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OGH 22.11.2005, 1Ob225/05b

OGH 22.11.2005, 1Ob225/05b

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Zechner, Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau und Dr. Glawischnig als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Anneliese E*****, vertreten durch Ramsauer & Perner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wider den Gegner der gefährdeten Partei Konrad E*****, vertreten durch Dr. Josef Dengg, Dr. Milan Vavrousek und Mag. Thomas Hölber, Rechtsanwälte in St. Johann im Pongau, wegen einstweiligen Unterhalts, infolge ordentlichen Revisionsrekurses des Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom , GZ 21 R 75/05h-11, womit der Beschluss des Bezirksgerichts St. Johann im Pongau vom , GZ 3 C 147/04t-7, abgeändert wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Gegner der gefährdeten Partei ist schuldig, der gefährdeten Partei die mit 499,39 EUR (darin 83,23 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu zahlen.

Text

Begründung:

Im Rahmen des anhängigen Unterhaltsprozesses beantragte die Klägerin als gefährdete Partei die Zuerkennung von monatlich 500 EUR an einstweiligem Unterhalt.

Das Erstgericht wies den Antrag - nach Anhörung des Gegners der gefährdeten Partei - ab.

Das Rekursgericht gab dem Sicherungsbegehren dagegen statt. Es sprach zunächst ferner aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Diese Entscheidung wurde dem Antragsgegner am zugestellt. Letzterer erhob dagegen den am zur Post gegebenen „außerordentlichen Revisionsrekurs". Mit Beschluss trug ihm das Erstgericht - ohne Fristsetzung - die Verbesserung des Rechtsmittels „gem. § 528 (2a) ZPO (§ 508 ZPO)" auf. Nach deren Vornahme änderte das Rekursgericht den ursprünglichen Ausspruch über die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses mit Beschluss vom dahin ab, dass ein solches Rechtsmittel doch zulässig sei. Der Revisionsrekurs ist verspätet.

Rechtliche Beurteilung

1. Im Sicherungsverfahren beträgt die Frist für Rechtsmittel und deren Beantwortung nach dem klaren Wortlaut des § 402 Abs 3 EO stets 14 Tage, gleichviel, ob das Rechtsmittelverfahren ein- oder zweiseitig ist (9 Ob 99/03d; 1 Ob 6/00i; 10 Ob 302/97b; E. Kodek in Angst § 402 EO Rz 13; G. Kodek in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO-Kommentar § 402 Rz 16; Zechner in Fasching/Konecny² IV/1 § 528 ZPO Rz 186; ders, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung § 402 EO Rz 3). Auf dem Boden dieser Rechtslage endete die Revisionsrekursfrist für den Antragsgegner am . Dessen „außerordentlicher Revisionsrekurs" wurde erst am - somit verspätet - zur Post gegeben. Diese Verspätung konnte durch den Verbesserungsauftrag und den Beschluss vom , mit dem das Rekursgericht den ordentlichen Revisionsrekurs nachträglich doch noch zugelassen hatte, nicht saniert werden. Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.

2. Die gefährdete Partei wies in der Rechtsmittelbeantwortung auf die Verspätung des Revisionsrekurses des Antragsgegners hin. Infolgedessen wird die Frage aufgeworfen, ob der gefährdeten Partei die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung bereits im Provisorialverfahren zuzusprechen sind. In der Rechtsprechung (5 Ob 2008/96x; 6 Ob 632/85) und im Schrifttum (G. Kodek aaO § 393 Rz 6; Zechner, Sicherungsexekution und Einstweilige Verfügung § 393 EO Rz

1) wird einhellig die Ansicht vertreten, dass der gefährdeten Partei die wegen der Geltendmachung einer unzulässigen Verfahrenshandlung des Antragsgegners - so etwa durch einen Hinweis auf die Unzulässigkeit eines Rechtsmittels - entstandenen Kosten gemäß § 41 und § 50 Abs 1 ZPO iVm § 78 und § 402 Abs 4 EO bereits im Sicherungsverfahren zuzuerkennen sind. Gleiches gilt nach der ratio dieser Auffassung dann, wenn die gefährdete Partei auf die Verspätung eines Rechtsmittels des Gegners - und damit auf einen einer meritorischen Erledigung entgegenstehenden Grund - hinwies. Der gefährdeten Partei sind daher die Kosten der Revisionsrekursbeantwortung als solche einer zweckentsprechenden Rechtsverfolgung sogleich zuzusprechen.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2005:0010OB00225.05B.1122.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
SAAAD-49844

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