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OGH vom 10.01.1990, 2Ob611/89

OGH vom 10.01.1990, 2Ob611/89

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Vogel, Dr. Melber, Dr. Kropfitsch und Dr. Zehetner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am verstorbenen Johanna H***, zuletzt wohnhaft gewesen Dorfgasse 1, 6020 Innsbruck, infolge Rekurses des Volkmar S***, Wirtschaftstreuhänder, Tiergartenstraße 43a, 6020 Innsbruck, vertreten durch Dr. Peter Greil, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 1 b R 158, 159/89-65, womit die Rekurse des Volkmar S*** gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Innsbruck vom , GZ 5 A 182/88-54 und 5 A 182/88-59, zurückgewiesen wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die vier Kinder der Erblasserin, darunter Erna H***, gaben am zu je einem Viertel des Nachlasses bedingte Erbserklärungen ab. Der Erbengläubiger Volkmar S*** erwirkte am auf Grund eines rechtskräftigen und vollstreckbaren Versäumungsurteiles gegen Erna H*** eine einstweilige Verfügung nach den §§ 74 und 75 der 3. Teilnovelle zum ABGB mit folgendem Inhalt:

"1. Der Gegnerin der gefährdeten Partei Erna H*** wird verboten, über die ihr im Verlassenschaftsverfahren 5 A 182/88 des Bezirksgerichtes Innsbruck auf Grund der mit Beschluß des Bezirksgerichtes Innsbruck vom aus dem Titel des Testaments zu einem Viertel angenommenen bedingten Erbserklärung zukommenden Erbschaftssachen bzw. die ihr zukommenden Erbteile zu verfügen oder diese zu belasten, insbesondere betreffend die Liegenschaft EZ 888 KG 81111 Hötting.

2. Der Gegnerin der gefährdeten Partei Erna H*** wird weiters die Veräußerung ihres im Verlassenschaftsverfahren 5 A 182/88 des Bezirksgerichtes Innsbruck zukommenden Erbrechtes verboten.

.........."

Am schlossen die vier erbserklärten Erben im

Verlassenschaftsverfahren vor dem Notar ein Erbübereinkommen, wonach

an der Liegenschaft EZ 888, KG 81111 Hötting - mit Ausnahme eines

Waldgrundstückes - Wohnungseigentum begründet wurde und den Erben

Wohneinheiten zur Verfügung gestellt wurden. Das Waldgrundstück

wurde von einem Sohn ins Alleineigentum übernommen.

Mit der Einantwortungsurkunde wurde der Nachlaß den vier

erbserklärten Erben zu je einem Viertel eingeantwortet. Weiters

enthält die Einantwortungsurkunde folgendes:

"Nach dem Ergebnis der Verlassenschaftsabhandlung ist von Amts

wegen zu bewilligen und zu vollziehen:

Im Grundbuch 81111 Hötting EZ 888: ........" Anschließend folgt die

Abschreibung des Waldgrundstückes, die Einverleibung des Eigentumsrechtes für die vier Erben zu bestimmt angeführten, den Nutzwerten der Eigentumswohnungen entsprechenden Anteilen (Erna H*** kommt der größte Anteil, also mehr als ein Viertel zu), die Eintragung des Wohnungseigentums sowie Anordnungen hinsichtlich eingetragener Pfandrechte. Weiters ist die Eintragung von gegenseitig eingeräumten Vorkaufsrechten vorgesehen. Im Endbeschluß genehmigte das Erstgericht unter anderem die vom Notar als Gerichtskommissär gepflogene Abhandlung abhandlungsbehördlich. Hiezu führte das Erstgericht als Begründung aus, das mit einstweiliger Verfügung erlassene Verbot binde zwar den Verlaßrichter, doch liege eine Beschwer des Erbengläubigers aus wirtschaftlichen Überlegungen nicht vor.

Volkmar S*** bekämpfte die Einantwortungsurkunde und den Endbeschluß mit Rekurs. Er vertrat die Ansicht, wegen der zu seinen Gunsten erlassenen einstweiligen Verfügung habe Erna H*** kein Erbübereinkommen schließen können, das Gericht hätte daher die vom Gerichtskommissär gepflogene Abhandlung, die das Erbübereinkommen beinhalte, nicht genehmigen dürfen. Der Endbeschluß wäre daher dahin abzuändern, daß die vom Notar als Gerichtskommissär gepflogene Abhandlung nicht genehmigt werde, in eventu wäre die Genehmigung unter Ausscheidung des Erbübereinkommens zu erteilen. Von der Einantwortungsurkunde wurde die Bewilligung von Grundbuchshandlungen bekämpft und beantragt, die Verbücherungsklausel ersatzlos aufzuheben bzw. dahin abzuändern, daß ohne Abschreibung eines Waldgrundstückes zumindest zu einem Viertel das Eigentumsrecht für Erna H*** einverleibt werde.

