OGH vom 25.08.1999, 3Ob199/99g
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Graf, Dr. Pimmer, Dr. Zechner und Dr. Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz D*****, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Wolfgang D*****, vertreten durch Dr. Alfred Stöger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Erlöschens eines vollstreckbaren Anspruchs (Streitwert 301.140,19 S) infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom , GZ 46 R 1734/98k-19, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Döbling vom , GZ 23 C 10/96a-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird Folge gegeben.
Das angefochtene Urteil wird dahin abgeändert, daß das Ersturteil mit einer Maßgabe wiederhergestellt wird und demnach insgesamt wie folgt zu lauten hat:
"Der vollstreckbare Kostenersatzanspruch der beklagten Partei aufgrund der Urteile des Bezirksgerichtes Hernals vom und des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom (AZ 16 C 226/93g) von insgesamt 301.140,19 S, zu dessen Hereinbringung das Bezirksgericht Hernals mit Beschluß vom die nunmehr zur AZ 23 E 3954/95f des Bezirksgerichts Döbling anhängige Fahrnis- und Gehaltsexekution bewilligte, ist erloschen.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 35.941 S (darin 4.828,50 S Umsatzsteuer und 6.970 S Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz binnen 14 Tagen zu bezahlen."
Die beklagte Partei ist weiters schuldig, der klagenden Partei die mit 47.861 S (darin 5.768,50 S Umsatzsteuer und 13.250 S Barauslagen) bestimmten Kosten der Rechtsmittelverfahren binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Am bewilligte das Bezirksgericht Hernals dem Beklagten aufgrund einer vollstreckbaren Prozeßkostenforderung von insgesamt 301.140,19 S sA die Fahrnis- und Gehaltsexekution gegen den Kläger. Diese Forderung resultiert aus der rechtskräftigen Abweisung einer Mietzinszahlungs- und Räumungsklage, die der Kläger am eingebracht hatte. Das in diesem Verfahren ergangene Urteil erster Instanz datiert vom , jenes zweiter Instanz vom . Der Beklagte war anwaltlich vertreten. Nicht feststellbar ist, daß der Prozeßbevollmächtigte, der mit dem hier einschreitenden Beklagtenvertreter identisch ist, "die Zahlung der Kosten an ihn begehrt hatte". Der Beklagte trat die Kostenforderung jedoch mit den Schreiben vom 25. März und seinem Vertreter ab. Eine Verständigung des Klägers als Kostenschuldner unterblieb.
Am hatte der Kläger seinerseits den Beklagten und eine weitere Partei wegen der Inanspruchnahme aus einer Bürgschaft geklagt (Streitwert 350.000 S). Dieses Verfahren wurde am durch den seit rechtswirksamen gerichtlichen Vergleich beendet. Darin verpflichteten sich die Beklagten zur ungeteilten Hand, dem Kläger "bis längstens " 500.000 S zu bezahlen.
Über das Vermögen des Beklagten wurde am der Konkurs eröffnet. Dort meldete der Kläger - neben anderen Forderungen - auch 198.859,81 S aus dem gerichtlichen Vergleich vom an. Dieser Betrag ergab sich als Differenz aus der Aufrechnung der verglichenen Forderung des Klägers von 500.000 S gegen die Prozeßkostenforderung des Beklagten von 301.140,19 S. Die Kompensation "war jedoch nur ein interner Vorgang und kam einzig in der geringeren Höhe der angemeldeten Forderung zum Ausdruck". Eine (ausdrückliche) Aufrechnungserklärung des Klägers gegenüber dem Beklagten persönlich oder gegenüber dem Masseverwalter im Konkurs über dessen Vermögen ist nicht feststellbar. Mit Beschluß des Konkursgerichtes vom wurde die Kostenforderung aus der Konkursmasse ausgeschieden und dem Beklagten zur freien Verfügung überlassen.
Der Kläger begehrte, die am bewilligte Fahrnis- und Gehaltsexekution für "unzulässig" zu erklären, und brachte vor, mit seiner verglichenen Forderung gegen die Kostenforderung des Beklagten aufgerechnet und in dessen Konkurs nur mehr die Differenz beider Forderungen angemeldet zu haben. Demnach sei die betriebene Forderung durch Kompensation erloschen. Das sei dem Masseverwalter im Konkurs des Beklagten "aus der Forderungsanmeldung" und "aus der nachfolgenden Korrespondenz bekannt" geworden. Die verglichene Forderung sei nicht erst im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses, sondern schon vorher entstanden. Ihm sei zu deren Hereinbringung überdies die Pfändung der Kostenforderung und deren Überweisung zur Einziehung bewilligt worden. Erst danach sei er sodann 1997 von der Abtretung der Kostenforderung an den Beklagtenvertreter verständigt worden.
