OGH vom 27.11.2003, 6Ob283/03s
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Helmut E*****, vertreten durch Dr. Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei S***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Daniel Charim und andere Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Veröffentlichung und Widerrufs ehrenrühriger Behauptungen und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom , GZ 1 R 148/03x-24, mit dem der Rekurs der beklagten Partei gegen den Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom , GZ 18 Cg 82/02a-19, zurückgewiesen wurde, den Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen. Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird gemäß § 508a Abs 2 Satz 2 und § 521a Abs 2 ZPO abgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Die vom Revisionswerber als erheblich bezeichnete Rechtsfrage der Anfechtbarkeit eines im streitigen Verfahren gefassten Beschlusses, mit dem ein Sachverständiger bestellt wurde, wurde bereits vom Obersten Gerichtshof unter ausdrücklicher Ablehnung der von Rechberger (in Rechberger ZPO2 Rz 5 zu § 351, Rz 4 zu § 365 und Rz 1 zu § 366) vertretenen Meinung dahin beantwortet, dass ein solcher Beschluss nicht abgesondert anfechtbar sei; die (abgesonderte) Unanfechtbarkeit gründe sich nicht nur auf § 366 ZPO, sondern vor allem auf die §§ 277 Abs 4 (idF vor der ZVN 2002) und 291 Abs 1 ZPO (1 Ob 211/01p; 2 Ob 268/01b; 1 Ob 98/02x). § 277 ZPO wurde zwar durch die ZVN 2002 aufgehoben. Abgesehen davon, dass hier diese Bestimmung noch Anwendung findet, weil die Klage vor dem bei Gericht eingelangt ist (Art XI Abs 2 ZVN 2002), besteht wegen des im Wesentlichen unveränderten Fortbestandes des § 291 ZPO (Unzulässigkeit abgesonderter Rechtsmittel ua gegen Beschlüsse, durch welche Beweisaufnahmen angeordnet werden), zu einem Abgehen von der bisherigen Rechtsprechung kein Anlass.