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OGH vom 25.09.2015, 6Ob136/15s

OGH vom 25.09.2015, 6Ob136/15s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr.

Kuras als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Hargassner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A***** Gesellschaft m.b.H. Co KG, *****, vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei R***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Mag. Rainer Ebert und Mag. Gerhard Holzer, Rechtsanwälte in Hollabrunn, wegen 7.142,95 EUR sA, über den Revisionsrekurs der als klagende Partei einschreitenden A***** Gesellschaft m.b.H., *****, vertreten durch Dr. Markus Singer, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom , GZ 1 R 4/15s 18, womit der Beschluss des Bezirksgerichts Krems an der Donau vom , GZ 8 C 846/14y 14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die A***** Gesellschaft m.b.H. ist schuldig, der beklagten Partei die mit 559,15 EUR (davon 93,19 EUR USt) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die am eingebrachte, auf Zahlung des Kaufpreises für gelieferte Waren gerichtete Klage wurde von einer Kommanditgesellschaft erhoben.

Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Die Waren seien mangelhaft.

Die klagende Partei wurde am im Firmenbuch gelöscht.

In der Verhandlungstagsatzung am brachte der Klagevertreter nach Erörterung der Löschung der Kommanditgesellschaft vor, dass deren Vermögen auf die Komplementärgesellschaft übertragen worden sei, die inzwischen alleine die Geschäfte führe.

Mit Schriftsatz vom beantragte die als klagende Partei einschreitende Komplementärgesellschaft die Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei auf ihre Firma. Die Auseinandersetzung unter den Gesellschaftern habe vor dem nach der Klagseinbringung beim Firmenbuchgericht gestellten Löschungsantrag stattgefunden. Im Zeitpunkt der Löschung seien noch zwei Forderungen der Kommanditgesellschaft vorhanden gewesen, darunter jene gegen die Beklagte. Beide Forderungen seien im Zug der Auseinandersetzung mit Vereinbarung vom an die Komplementärgesellschaft abgetreten worden, weil diese im Zug der Liquidation die Geschäfte der Kommanditgesellschaft übernommen habe.

Die Beklagte sprach sich gegen den Antrag aus. Die Komplementärgesellschaft habe das Vermögen der Kommanditgesellschaft nicht übernommen.

Das Erstgericht bewilligte die begehrte Berichtigung der Parteienbezeichnung. Eine Einbringung des gesamten Vermögens sei nicht bescheinigt worden. Die Forderung gegen die Beklagte sei am von der Kommanditgesellschaft an die Komplementärgesellschaft abgetreten worden. Trete eine bereits vor Verfahrenseinleitung in Liquidation begriffene und später vollbeendete GmbH Co KG als Partei auf, so könne die Parteibezeichnung auf die Komplementärgesellschaft berichtigt werden, wenn die Forderung dieser übertragen worden sei, weil sich die Sachzuständigkeit dadurch nicht geändert habe.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Beklagten Folge und wies den Berichtigungsantrag ab. Es liege kein Fall der Anwachsung nach § 142 UGB vor. Aus den Urkunden ergebe sich, dass die klagende Kommanditgesellschaft ihr Unternehmen eingestellt und aufgelöst habe. Die Klägerin sei infolge der Forderungsabtretung schon bei Klagseinbringung nicht mehr Gläubigerin der Klagsforderung gewesen. Die Voraussetzungen einer Berichtigung der Parteienbezeichnung nach § 235 Abs 5 ZPO lägen nicht vor. Dass nunmehr die Komplementärgesellschaft Gläubigerin sei, könne die Richtigstellung der Parteibezeichnung nicht rechtfertigen.

Der nachträglich zugelassene (§ 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO) von der Komplementärgesellschaft als klagender Partei erhobene Revisionsrekurs , den die Beklagte beantwortete, ist zulässig; er ist aber nicht berechtigt.

Die Rechtsmittelwerberin führt aus, das Rekursgericht gehe zutreffend davon aus, dass eine Gesamt-rechtsnachfolge nicht vorliege. Die Kommanditgesellschaft sei vollbeendet. Sie sei nach der Abtretung ihrer Forderungen vermögenslos und beendet gewesen und daher gelöscht worden. Es existiere daher nur noch eine von zwei einst bestehenden und daher „möglichen“ Gesellschaften, nämlich die Komplementärgesellschaft, sodass deren Bezeichnung als „A***** Gesellschaft m.b.H Co KG“ keine Bedeutung mehr zukomme, die eine Richtigstellung der Parteibezeichnung ausschließe.

Rechtliche Beurteilung

Hierzu wurde erwogen:

1. Die Revisionsrekurswerberin ist in diesem Zwischenverfahren Beteiligte und rechtsmittellegitimiert, weil sie vom Erstgericht als Partei behandelt wurde und sie ein rechtliches Interesse an der Beseitigung der Rekursentscheidung hat (vgl RIS Justiz RS0107893).