Der Beklagte wendete ein, "die Aufrechnung sei nicht wirksam geworden, weil die betreffende Forderung schon vorher mit einem anwaltlichen Pfandrecht belastet gewesen sei". Die verglichene Forderung sei erst im Zeitpunkt des Vergleichsschlusses entstanden. Damals sei aber die Kostenforderung bereits mit dem gesetzlichen Pfandrecht gemäß § 19a RAO belastet gewesen, werde doch eine solche Forderung schon bei ihrem Entstehen vom gesetzlichen Pfandrecht des Rechtsanwalts erfaßt. Im übrigen sei die Kostenforderung (dem Beklagtenvertreter) "abgetreten worden".
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Nach seiner Ansicht kann die Aufrechnung auch konkludent "durch Abzug der Gegenforderung vom Rechnungsbetrag" erklärt werden. Der Kläger habe seinen Aufrechnungswillen durch die Forderungsanmeldung im Konkurs des Beklagten schlüssig und für den Beklagten erkennbar zum Ausdruck gebracht. Eine Prozeßkostenforderung sei jedoch bereits bei ihrem Entstehen mit dem gesetzlichen Pfandrecht des Rechtsanwalts gemäß § 19a RAO belastet. Gegen eine solche Forderung könne nur mit einer Gegenforderung aufgerechnet werden, die ersterer schon im Zeitpunkt ihres Entstehens kompensabel gegenübergestanden sei. Das setze deren Fälligkeit bei Aufrechnung voraus. Die vom Kläger zwecks Aufrechnung verwendete Forderung sei erst mit Abschluß des gerichtlichen Vergleichs vom als "originäre Anspruchsgrundlage" entstanden. Sie sei daher der Kostenforderung des Beklagten bei deren Entstehen noch nicht aufrechenbar gegenübergestanden. Der Kostenschuldner könne gemäß § 19a Abs 4 RAO allerdings bis zu einer Zahlungsaufforderung durch den Pfandgläubiger mit schuldbefreiender Wirkung an die Partei leisten. Solange eine schuldbefreiende Zahlung an die Partei als Kostengläubigerin möglich sei, müsse der Kostenschuldner die Tilgungswirkung auch durch Aufrechnung mit einer Gegenforderung herbeiführen können. Da der Beklagtenvertreter den Kläger nicht zur Leistung an ihn aufgefordert habe, sei die betriebene Forderung durch Aufrechnung mit der erst später entstandenen verglichenen Gegenforderung erloschen. Dem stehe die Zession der Kostenforderung an den Beklagtenvertreter nicht entgegen, sei doch der Kläger als Schuldner von der Abtretung nicht verständigt worden.
Das Berufungsgericht wies die Klage ab und sprach aus, daß die ordentliche Revision zulässig sei. Es erwog unter Berufung auf die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs zu 3 Ob 35/87 (= WBl 1987,
346) in rechtlicher Hinsicht, der gerichtliche Vergleich vom habe "konstitutiv" gewirkt. Die vom Kläger zur Kompensation herangezogene Forderung sei erst in diesem Zeitpunkt entstanden. Der Schuldner einer mit einem gesetzlichen Pfandrecht nach § 19a RAO belasteten Kostenforderung könne gegen diese mit einer noch nicht fälligen Gegenforderung nur aufrechnen, wenn letztere der Kostenforderung schon bei deren Entstehen aufrechenbar gegenübergestanden sei. Das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts entstehe unabhängig von einem Pfändungsakt. Die Kostenforderung der Partei werde nur mit der Pfandrechtsbelastung existent, weshalb dem dadurch gesicherten Rechtsanwalt niemand zuvorkommen könne. Dagegen sei die Geltendmachung eines solchen Pfandrechts für den Pfandrang belanglos. Der Prozeßgegner könne die Kostenforderung daher nur mit einer Gegenforderung kompensieren, die ersterer schon im Zeitpunkt ihres Entstehens aufrechenbar gegenübergestanden sei. Mit der erst am entstandenen verglichenen Forderung habe somit der Kläger nicht wirksam gegen die Kostenforderung des Beklagten aufrechnen können. Die ordentliche Revision sei zulässig, weil die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts abhänge, der zur Wahrung der Rechtseinheit und Rechtssicherheit erhebliche Bedeutung zukomme.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision des Klägers ist zulässig, weil das Berufungsgericht, wie nachstehend zu begründen sein wird, von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs im Kernpunkt abwich; sie ist überdies auch berechtigt.
