OGH vom 11.11.2010, 3Ob200/10y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Hon. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek und die Hofräte Dr. Jensik und Mag. Ziegelbauer als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am ***** verstorbenen Dr. O***** B*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des J***** M*****, vertreten durch Dr. Erwin Markl, Rechtsanwalt in Innsbruck, gegen den Beschluss des Landesgerichts Insbruck als Rekursgericht vom , GZ 52 R 58/09z 65, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Reutte vom , GZ 1 A 157/08y 59, (in der Hauptsache) bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die Vorinstanzen stellten aufgrund der Erbantrittserklärung einer Partei deren Erbrecht aus dem Titel des Testaments vom zum gesamten Nachlass fest und wiesen die Erbantrittserklärung des Rechtsmittelwerbers zu 50 % des Nachlasses aus dem Titel des Erbvergleichs vom 12. November/ in Verbindung mit dem Testament vom ab. Nach § 161 Abs 1 AußStrG habe das Gericht bei widersprechenden Erbantrittserklärungen mangels Einigung der Parteien das Erbrecht der Berechtigten festzustellen und die übrigen Erbantrittserklärungen abzuweisen. Nach § 533 ABGB gründe sich das Erbrecht auf Testament, Erbvertrag oder das Gesetz. Ein vor Beginn des Verfahrens wie hier allenfalls geschlossener „Vergleich“ sei kein Titel für das vom Außerstreitgericht festzustellende Erbrecht eines oder beider Erbansprecher.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurswerber vermag keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG aufzuzeigen.
Das Gesetz kennt drei Berufungsgründe; diese sind in § 533 ABGB taxativ aufgezählt (1 Ob 4/70 = EvBl 1970/225; Likar-Peer in Ferrari/Likar-Peer , Erbrecht 40; Eccher in Schwimann 3 , § 533 ABGB, Rz 7 je mwN; Welser in Rummel ABGB 3 § 533 Rz 1). Dieser Rechtsprechung entspricht der angefochtene Beschluss.
Zu 3 Ob 34/03a führte der Oberste Gerichtshof aus, dass Anerkenntnis, Verzicht und Vergleich über das Erbrecht als Rechtsgeschäft grundsätzlich möglich sind, sodass im Erbrechtsprozess kein Hindernis für ein prozessuales Anerkenntnis oder einen Vergleich besteht. Daraus ist aber nicht abzuleiten, dass ein außergerichtlicher Vergleich wie hier behauptet vor Abgabe der nun in diesem Verfahren zu beurteilenden Erbantrittserklärungen einen (weiteren) Erbrechtstitel bilden würde.
Auch das gesetzlich anerkannte Institut des Erbschaftskaufs lässt sich nicht als Beleg für zusätzliche Berufungsgründe heranziehen, tritt der Erbschaftskäufer doch als Gesamtrechtsnachfolger an die Stelle des Veräußerers/Erben in das Verfahren ein und gibt falls noch nicht geschehen an dessen Stelle in eigenem Namen, aber unter Berufung auf denselben Erbrechtsgrund die Erbantrittserklärung ab (vgl RIS Justiz RS0025410). Überdies geht der Revisionsrekurswerber zutreffend davon aus, dass hier die Regelungen über den Erbschaftskauf, bei dem unzweifelhaft ist, wer Erbe ist, was hier gerade nicht der Fall war, nicht anzuwenden sind.
Wenn das Gesetz selbst eine klare, das heißt eindeutige Regelung trifft, begründet auch das Fehlen einer einen unmittelbar vergleichbaren Fall betreffenden Rechtsprechung keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 62 Abs 1 AußStrG (RIS Justiz RS0042656).
Inhalt der Entscheidung im Verfahren über das Erbrecht ist die Feststellung des Erbrechts der Berechtigten und die Abweisung der übrigen Erbantrittserklärungen ( Fucik/Kloiber , AußStrG,§ 161 Rz 6). Ansprüche aus außerhalb des Verlassenschaftsverfahrens getroffenen Vereinbarungen sind auf dem streitigen Rechtsweg geltend zu machen.