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OGH vom 19.12.2018, 3Ob199/18p

OGH vom 19.12.2018, 3Ob199/18p

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hoch als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Roch und Dr. Rassi und die Hofrätinnen Dr. Weixelbraun-Mohr und Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M*****, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, gegen die beklagten Parteien 1. A*****, 2. W***** AG *****, beide vertreten durch Ferner Hornung & Partner Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 30.241 EUR sA und Feststellung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 101/18b-25, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs können angebliche Verfahrensmängel erster Instanz, die vom Berufungsgericht nicht als solche anerkannt wurden, in der Revision nicht neuerlich geltend gemacht werden (RIS-Justiz RS0042963). Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Berufungsgericht das Vorliegen eines wesentlichen Verfahrensmangels erster Instanz mit einer bloßen Scheinbegründung abtut, also die Mängelrüge in Wahrheit nicht erledigt ist, weil eine unhaltbare Begründung vorliegt (RIS-Justiz RS0041032 [T13 und T 14]; RS0042963 [T63]; 9 Ob 28/18k mwN).

Von einem solchen Ausnahmefall kann aber nicht die Rede sein. Das Berufungsgericht befasste sich eingehend mit der Verfahrens- und Beweisrüge des Klägers, die im Wesentlichen die Feststellungen zu den (lege artis) für die Plattenimplantation verwendeten Schrauben betrifft. Es wies darauf hin, dass der Sachverständige gerade auch zu dieser Frage ausdrücklich Stellung genommen hat und daher nicht erkennbar ist, inwiefern eine (zusätzliche) Zeugenaussage das auf objektiven Befundgrundlagen aufbauende Sachverständigengutachten hätte widerlegen sollen (RISJustiz RS0040598). Auch die Ansicht des Berufungsgerichts, dass weitere Beweise an dem festgestellten Sachverhalt nichts ändern können, gehört im Übrigen zur in dritter Instanz unanfechtbaren Beweiswürdigung (RIS-Justiz RS0043099; vgl auch RS0043291 [T3]).

Auf die – ebenfalls nur die Beweiswürdigung betreffende – Frage der Einwilligung des Klägers in die Operation im Fall einer (seiner Ansicht nach erforderlichen) umfangreicheren Aufklärung über die Risiken kommt die Revision zu Recht gar nicht mehr zurück.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0030OB00199.18P.1219.000

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Fundstelle(n):
GAAAD-49780