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OGH vom 22.10.2003, 3Ob199/03s

OGH vom 22.10.2003, 3Ob199/03s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) M***** GmbH, und 2.) Friedhelm B*****, beide vertreten durch Dr. Wilfried Ludwig Weh, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen Einwendungen gegen den Anspruch, hilfsweise Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung, infolge Rekurses der erst- und zweitklagenden Parteien gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis als Berufungsgericht vom , GZ 6 R 88/03p-11, womit infolge Berufung dieser Parteien das Urteil des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom , GZ 1 C 124/02b-7, aufgehoben wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem als "Revisionsrekurs" bezeichneten Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Der Antrag der klagenden Parteien, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, wird abgewiesen.

Die klagenden Parteien sind schuldig, der beklagten Partei die mit 277,60 EUR bestimmten Kosten des Rekursverfahrens vor dem Obersten Gerichtshof binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Der Zweit- und der vormalige Drittkläger sind Geschäftsführer der erstklagenden Partei. Mit Beschluss vom , GZ 16 Fr 2473/00i-4, verhängte ein Firmenbuchgericht über die Geschäftsführer eine Zwangsstrafe von je 20.000 S. Zur Einbringung dieser Beträge erließ der Kostenbeamte dieses Gerichts am einen Zahlungsauftrag, auf Grund dessen das Erstgericht der Republik Österreich zur Hereinbringung der Zwangsstrafe von 1.453,46 EUR sA wider den Zweitkläger am zu AZ 1 E 1173/02y die Fahrnis- und Forderungsexekution bewilligte.

Wegen Nichtvorlage des Jahresabschlusses zum verhängte dasselbe Firmenbuchgericht mit Beschluss vom , GZ 16 Fr 2473/00i-12, über die genannten Geschäftsführer eine weitere Zwangsstrafe von je 3.600 EUR. Der dagegen von den klagenden Parteien erhobene außerordentliche Revisionsrekurs wurde mit Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 6 Ob 176/02d, zurückgewiesen.

Mit ihrer Klage begehrten u. a. die erst- und zweitklagenden Parteien als "Oppositions- und Impugnationskläger" wider die beklagte Partei das Urteil,

1.) der Anspruch der beklagten Partei aus dem Beschluss des Obersten Gerichtshofs vom , AZ 6 Ob 176/02d, mit dem der Zwangsstrafenbeschluss des Firmenbuchgerichts ... bestätigt wurde, sei erloschen, in eventu, dieser Anspruch sei (zumindest derzeit) nicht vollstreckbar, in eventu, er sei (zumindest derzeit) nicht vollstreckbar, bis der Europäische Gerichtshof (EuGH) über die präjudiziellen Verfahren entschieden habe;

2.) die bisherigen Exekutionsakte (insbesondere der Beschluss des Erstgerichts vom , AZ 1 E 1173/02y, und der Beschluss des Firmenbuchgerichts vom , AZ 6 R 194/02z, "und der Exekutionsbewilligungsbeschluss gegen den Zweitkläger" ... würden aufgehoben.

In ihrer Klage machten die Kläger geltend, es sei gegen den Zweitkläger Exekution eingeleitet worden. In der Folge stellen sie ausführlich (zum Teil bereits zurückgewiesene) Vorabentscheidungsersuchen österr. Gerichte an den EuGH dar. Weiters behänge beim EuGH erster Instanz eine Klage österr. Staatsbürger auf Schadenersatz und inzidenter wegen Nichtigerklärung der präjudiziellen Normen der Offenlegungsrichtlinien der EU. Da die präjudiziellen Normen gerichtsanhängig seien, wären alle innerstaatlichen Verfahren zur Durchsetzung derartiger Verpflichtungen nach § 90a GOG zu unterbrechen. Wenn nach der - offenbar noch nicht ergangenen - Entscheidung des EuGH die Zahlungsverpflichtungen nicht mehr vorlagepflichtig sein würden, seien "natürlich" auch die Zahlungsaufträge hinfällig, weil mit den Zwangsstrafenbeschlüssen kein Verhalten der Geschäftsführer mehr zu erzwingen sein werde.

