226/14p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Sailer als Vorsitzenden sowie die Hofräte Univ. Prof. Dr. Bydlinski, Mag. Wurzer, Mag. Dr. Wurdinger und die Hofrätin Dr. Hofer Zeni Rennhofer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei ***** H***** J*****, Universitätsprofessor iR, *****, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 27.000 EUR sA und Feststellung (Streitwert 8.000 EUR) über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 26/14t 31, mit dem das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 33 Cg 24/13m 23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

1. Gemäß § 163 Abs 2 BDG kann das Amt der Universität mit Zustimmung des Universitätsprofessors verfügen, dass an die Stelle des Übertritts in den Ruhestand die Emeritierung gemäß Abs 5 tritt. Voraussetzung dafür ist, dass wegen des Bedarfs in Forschung und Lehre und wegen der besonderen Leistungen des Professors in Forschung und Lehre ein besonderes Interesse der Universität an einer Weiterverwendung des Professors besteht und der Senat der Universität einen solchen Bedarf bestätigt (§ 163 Abs 4 BDG).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen wusste der mit zum außerordentlichen Universitätsprofessor (§ 31 UOG) ernannte Kläger bereits ab 2003, dass die Universität laut dem neuen Entwicklungsplan des Rektors davon ausging, dass er mit Ende September 2009 (Datum des regulären Pensionsantritts nach § 163 Abs 1 BDG) in den Ruhestand übertrete. Im Herbst 2007 war die bisherige Professur im Entwicklungsplan der Universität nicht mehr vorgesehen, weshalb die neue Rektorin den besonderen Bedarf der Universität an der Tätigkeit des Klägers für nicht gegeben erachtete.

Wie dargelegt, ist Voraussetzung für die vom Kläger gewünschte Emeritierung der universitäre Bedarf an einer Weiterbeschäftigung und damit ein besonderes Interesse der Universität an einer Weiterverwendung des Professors. Diesem selbst kommt weder ein Antragsrecht noch ein subjektives Recht auf Emeritierung zu (VwGH 2008/12/0141). Warum es unter den dargestellten Umständen, insbesondere dem Fehlen der entsprechenden Professorenstelle im Entwicklungsplan der Universität, ein (Amtshaftung begründendes) unvertretbares Fehlverhalten (iSd § 1 Abs 1 AHG) der Universitätsorgane darstellen sollte, dem Kläger nicht durch eine nur für Ausnahmefälle vorgesehene Emeritierung die Möglichkeit einer weiteren (bezahlten) wissenschaftlichen Tätigkeit zu ermöglichen, ist nicht zu erkennen; die (höchstpersönlichen) Rechte nach § 104 Abs 2 UG 2002 stehen ohnehin jedem Universitätsprofessor im Ruhestand zu. Eine Emeritierung stellt nach der gesetzlichen Regelung keine bloße Belohnung für einen besonders verdienten Wissenschafter dar, sondern setzt primär einen besonderen Bedarf der Universität an einer Weiterverwendung des betreffenden Professors voraus. Einen solchen Bedarf, den die zuständigen Universitätsorgane zu beurteilen haben, legt der Revisionswerber nicht dar, weshalb sich eine erhebliche Rechtsfrage auch dann nicht stellt, wenn man annehmen wollte, dass der Bedarf objektiv zu beurteilen wäre und bei einer Fehlbeurteilung ein haftungsbegründender Ermessensmissbrauch naheliegen könnte. Der Revisionswerber legt nicht einmal dar, an welchen konkreten Projekten er gearbeitet hat und warum diese für die Universität besonders wichtig sein sollten.

2. Dem auf § 1037 ABGB gestützten Vergütungsanspruch des Klägers für seine im Ruhestand in der Zeit von Oktober 2009 bis September 2010 an der Universität erbrachten Tätigkeiten hat das Berufungsgericht die fehlende Passivlegitimation der Beklagten entgegengehalten, weil die Universität für sich Rechte und Pflichten begründen könne und den Bund keine Haftung für Verbindlichkeiten treffe. Im Übrigen habe der Kläger nicht fremde Geschäfte übernommen, sondern seine eigene Forschungs , Publikations und Kongresstätigkeit fortgesetzt.

Wenn dem der Revisionswerber entgegenhält, er habe bisher seine Arbeitsleistung als Universitätsprofessor im Rahmen eines Beamtendienstverhältnisses zum Bund geleistet und dieser hätte auch die Bezahlung „im Emeritierungsjahr“ leisten müssen, weshalb schon aus diesem Grund seine Leistung der Beklagten zugute gekommen sei, unterstellt er unzulässigerweise, dass ihm das „Emeritierungsjahr“ gewährt hätte werden müssen, wovon gerade nicht auszugehen ist. Welchen (geldwerten) Vorteil die Beklagte von seiner weiteren Tätigkeit an der Universität gehabt haben sollte, wird aus den Revisionsausführungen nicht klar. Es kann auch keinesfalls hinreichen, dass „der Bund auch puncto Forschungsleistung der primäre Auftraggeber und der primär daran Interessierte“ sei. Ob und gegebenenfalls in welcher Höhe allenfalls Ansprüche gegen die Universität selbst bestehen könnten, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.

3. Einer weiteren Begründung bedarf es nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00226.14P.1127.000