1. § 19a Abs 1 RAO gewährt dem Rechtsanwalt, der die Partei zuletzt vertreten hat, ein gesetzliches Pfandrecht an deren Kostenersatzforderung aufgrund eines gerichtlichen Zuspruchs oder einer Kostenregelung in einem vor Gericht, einer anderen öffentlichen Behörde oder einem Schiedsgericht geschlossenen Vergleich. Es entspricht dazu der neueren ständigen Rechtsprechung, daß das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts erst mit Rechtskraft der Kostenentscheidung (8 Ob 291/98x; 1 Ob 338/97f; SZ 53/133; gleichfalls dazu tendierend SZ 67/143 [mit Darstellung der zuvor nicht einheitlichen Rechtsprechung]; aM jüngst Krump, Anwaltliches Kostenpfandrecht und Prozeßführungspflicht, AnwBl 1998, 295 [300 f], der - wenngleich noch auf die ältere Rechtsprechung bezogen - unzutreffend von "vereinzelten Judikaten" [296] spricht) bzw - wie schon erwähnt - durch eine Kostenregelung in bestimmten Vergleichsfällen entsteht, wobei dann allerdings die Kostenforderung der Partei nur mit der Belastung durch das gesetzliche Pfandrecht des Rechtsanwalts existent wird (8 Ob 291/98x; 1 Ob 338/97f; WBl 1987, 346; SZ 53/133; EvBl 1967/121; EvBl 1964/14).
Zufolge § 19a Abs 4 RAO kann die ersatzpflichtige Partei die Kosten jederzeit an den pfandberechtigten Anwalt und solange dieser die Bezahlung nicht an sich gefordert hat, auch an die Partei wirksam - also mit Tilgungswirkung - bezahlen. Demzufolge steht dieses gesetzliche Pfandrecht der Aufrechnung im Verhältnis des Kostenschuldners zum Kostengläubiger erst ab dem Zeitpunkt entgegen, in dem der Rechtsanwalt eine (dem Kostenschuldner zugegangene) Erklärung nach § 19a Abs 4 RAO abgab (SZ 69/201; SZ 67/143; WBl 1987, 346; SZ 19/296; Krump, AnwBl 1998, 301), ist doch auch eine vorherige Kompensation als Zahlung im Sinne des § 19a Abs 4 RAO zu qualifizieren (SZ 15/60; ebenso Krump, AnwBl 1998, 301; Dellisch, AnwBl 1998, 305). Im Gegensatz zu den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen über das Pfandrecht (§§ 459 ff ABGB) erlangt der Rechtsanwalt durch die Geltendmachung des hier bedeutsamten Pfandrechts gegenüber dem Kostenschuldner bereits das Recht zur Einziehung der Forderung (8 Ob 291/98x [auch zur Rechtsentwicklung]). Das ändert jedoch nichts daran, daß Gläubigerin des Kostenforderung selbst nach einer Erklärung des Rechtsanwalts gemäß § 19 Abs 4 RAO nach wie vor die Partei bleibt (8 Ob 291/98x mwN aus der Rsp).
2. Vor dem Hintergrund der unter 1. dargestellten Rechtslage ist streitentscheidend, daß der Beklagtenvertreter die Kostenforderung der Partei vor der Aufrechnungserklärung des Klägers nicht gemäß § 19a Abs 4 RAO geltend machte. Vom Beklagten wurde ein solches anwaltliches Verlangen im Verfahren erster Instanz auch gar nicht behauptet. Es ist daher im Anlaßfall für die Frage der Berechtigung des als Klagegrund behaupteten Oppositionsanspruchs nicht von Belang, ob die verglichene und zur Aufrechnung herangezogene Forderung des Kostenschuldners vor oder nach der mit dem gesetzlichen anwaltlichen Pfandrecht belasteten Forderung des Kostengläubigers entstand. Solange nämlich der Kostenschuldner seine Leistungspflicht durch Barzahlung an die Partei als Kostengläubigerin tilgen kann, muß ihm - entsprechend der zutreffenden Ansicht des Erstgerichts - die Aufrechnung gegen eine solche Schuld als andere Tilgungsart gleichfalls möglich sein.
Eine betriebene Kostenforderung erlischt also durch Aufrechnung in Ermangelung einer vorherigen Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts gemäß § 19a Abs 4 RAO auch dann, wenn die zur Kompensation herangezogene Forderung zwar erst nach ihr, jedoch noch vor der Aufrechnungserklärung entstand und fällig wurde (siehe zum Fälligkeitsgesichtspunkt nach Geltendmachung des gesetzlichen Pfandrechts durch den Rechtsanwalt WBl 1987, 346; in JBl 1993, 115 blieb dagegen unbeachtet, daß es dort an einer Erklärung nach § 19a Abs 4 RAO mangelte).
