OGH vom 18.11.2015, 3Ob199/15h

OGH vom 18.11.2015, 3Ob199/15h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat Dr. Jensik als Vorsitzenden, die Vizepräsidentin Dr. Lovrek, die Hofrätin Dr. Grohmann, den Hofrat Dr. Roch sowie die Hofrätin Dr. Kodek als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei K*****, vertreten durch Dr. Georg Kahlig, Rechtsanwalt GmbH in Wien, gegen die verpflichtete Partei H*****, vertreten durch Dr. Riess Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 33.754,96 EUR sA, über den Revisionsrekurs der Betreibenden gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom , GZ 47 R 158/15f 9, womit der Rekurs der betreibenden Partei gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Liesing vom , GZ 3 E 5313/08t 6, zurückgewiesen wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag der Verpflichteten auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bewilligte der Betreibenden mit Beschluss vom antragsgemäß die Fahrnis und Forderungsexekution aufgrund eines näher bezeichneten Titels.

Der Arbeitgeber des Verpflichteten gab eine positive Drittschuldneräußerung ab.

Mit Schriftsatz vom , wiederholt mit Schriftsatz vom , beantragte die Betreibende, das Exekutionsgericht möge den Drittschuldner verständigen, dass die Gehaltsexekution wiederauflebe.

Sie brachte vor, dass die Exekution gemäß § 294a EO vor dem über das Vermögen des Verpflichteten eröffneten Schuldenregulierungsverfahren geführt worden sei. Die Forderung der Betreibenden resultiere aus einer gemäß § 215 IO ausgeschlossenen Forderung, die von der erteilten Restschuldbefreiung nicht erfasst sei. Gemäß § 12a Abs 5 IO lebten Absonderungsrechte zugunsten einer von der Restschuldbefreiung ausgenommenen Forderung auch bei Erteilung der Restschuldbefreiung wieder auf.

Das Erstgericht fasste den Beschluss, dass „die Anträge der betreibenden Partei auf Fortsetzung des Exekutionsverfahrens vom und “ abgewiesen werden.

Das Rekursgericht wies den dagegen von der Betreibenden erhobenen Rekurs zurück und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil Rechtsprechung fehle, ob es in einer Situation wie der vorliegenden zur „Wiederaufnahme“ der Exekution auf Antrag der Betreibenden kommen könne.

Das Rekursgericht vertrat zusammengefasst die Auffassung, dass das Gericht dem Drittschuldner gemäß § 12a Abs 6 IO den Zeitpunkt des Erlöschens und auf Antrag des Gläubigers das Wiederaufleben der Rechte mitzuteilen habe. § 12a Abs 6 IO richte sich zweifelsohne nur an das Insolvenzgericht. Im Exekutionsverfahren gebe es keine gesetzliche Grundlage, die Anknüpfungspunkt für eine „Wiederaufnahme“ des Verfahrens sein könne. Die Rekurswerberin könne sich durch die angefochtene Entscheidung daher nicht beschwert erachten.

Der Revisionsrekurs der Betreibenden ist unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Ungeachtet der vom Antragswortlaut abweichenden Formulierung des Spruchs der Entscheidung des Erstgerichts wollten die Vorinstanzen erkennbar über den Antrag der Betreibenden entscheiden, die begehrte, dass das Exekutionsgericht den Drittschuldner verständigen möge, dass die Gehaltsexekution wiederauflebe.

Nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs liegt ein bestätigender Beschluss nach der auch im Exekutionsverfahren von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen anwendbaren Bestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO (RIS-Justiz RS0002321) grundsätzlich dann vor, wenn entweder in beiden Instanzen meritorisch oder formal entschieden wurde. Hat das Rekursgericht den Rekurs zwar zurückgewiesen, den Rekurs aber inhaltlich behandelt, liegt in Wahrheit ein bestätigender Beschluss vor (RIS-Justiz RS0044456 [T4, T 6]). Dem sind jene Fälle gleichzuhalten, in denen das Gericht zweiter Instanz den Rekurs zwar formal zurückweist, aber dazu die angefochtene Entscheidung nicht nur formell, sondern auch sachlich überprüfen muss (RIS Justiz RS0044232 [T4]; 6 Ob 20/14f). Ob die Begründungen beider Instanzen in diesen Fällen übereinstimmen, ist dabei belanglos; es genügt, wenn die meritorische Überprüfung im Rahmen einer Hilfsbegründung erfolgt (RIS-Justiz RS0044232 [T16]).

Im hier zu beurteilenden Fall hat das Rekursgericht der Betreibenden zwar das Rechtsschutzinteresse an der inhaltlichen Behandlung ihres Rekurses abgesprochen, allerdings mit der Begründung, dass eine Antragsstattgebung an einer entsprechenden gesetzlichen Grundlage in der EO scheitere. Das Rekursgericht überprüfte somit in Wahrheit zuerst die materielle Berechtigung des Antrags der Betreibenden und verneinte ihr Rechtsschutzinteresse, weil der Antrag nicht berechtigt sei.

Damit liegt aber eine bestätigende Entscheidung im Sinn des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO vor, weshalb der Revisionsrekurs zurückzuweisen ist, ohne dass es auf die vom Rekursgericht als erheblich angesehene Rechtsfrage ankäme.

Der Antrag auf Zuspruch von Kosten der Revisionsrekursbeantwortung ist abzuweisen: Das Exekutionsverfahren ist von hier nicht vorliegenden Ausnahmen abgesehen einseitig. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist eine dennoch erstattete Revisionsrekursbeantwortung mangels gesetzlicher Anordnung nicht zurückzuweisen (RIS Justiz RS0118686 [T11]); sie dient allerdings nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung und ist daher nicht zu honorieren (RIS Justiz RS0118686 [T12]).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0030OB00199.15H.1118.000