Die beklagte Partei wendete im Wesentlichen ein, dass die erstklagende Partei nicht einmal behaupte, es sei gegen sie ein Exekutionsverfahren anhängig. Auch werde in der Klage das Bestehen eines dem Gesetz entsprechenden Oppositions- bzw Impugnationsgrunds nicht einmal behauptet.

In einer einheitlichen Entscheidung wies das Erstgericht u.a. das Klagebegehren der erstklagenden Partei wegen mangelnder aktiver Klagslegitimation mit Beschluss zurück und mit Urteil das Haupt- und die Eventualbegehren des Zweitklägers ab, weil sein Klagebegehren, mit dem weder ein Oppositions- noch ein Impugnationsgrund geltend gemacht werde, unschlüssig sei.

Mit dem für das Rekursverfahren vor dem Obersten Gerichtshof relevanten Teil seiner Entscheidung gab das Berufungsgericht den gegen den klagszurückweisenden Beschluss erhobenen Rekurs der erstklagenden Partei nicht Folge und bestätigte die erstinstanzliche Entscheidung mit der Maßgabe, dass das Klagebegehren in Ansehung der erstklagenden Partei in Urteilsform abgewiesen werde; die Berufung der erstklagenden Partei - soweit sie sich gegen die erstinstanzliche Entscheidung betreffend den Zweitkläger richtete - wies es als unzulässig zurück. Dagegen hob es aus Anlass der Berufung des Zweitklägers das angefochtene Urteil in der Hauptsache und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig auf und wies dessen Klage zurück. Zur Begründung führe das Berufungsgericht zunächst aus, dass die erstklagende Partei durch die Abweisung des Klagebegehrens des Zweitklägers nicht beschwert sei, was ihr Rechtsmittel unzulässig mache. Der auf dem Firmenbuchgerichtsbeschluss vom gründende, gemäß § 6 GEG vom Kostenbeamten erlassene Zahlungsauftrag sei nach stRsp des Verwaltungsgerichtshofs und ebenso nach der Lehre ein Bescheid und somit iSd § 6 Abs 1 letzter Satz GEG ein verwaltungsbehördlicher Exekutionstitel gemäß § 1 Z 12 EO. Dagegen gerichtete Einwendungen, die auf den Anspruch aufhebenden oder hemmenden Tatsachen beruhten, wären nicht durch Klage, sondern im Justizverwaltungswege geltend zu machen. Dies ergebe sich, soweit der Zweitkläger Einwendungen gegen den im Exekutionsverfahren AZ 1 E 1173/02y des Erstgerichts betriebenen Anspruch iSd § 35 Abs 1 EO erheben habe wollen, aus § 35 Abs 2 zweiter Satz EO. Dasselbe gelte auch für Einwendungen gegen die Exekutionsbewilligung iSd § 36 Abs 1 Z 1 EO. Der anders zu beurteilende Ausnahmefall, dass die Vollstreckbarkeit von einer nach § 7 Abs 2 EO zu beweisenden Tatsache abhänge oder die Rechtsnachfolge iSd § 9 EO strittig sei, Exekutionstundung oder Exekutionsverzicht geltend gemacht würde, liege hier nicht vor. Was den Zwangsstrafenbeschluss des Firmenbuchgerichts vom , der zu AZ 6 Ob 176/02d des Obersten Gerichtshofs erfolglos bekämpft worden sei, angehe, sei diesbezüglich noch kein Exekutionsverfahren zur Hereinbringung der Zwangsstrafe von je 3.600 EUR eingeleitet worden. Auch für eine diesbezügliche Feststellungsklage sei der ordentliche Rechtsweg nicht zulässig, wenn dieser nicht durch besondere Vorschriften ausdrücklich zugelassen werde. Daher sei aus Anlass der zulässigen Berufung des Zweitklägers die Unzulässigkeit des Rechtswegs wahrzunehmen.

Mit ihrem als "Revisionsrekurs" bezeichneten Rechtsmittel bekämpfen die Kläger die als Urteil bezeichnete Entscheidung der zweiten Instanz "im vollen Umfang", stellen aber klar, dass der ursprüngliche Drittkläger am weiteren Verfahren nicht mehr beteiligt sei. Die Kläger beantragten ausdrücklich die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Obersten Gerichtshof.