2. Zutreffend hat das Rekursgericht die begehrte Berichtigung der Bezeichnung der klagenden Partei auf die Firma der Einzelrechtsnachfolgerin der Kommanditgesellschaft abgelehnt. Die Komplementär-gesellschaft war nach dem gesamten Inhalt der Klage nicht die gemeinte Klägerin. Die Rechtsmittelwerberin, die unstrittig nicht Gesamtrechtsnachfolgerin der klagenden Kommanditgesellschaft ist, strebt mit ihrem Richtigstellungsantrag einen gewillkürten Parteiwechsel an. Sie will in Bezug auf die Klagsforderung als Einzelrechtsnachfolger der Kommanditgesellschaft in den Prozess eintreten. Ein gewillkürter Parteiwechsel außerhalb der gesetzlich geregelten Fälle (§ 19 Abs 2, § 23 Abs 1 und § 234 Satz 2 ZPO) ist nach ständiger Rechtsprechung unzulässig (8 ObA 72/07g; RIS Justiz RS0039378; RS0039741; RS0039808; Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny ³ II/1 vor § 1 ZPO Rz 156 mwN). Selbst wenn man einen gewillkürten Parteiwechsel in gesetzlich nicht geregelten Fällen zuließe (vgl die vereinzelt gebliebenen Entscheidungen 8 Ob 650/91 und 4 Ob 79/08h), hätte die Revisionsrekurswerberin keinen Erfolg, weil die hierfür notwendige Zustimmung der Beklagten fehlte.

3.1. Eine Kommanditgesellschaft ist eine rechts- und damit parteifähige Personengesellschaft (§ 105 iVm § 161 Abs 2 UGB; Nunner Krautgasser in Fasching/Konecny ³ II/1 vor § 1 ZPO Rz 35 mwN).

3.2. Parteifähige Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften verlieren ihre Parteifähigkeit erst mit ihrer Vollbeendigung. Diese setzt nach herrschender Rechtsprechung einerseits die Vermögenslosigkeit, andererseits die Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch voraus (8 ObA 72/07g; RIS Justiz RS0050186; vgl Nunner Krautgasser in Fasching/Konecny ³ II/1 vor § 1 ZPO Rz 37 mwN; Fink in Fasching/Konecny ² II/2 § 155 ZPO Rz 17 mwN).

3.3. Führt die Gesellschaft einen Aktivprozess, in dem sie einen vermögenswerten Anspruch schlüssig geltend macht, steht dies einer Vollbeendigung jedenfalls entgegen (zB 8 Ob 652/88 SZ 62/127; 6 Ob 635/91; RIS Justiz RS0062191; U. Torggler in Straube 4 , UGB § 157 Rz 12 mwN; Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny ³ II/1 vor § 1 ZPO Rz 38 mwN). Im vorliegenden Fall machte die Kommanditgesellschaft zunächst eine Forderung geltend, behauptete aber später diese vor Klagseinbringung abgetreten und auch sonst kein Vermögen mehr zu haben.

3.4. Ist demnach die Kommanditgesellschaft den Behauptungen nach schon vor Klagseinbringung vermögenslos gewesen, so hat sie doch ihre Parteifähigkeit erst mit der rechtskräftigen Löschung im Firmenbuch verloren.

4.1. Nach älterer Rechtsprechung hätte im Fall der Vollbeendigung der Kommanditgesellschaft ohne Gesamtrechtsnachfolge die Vollbeendigung den Prozess nicht gemäß § 155 ZPO unterbrochen, sondern wäre der Prozess von diesem Zeitpunkt an durch alle Komplementäre und Kommanditisten zu führen gewesen (8 Ob 280/64 SZ 37/132; vgl Fink in Fasching/Konecny ² II/2 § 155 ZPO Rz 28 mwN).

4.2. Diese die Identität der Gesellschaft mit der Gesamtheit der Gesellschafter zu Grunde legende Auffassung wird in der neueren Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, von der abzugehen kein Anlass besteht, abgelehnt, weil ihr die gesetzliche Grundlage fehlt (ausführlich 1 Ob 551, 552/89 SZ 62/43; 8 Ob 652/88 SZ 62/127; insoweit zust Dellinger , JBl 1991, 636 f; Oberhammer , Die Offene Handelsgesellschaft im Zivilprozess 166 ff; Fink in Fasching/Konecny ² II/2 § 155 ZPO Rz 28 mwN).

5.1. In der Entscheidung 1 Ob 551, 552/89 (SZ 62/43) hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die „Richtigstellung“ der Parteienbezeichnung auf die im Zeitpunkt der Vollbeendigung vorhandenen Gesellschafter eine unzulässige Klagsänderung darstellt.

5.2. Entgegen der Meinung der Rechtsmittelwerberin ist für ihren Standpunkt aus der Entscheidung 14 Ob 128/86 (RIS Justiz RS0039524) nichts zu gewinnen. In dem dieser zugrunde liegenden Fall wurde die Berichtigung von einer im Außenverhältnis nicht existent gewordenen Kommanditgesellschaft, die in der Klage als beklagte Partei geführt wurde, auf eine natürliche Person bewilligt, weil nach den Klagsangaben auch klar war, wen der Kläger mit der nicht bestehenden Kommanditgesellschaft gemeint hat. Der Fall ist daher keineswegs gleichgelagert. Es kam zu keinem Parteiwechsel. Im vorliegenden Fall wurde aber nach dem gesamten Inhalt der Klage die Kommanditgesellschaft richtig als klagende Partei im Klagsrubrum angegeben. Aus diesem Grund kann sich die Rechtsmittelwerberin auch nicht auf die Rechtsprechung berufen, wonach selbst im Fall der Einbeziehung eines anderen Rechtssubjekts in das Verfahren keine unzulässige Klagsänderung vorliegt, wenn sich aus den anspruchsbegründenden Tatsachenbehauptungen für den Prozessgegner eindeutig ergibt, wer ihm gegenübersteht (RIS Justiz RS0039808 [T16]; RS0039337). In diesen Fällen kommt es zwar zu einem Personenwechsel, nicht aber zu einem Parteiwechsel ( Nunner-Krautgasser in Fasching/Konecny ³ II/1 vor § 1 ZPO Rz 12 mwN).

6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0060OB00136.15S.0925.000