OGH vom 15.12.2014, 6Ob136/14i
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Firmenbuchsache der im Firmenbuch des Handelsgerichts Wien zu FN ***** eingetragenen E***** Privatstiftung mit dem Sitz in W***** über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Stiftung, vertreten durch Doralt Seist Csoklich Rechtsanwalts Partnerschaft in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom , GZ 28 R 144/14y 12, mit dem der Beschluss des Handelsgerichts Wien vom , GZ 72 Fr 5169/14a 4, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Dem außerordentlichen Revisionsrekurs wird Folge gegeben .
Der angefochtene Beschluss wird dahin abgeändert, dass der Rekurs Dris. C***** K*****, soweit er sich gegen die Eintragung der Löschung Mag. F***** P*****s richtete, zurückgewiesen und im Übrigen der Beschluss des Erstgerichts wiederhergestellt wird.
Dr. C***** K***** ist schuldig, der Privatstiftung die mit 1.164,62 EUR (darin enthalten 194,10 EUR Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rechtsmittelverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Aufgrund der Entscheidungen des erkennenden Senats vom , 6 Ob 140/14b und 6 Ob 141/14z, enthält die maßgebliche Stiftungsurkunde der zu FN ***** eingetragenen E***** Privatstiftung aufgrund ihrer Änderungen vom und vom unter anderem folgende aktuelle Regelung:
5. Stiftungsvorstand
(1) Der Stiftungsvorstand besteht aus drei bis fünf Mitgliedern. Ein viertes und ein fünftes Mitglied des Stiftungsvorstandes kann nur von den Stiftern bestellt werden.
Die Funktionsperiode der Mitglieder des Stiftungsvorstandes beträgt 3 Jahre. In besonderen Ausnahmefällen kann die Bestellung von Mitgliedern des Stiftungsvorstandes auf eine kürzere Funktionsdauer erfolgen, wenn dies konkrete Umstände rechtfertigen.
Mitglieder des Stiftungsvorstandes, die am 4. (…) November 2013 (…) bereits im Amt waren, scheiden aus dem Stiftungsvorstand aus, sobald seit ihrer Bestellung 3 Jahre vergangen sind. Mitglieder des Stiftungsvorstandes, deren Funktionsperiode am 4. (...) November 2013 (…) bereits mindestens 3 Jahre betragen hat, scheiden am letzten Tag des auf die Eintragung der Stiftungsurkunde in der Fassung vom 4. (…) November 2013 (…) folgenden nächsten Monats, frühestens eine Woche nach Eintragung dieser Fassung der Stiftungsurkunde im Firmenbuch aus dem Stiftungsvorstand aus. Einer weiteren Beschlussfassung oder Erklärung bedarf es nicht.
Die Eintragung der Änderung vom durch das Erstgericht erfolgte am . Dr. C***** K***** ist beziehungsweise war seit der Ersteintragung der Privatstiftung im Jahr 2000 als Vorstandsmitglied im Amt und auf unbestimmte Zeit bestellt. Weiteres Vorstandsmitglied ist beziehungsweise war seit Mag. F***** P*****.
Das Erstgericht trug auf Antrag neu bestellter Mitglieder des Stiftungsvorstands die Löschung Dris. C***** K***** und Mag. F***** P*****s ein.
Das Rekursgericht wies über Rekurs Dris. C***** K***** das Eintragungsbegehren ab und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs der Privatstiftung ist zulässig; er ist auch berechtigt.
1. Das Rekursgericht hatte in den den Entscheidungen 6 Ob 140/14b und 6 Ob 141/14z zugrunde liegenden Verfahren die Eintragung der Änderungen der Stiftungsurkunde vom und vom abgelehnt und deshalb im vorliegenden Verfahren insoweit durchaus folgerichtig keinen Grund für eine Löschung Dris. C***** K***** und Mag. F***** P*****s als Vorstandsmitglieder gesehen. Da allerdings in der Zwischenzeit der erkennende Senat die erstinstanzlichen Eintragungsbeschlüsse hinsichtlich der Änderungen wiederhergestellt hat, trägt die Begründung des Rekursgerichts im vorliegenden Verfahren nicht mehr.
2. Es ist nicht strittig, dass Dr. C***** K***** am bereits seit mehr als drei Jahren Mitglied des Stiftungsvorstands war. Damit sind aber mit die Voraussetzungen des § 5 der aktuellen Stiftungsurkunde betreffend das Ausscheiden Dris. C***** K***** aus dem Vorstand erfüllt gewesen. Die vom Erstgericht eingetragene Löschung war rechtsrichtig, der erstinstanzliche Beschluss daher wiederherzustellen.
3. Mag. F***** P***** hat die Eintragung seiner Löschung nicht angefochten. Im Rekurs Dris. C***** K***** wird nur dieser als Einschreiter bezeichnet, der den Rekurs erhebt; es ist auch nicht erkennbar, dass Dr. C***** K***** als Vertreter Mag. F***** P*****s eingeschritten wäre. Lediglich im Rekursantrag strebt Dr. C***** K***** als Einschreiter die Aufhebung der Löschung auch Mag. F***** P***** an. Dazu war er jedoch nicht legitimiert (vgl G. Kodek in Kodek/Nowotny/Umfahrer , FBG [2005] § 15 Rz 181 mit Nachweisen aus der Rechtsprechung). Insoweit war deshalb der Rekurs Dris. C***** K***** zurückzuweisen.
4. Die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens gründet sich auf § 40 PSG iVm § 78 Abs 2 AußStrG. Dabei ist mangels gegenteiliger Anhaltspunkte als Bemessungsgrundlage der Zweifels-streitwert für Gerichtshöfe gemäß § 14 RATG (7.270 EUR) heranzuziehen (6 Ob 140/14b; 6 Ob 141/14z); die Privatstiftung hat nicht dargelegt, warum von der angestrebten Bemessungsgrundlage von 70.000 EUR auszugehen sein soll.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2014:0060OB00136.14I.1215.000