Mit Beschluss vom (ON 13) wies das Erstgericht den "Revisionsrekurs" mit Hinweis darauf zurück, das Rekursgericht habe ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig sei.

Dem dagegen erhobenen Rekurs der klagenden Parteien gab das Rekursgericht dahin Folge, dass es den im Übrigen unverändert aufrecht bleibenden Beschluss der ersten Instanz insoweit ersatzlos aufhob, als das Erstgericht den "Revisionsrekurs" auch betreffend die Entscheidung über die Berufung der klagenden Parteien zurückgewiesen hatte. Das Rekursgericht sprach aus, dass die Kosten des Rekursverfahrens weitere Verfahrenskosten seien und der Revisionsrekurs an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig sei.

Rechtliche Beurteilung

Weder der Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung noch der Rekurs sind berechtigt.

a) Auszugehen ist, da im Rechtsmittel wie auch in den betreffenden Entscheidungen nicht differenziert wird, zunächst davon, dass das Rechtsmittel beider Parteien gegen die Zurückweisung des Rekurses der erstklagenden Partei gegen den klagezurückweisenden Beschluss erster Instanz rechtskräftig zurückgewiesen wurde. Es ist daher nicht entscheidend, ob nicht deswegen, weil das Gericht zweiter Instanz ausgesprochen hatte, das Klagebegehren werde in Ansehung der erstklagenden Partei in Urteilsform abgewiesen, insoweit in Wahrheit nicht ein Revisionsrekurs, sondern eine Revision vorlag. Vom Obersten Gerichtshof ist nunmehr eben nur noch ein Rekurs iSd § 519 Abs 1 erster Satz ZPO zu behandeln, der sich einerseits gegen die Zurückweisung der Klage des Zweitklägers und anderseits gegen die Zurückweisung der Berufung der erstklagenden Partei aus formellen Gründen richtet. Über Rekurse ist nach § 526 Abs 1 ZPO (mangels einer abweichenden Regelung für Rekurse an den Obersten Gerichtshof) ohne vorhergehende mündliche Verhandlung zu entscheiden. Es ist anders als nach § 509 Abs 2 ZPO auch nicht wie für die Revision dem Obersten Gerichtshof anheim gestellt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Der diesbezügliche Antrag der klagenden Parteien ist somit abzuweisen. Im Übrigen machen diese auch keine Gründe geltend, die eine solche Verhandlung als erforderlich erscheinen ließen.

b) In der Sache machen die Rekurswerber im Wesentlichen Folgendes geltend:

Der Oberste Gerichtshof habe in allen Verfahren und auch im konkreten Titelverfahren betreffend die Verhängung von Zwangsstrafen die Streitgenossenschaft zwischen der Gesellschaft und dem jeweiligen Geschäftsführer bzw Vorstand bestätigt und akzeptiert. Die erstklagende Gesellschaft habe seinerzeit auch mit dem Zweitkläger im Titelverfahren die Revision (gemeint offenbar: den Revisionsrekurs) erhoben. Es bestehe für sie ein untrennbarer Konnex zwischen den "locus standi" im Zwangsstrafenverfahren und dem im Exekutionsklageverfahren. Im Ergebnis liege das rechtlich und wirtschaftliche Interesse ausschließlich bei ihr. Es gehe um ihre Bilanzen und sie müsste die Strafe zahlen.

Die Zwangsstrafe nach § 283 HGB, § 24 FBG sei eine vom Gericht zu verhängende Strafe ohne repressiven Charakter. Sie werde vom Gericht im Rahmen ihrer gerichtlichen Rsp verhängt und müsse daher auch vom Gericht revozierbar sein. Das die Zwangsstrafe verhängende Gericht müsse auch in der Lage sein, deren Durchsetzung wegen Hinfälligkeit zu stoppen. Der vor dem Beitritt Österreich zur Europäischen Gemeinschaft ergangene Beschluss 8 Ob 544/92 bestätige die Rechtsauffassung des Zweitgerichts nur scheinbar, sei es doch um ein Verfahren rein repressiven Charakters gegangen. Es müsse die Möglichkeit bestehen, entweder im ordentlichen Rechtsweg oder im Verwaltungsrechtsweg die Hinfälligkeit des Zwangsstrafenbeschlusses nach den Kriterien der §§ 35 und 36 EO geltend zu machen. Die Lösung des Zweitgerichts widerspreche Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs und Bescheiden der Präsidenten von Landesgerichten (etwa einem Beschluss des Präsidenten des Landesgerichts Wiener Neustadt vom und mehreren gleichartigen Entscheidungen des VwGH, führend AZ 2002/16/0157).

Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:

Mit ihren Ausführungen im Rekurs bestätigen die klagenden Parteien, dass die (allein noch zu behandelnde) Klage des Zweitklägers als solche nach §§ 35, 36 EO zu beurteilen ist und damit keine Feststellungsklage erhoben werden sollte. Auf die vom Berufungsgericht aufgezeigte Diskrepanz, die darin liegt, dass sich das Klagebegehren zu Punkt 1.) gegen einen Zwangsstrafenbeschluss richtet, zu dessen Hereinbringung in dem in Punkt 2.) genannten Verfahren des Erstgerichts gerade nicht die Exekution bewilligt wurde, gehen die Rechtsmittelwerber mit keinem Wort ein. Es ist daher davon auszugehen, dass sie die vom Berufungsgericht erwogene Ansicht, es liege insoweit ein (selbständiges) Feststellungsbegehren vor, nicht teilen bzw aufrecht erhalten. Dazu ist damit nicht weiter Stellung zu nehmen. Es ist in diesem Zusammenhang aber noch darauf hinzuweisen, dass es für die Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Hauptsache unerheblich ist, welche Geldstrafe(n) für die Höhe des Entscheidungsgegenstands maßgebend ist (sind), über den das Berufungsgericht entschieden hat, weil diese nach der stRsp des Obersten Gerichtshofs für die Zulässigkeit des Rekurses nach § 519 Abs 1 Z 1 ZPO ohne Bedeutung ist (2 Ob 508/91 = ZVR 1992/26 uva; RIS-Justiz RS0043886). Darauf wird erst wieder bei der Kostenentscheidung zurückzukommen sein. Im Einzelnen ist auszuführen:

1.) Zur Rechtsmittellegitimation der erstklagenden Partei:

Wie in der Entscheidung 3 Ob 98/98b = RdW 1999, 27 klargestellt wurde, bilden sowohl bei der Oppositions- als auch bei Impugnationsklage eine Mehrheit von Klägern nur dann eine einheitliche Streitpartei, wenn sie dies im Titelprozess waren und zusätzlich ein einheitlicher Einwendungstatbestand hinzukommt. Die bloße Solidarhaftung mehrerer Verpflichtete für eine Geldschuld bewirkt keine notwendige Streitgenossenschaft. Nicht einmal eine Solidarhaftung ist hier ersichtlich. Vor allem aber betrieb die beklagte Partei die Exekution allein gegen den Zweitbeklagten, weshalb die erstklagende Partei nicht Verpflichtete ist. Die Klagslegitimation steht aber bei der Opposition- wie auch der Impugnationsklage allein dem Verpflichteten im Exekutionsverfahren zu, was sich für die letztgenannte Klage schon aus dem Gesetzeswortlaut ergibt, aber auch für § 35 EO nicht zweifelhaft sein kann (3 Ob 18/66; Heller/Berger/Stix, EO4 367; Holzhammer, Zwangsvollstreckungsrecht4 149; Rechberger/Simotta, Exekutionsverfahren2 Rz 348; Jakusch in Angst, EO, § 35 Rz 83).

2.) Zur Unzulässigkeit des Rechtswegs:

Wie sich aus den nicht bekämpften (und nicht bekämpfbaren) Feststellungen des Rekursgerichts ergibt, wurde der beklagten Partei gegen den Zweitkläger die Exekution auf Grund eines Zahlungsbefehls des zuständigen Kostenbeamten des Firmenbuchgerichts bewilligt. Solche Zahlungsaufträge sind nach stRsp des VwGH (2002/16/0022 = ÖStZB 2003/142; wN bei Tschugguel/Pötscher, Die Gerichtsgebühren7 § 6 GEG, E 15 ff), der sich auch der Oberste Gerichtshof angeschlossen hat (8 Ob 544/92; ebenso u.a. Heller/Berger/Stix aaO 88, 401) Bescheide einer Verwaltungsbehörde. § 6 Abs 1 vierter Satz GEG ordnet ausdrücklich an, dass es sich dabei um Exekutionstitel iSd der Exekutionsordnung handle (zutreffend haben Heller/Berger/Stix aaO 85 bereits zu Zwangsstrafen nach der früheren Rechtslage gemäß § 132 ff FGG zur Erzwingung von Handlungen in Handelssachen ausgeführt, dass die Exekution nicht auf Grund des Strafbeschlusses, sondern auf Grund des Zahlungsauftrags bewilligt werde; ebenso zu einer Wertersatzstrafe nach dem FinStrG 8 Ob 544/92). Gegen die Richtigkeit dieser vom Berufungsgericht seiner Entscheidung zugrundegelegten Rechtsansicht wenden die Kläger in ihrem Rechtsmittel ein, das Berufungsgericht sei zu Unrecht vom repressiven Charakter der Zwangsstrafe ausgegangen. Darauf kann es nach dem Gesagten aber gar nicht ankommen. Ebensowenig ist klar, inwiefern der Beitritt Österreichs zu den Europäischen Gemeinschaften in diesem Punkt von Bedeutung wäre.

Demnach handelte es sich aber bei dem im vorliegenden Verfahren bekämpften Exekutionstitel um einen solchen nach § 1 Z 12 EO (8 Ob 544/92; wohl missverständlich Meinhart in Burgstaller/Deixler-Hübner, EO, § 1 Rz 15 unter unrichtiger Berufung auf Heller/Berger/Stix aaO 65 [richtig: 68], die nur - zu Recht - ausführen, es handle sich bei Zahlungsaufträgen von Kostenbeamten nicht um Beschlüsse der Zivilgerichte iSd § 1 Z 1 EO, zutr. dagegen der Hinweis von Meinhart aaO Rz 57 auf § 6 GEG). Gegen einen solchen Titel sind aber gemäß § 35 Abs 2 dritter Satz EO Einwendungen gegen den Anspruch bei jener Behörde anzubringen, von welcher der Exekutionstitel ausgegangen ist. Entgegen der Ansicht der Rechtsmittelwerber kann auch aus der Judikatur des VwGH nichts anderes abgeleitet werden. Zwar kann die Rechtsmäßigkeit der schon rechtskräftig verhängten Geldstrafen nach der Rsp des VwGH im Wege des Berichtigungsverfahrens gegen den Zahlungsauftrag nicht mehr aufgerollt werden (2002/16/0157; 2002/16/183; 2002/16/0184; 2002/16/0185). Daraus ist aber nicht abzuleiten, es wäre überhaupt unmöglich, Einwendungen iSd § 35 EO im Verwaltungsverfahren geltend zu machen (vgl dazu VwGH 90/17/0199 = AnwBl 1992, 751 [Arnold]). Insbesondere kann aber aus der Judikatur des VwGH in keiner Weise abgeleitet werden, es sei entgegen § 35 Abs 2 letzter Satz EO der Rechtsweg für Oppositionsklagen gegen Zahlungsaufträge von Kostenbeamten zulässig. Gesonderte Erwägungen, weshalb entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts der Rechtsweg für die geltend gemachten Impugnationsgründe offenstehen sollte, enthält das Rechtsmittel nicht. Dasselbe gilt - wie bereits dargelegt - für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage. Das erübrigt ein weiteres Eingehen auf diese Fragen.

Aus all dem ergibt sich, dass der Rekurs nicht erfolgreich sein kann.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 50, 41 ZPO.

Die beklagte Partei hat ihre Rekursbeantwortung ausdrücklich allein gegenüber dem Zweitkläger und nur insoweit erstattet, als aus Anlass des Berufung das Ersturteil und das diesem vorangegangene Verfahren als nichtig aufgehoben und seine Klage zurückgewiesen wurde. Damit ist aber auch nach dem RATG nur von einem Streitwert von 3.600 EUR (Geldstrafe laut Punkt 1.) des Klagebegehrens) auszugehen. Der Ansatz nach TP 3 C RATG beträgt somit 173,50 EUR.