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OGH vom 12.12.2007, 6Ob281/07b

OGH vom 12.12.2007, 6Ob281/07b

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Schenk, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler und Univ.-Prof. Dr. Kodek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei I***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Josef Broinger und andere Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. KR Eduard R*****, 2. Eduard R*****, und 3. Peter R*****, alle vertreten durch Dr. Wolfram Wutzel, Rechtsanwalt in Linz, wegen 24.109,55 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgericht vom , GZ 14 R 90/07i-24, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerberin vermag keine iSd § 502 Abs 1 ZPO erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen.

Die Klägerin mietete von den beklagten Liegenschaftseigentümern die unbebaute Liegenschaft zur Errichtung eines Superädifikats für den Betrieb eines Handelsgewerbes mit Verkaufs- und Lagerhallen sowie Büroräumen. Im schriftlichen Mietvertrag vom 1./ wurde vereinbart, dass zuzüglich zum monatlichen Mietzins „die auf den Mietgegenstand entfallenden Betriebskosten im Sinne des MRG" zu bezahlen bzw den Vermietern zu ersetzen sind. Die Parteien streiten darüber, ob die Vereinbarung „Betriebskosten im Sinne des MRG" auch die im § 22 MRG bestimmten Auslagen für die Verwaltung umfasst. Fragen der Vertragsauslegung kommt regelmäßig keine über den konkret zu beurteilenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu. Eine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO könnte nur dann vorliegen, wenn dem Berufungsgericht eine erhebliche Fehlbeurteilung vorzuwerfen wäre, die vom Obersten Gerichtshof aus Gründen der Rechtssicherheit aufgegriffen werden müsste (vgl nur RIS-Justiz RS0042776; RS0042936; RS0044358). Davon kann hier keine Rede sein. Die Auffassung des Berufungsgerichts, dass nach den konkreten festgestellten Umständen des Falls - insbesondere aufgrund des Inhalts und des Ablaufs der Vertragsverhandlungen - die im Mietvertrag getroffene Regelung über die Betriebskosten dahin auszulegen ist, dass auch Verwaltungsauslagen (§ 22 MRG) umfasst sind, ist jedenfalls vertretbar.