Das Rekursgericht wies beide Rekurse zurück. Es führte aus, bei der Verbücherungsklausel handle es sich nur um die Ankündigung der Maßnahmen, die das Gericht bei Ausbleiben eines Antrages hinsichtlich des Grundbuches vorzunehmen beabsichtige, eine Anfechtung sei nicht zulässig. Der Vollständigkeit halber sei jedoch erwähnt, daß auch nach Anmerkung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes auf Grund einer einstweiligen Verfügung dazu im Widerspruch stehende Eintragungen zulässig seien. Aus diesen Erwägungen sei auch der Rekurs gegen den Endbeschluß zurückzuweisen. Da die Eintragung zulässig sei, wäre es inkonsequent, das Erbübereinkommen als unstatthaft anzusehen. Abgesehen davon mißverstehe der Rekurswerber die Bedeutung des von ihm bekämpften Beschlusses des Erstgerichtes. Eine gerichtliche Genehmigung eines von voll geschäftsfähigen Erben geschlossenen Erbübereinkommens habe nicht zu erfolgen, der angefochtene Punkt des Endbeschlusses sei bloß als Beglaubigung im Sinne des § 171 Abs 2 AußStrG aufzufassen. Dadurch werde der Rekurswerber nicht beschwert, es fehle ihm daher die Rechtsmittellegitimation.

Volkmar S*** bekämpft den Beschluß des Rekursgerichtes mit Rekurs und beantragt den angefochtenen Beschluß aufzuheben und dem Rekursgericht eine Entscheidung über die Rekurse aufzutragen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist nicht berechtigt.

Der Gläubiger eines Erben ist nicht Beteiligter des Verlassenschaftsverfahrens, es steht ihm daher grundsätzlich auch kein Rekursrecht zu. Rechtsmittellegitimiert sind zwar auch am Abhandlungsverfahren nicht beteiligte Dritte, die durch den Beschluß des Abhandlungsgerichtes in ihren Rechten verletzt sind (NZ 1970, 182, NZ 1976, 171, NZ 1988, 137; SZ 56/123 ua), das ist etwa dann der Fall, wenn durch einen solchen Beschluß in bücherliche Rechte eingegriffen wird (SZ 35/94; RZ 1968, 110 ua). Ein derartiger Eingriff in Rechte des Rechtsmittelwerbers erfolgte jedoch durch den Endbeschluß und die Einantwortungsurkunde nicht. Das Gericht hatte nicht darüber zu entscheiden, ob das von den eigenberechtigten Erben geschlossene Erbübereinkommen genehmigt oder nicht genehmigt wird, es hat eine derartige Entscheidung auch nicht getroffen, sondern lediglich die vom Notar als Gerichtskommissär gepflogene Abhandlung abhandlungsbehördlich genehmigt. Dieser Beschluß hat auf die Rechte des Rechtsmittelwerbers keinerlei Einfluß.

Da im Grundbuch auf Grund der einstweiligen Verfügung Rechte des

Rechtsmittelwerbers angemerkt sind, könnte ein Grundbuchsbeschluß

allenfalls einen Eingriff in dessen Rechte darstellen. Dies ist hier

jedoch deshalb nicht der Fall, weil kein Grundbuchsbeschluß

vorliegt, in der Einantwortungsurkunde ist lediglich festgehalten,

welche bücherlichen Eintragungen auf Grund der Einantwortungsurkunde

vorzunehmen sein werden, es handelt sich also bloß um die

Ankündigung, was nach Rechtskraft der Einantwortungsurkunde und

Vorliegen der Unbedenklichkeitsbescheinigung zu veranlassen sein

wird. Hiedurch werden Rechte des Gläubigers eines Erben nicht

berührt. Ob und wer sich gegen die in Zukunft ergehenden Beschlüsse

über grundbücherliche Eintragungen beschwert erachten und daher

gegen sie ein Rechtsmittel ergreifen können wird, ist im

Abhandlungsverfahren nicht von Bedeutung (7 Ob 63/56, 6 Ob 117/62,

5 Ob 54/69). In EFSlg 39.886 wurde der Rekurs eines Erben gegen

eine unrichtige Verbücherungsklausel zwar als zulässig angesehen,

doch ist ein Erbe, im Gegensatz zum Gläubiger eines Erben, grundsätzlich legitimiert, im Abhandlungsverfahren ergehende Beschlüsse mit Rechtsmitteln zu bekämpfen (EFSlg 39.642). Die Zurückweisung der Rekurse durch das Rekursgericht mangels Rechtsmittellegitimation des Rechtsmittelwerbers erfolgte daher zu Recht. Da die Verbücherungsklausel keinen Verbücherungsbeschluß darstellt, sondern nur die Ankündigung künftiger Entscheidungen, ist auf die Ausführungen des Rekursgerichtes und die Rechtsmittelausführungen, ob eine im Widerspruch zur einstweiligen Verfügung stehende Eintragung zulässig wäre, nicht einzugehen. Dem Rekurs war somit ein Erfolg zu versagen.