Die verglichene Forderung war - nach den Feststellungen über das Zahlungsziel - spätestens am fällig, dagegen erklärte der Kläger die Aufrechnung erst im Konkurs über das Vermögen des Beklagten, der am eröffnet worden war. Es bedarf daher keiner Erörterung mehr, ob jenes Zahlungsziel allenfalls als reine Stundung nur die Geltendmachung der durch den gerichtlichen Vergleich möglicherweise gar nicht novierten Forderung aufschob, ohne gleichzeitig auch deren Fälligkeit zu verändern (siehe dazu etwa JBl 1993, 456; Koziol/Welser, Grundriß I10 226). Es ist aber auch entbehrlich, die Ansicht des Berufungsgerichts, die Gegenforderung, auf die sich die Aufrechnungserklärung des Klägers bezogen habe, sei - selbst ohne einen behaupteten und festgestellten Novationswillen der Vergleichsparteien - erst im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses entstanden (inhaltlich aM etwa MietSlg 49.175/22 [mit Stellungnahme zum Schrifttum und weiteren Nachweisen aus der Rsp zum Novationsproblem]), kritisch zu hinterfragen.
Daß der Kläger die Aufrechnung mit der verglichenen Forderung gegen die Kostenforderung schlüssig erklärte, wurde vom Beklagten weder im Verfahren erster Instanz noch im Rechtsmittelverfahren jemals in Zweifel gezogen; auf diese Rechtsfrage ist daher gleichfalls nicht mehr näher einzugehen.
Die auf Heller/Berger/Stix (Kommentar 388 [ua unter Berufung auf EvBl 1964/14]) gestützte Ansicht des Berufungsgerichts, die Geltendmachung des Pfandrechts sei für den Pfandrang belanglos, ist zwar zutreffend, das ist jedoch bei richtigem Verständnis der zitierten Belegstelle nur für das Verhältnis mehrerer Pfandgläubiger untereinander, dagegen nicht für die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt der Kostenschuldner mit schuldbefreiender Wirkung an die Partei als Kostengläubigerin zahlen kann, von Bedeutung.
2. 1. Die schon 1994 vereinbarte Zession der Kostenforderung des Beklagten an seinen anwaltlichen Vertreter war - nach den unter 2. wiedergegebenen Sachverhaltsmerkmalen - ebenso kein Hindernis für eine durch Aufrechnung herbeigeführte Schuldtilgung, weil der Kläger von dieser Abtretung als Kostenschuldner - jedenfalls vor der Aufrechnungserklärung - nicht verständigt wurde und daher gemäß § 1395 ABGB mit schuldbefreiender Wirkung an den Altgläubiger leisten durfte.
Die vom Beklagten in der Berufung dargelegte Ansicht, die "Verständigung des Schuldners von der Zession" sei "nicht Voraussetzung für deren Zustandekommen", ist zwar zutreffend (siehe dazu nur Honsell/Heidinger in Schwimann, ABGB2 Rz 1 zu § 1395), sie mißachtet jedoch die Tilgungswirkung einer Zahlung an den Altgläubiger vor der Verständigung des Schuldners über die Abtretung.
3. Aus den bisherigen Ausführungen folgt zusammenfassend, daß dem Rechtsmittel des Klägers, in dem der entscheidungswesentliche Gesichtspunkt unter Pkt. I. 3. behandelt wurde, aus Gründen der Wahrung der Rechtssicherheit im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO Folge zu geben ist, weil das Berufungsgericht die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs unbeachtet ließ, nach der die Aufrechnung des Schuldners gegen eine Kostenersatzforderung des Gläubigers bis zur Geltendmachung des anwaltlichen Pfandrechts gemäß § 19a Abs 4 RAO möglich ist. Demnach ist das Ersturteil, das in den entscheidungswesentlichen Fragen frei von Rechtsirrtümern ist, mit der Maßgabe wiederherzustellen, daß der Urteilsspruch entsprechend der zum Klagebegehren einer Oppositionsklage herrschenden Ansicht zu fassen ist. Eine solche Korrektur ist von Amts wegen vorzunehmen (SZ 65/10 mwN). Es schadet daher nicht, daß der Kläger den Ausspruch beantragte, die bewilligte Fahrnis- und Gehaltsexekution solle für "unzulässig" erklärt werden.
4. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 41 und § 50 Abs 1 ZPO. Der zuzuerkennende Kostenbetrag ergibt sich aus dem Spruch dieser Entscheidung.