OGH vom 14.12.1988, 3Ob198/88
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei B*** G*** DER F***
W***, gem. reg. Genossenschaft m.b.H., Salzburg,
Alpenstraße 70, vertreten durch Dr. Peter Raits ua, Rechtsanwälte in Salzburg, wider die verpflichtete Partei Wilhelm P***, Kaufmann, pA Firma P*** Zürich, Talacker 41, Schweiz, auch Wien 2, Weintraubengasse 9/5, vertreten durch Dr. Erhard Mack, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen 181.514,78 S sA, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Korneuburg als Rekursgerichtes vom , GZ 5 R 171/87-50, womit ihr Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Korneuburg vom , GZ E 6015/86-40, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Text
Begründung:
Dem Verpflichteten wurde zwecks Erhebung eines Rekurses gegen die Exekutionsbewilligung ein Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt beigegeben; ein Rekurs wurde aber nicht eingebracht. Das Versteigerungsedikt wurde am diesem Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt zugestellt; dieser verständigte hievon den Verpflichteten mit Schreiben vom . Zum Versteigerungstermin am erschien der Verpflichtete nicht und erhob daher auch keinen Widerspruch gegen den der Ersteherin sogleich erteilten Zuschlag. Der Beschluß auf Erteilung des Zuschlages wurde am wieder dem Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt zugestellt, der hievon den Verpflichteten mit Schreiben vom verständigte. Mit einer am eingelangten Eingabe vom (ON 42), erhob der Verpflichtete Rekurs "gegen die Versteigerung vom " mit der Begründung, er sei ungenügend informiert worden, sei zum Schätzungsgutachten nicht gehört worden und habe nicht gewußt, daß ein Überbot abgegeben werden könne, das er hiemit auftrags der Überbieterin Elveline R*** nachhole.
Mit Beschluß vom , dem Verpflichteten zugestellt am , stellte das Erstgericht diese Eingabe dem Verpflichteten zur Verbesserung binnen 14 Tagen zurück (Anführung des angefochtenen Beschlusses, Nachbringung der Unterschrift eines Rechtsanwaltes). Mit einer am eingelangten Eingabe vom (ON 43) ergänzte der Verpflichtete seine Rekursausführungen.
Mit Beschluß vom , dem Verpflichteten zugestellt am , wies das Erstgericht diese Eingabe insoweit als unzulässig zurück, als damit ein Widerspruch gegen den Zuschlag oder ein Rekurs gegen den Beschluß auf Verteilung des Zuschlages erhoben werden sollte, und stellte die Eingabe im übrigen zur Verbesserung binnen acht Tagen zurück (Angabe eines sonst anzufechtenden Beschlusses und Nachbringung der Anwaltsunterschrift). Am gab der Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt unter Wiedervorlage des Rekurses ON 42 einen Rekurs gegen den Beschluß auf Erteilung des Zuschlages zur Post, in dem der Standpunkt vertreten wurde, die Zustellung des Versteigerungsediktes und des Beschlusses auf Erteilung des Zuschlages hätte zu eigenen Handen des Verpflichteten selbst erfolgen müssen (Rekurs ON 46). Am langte eine weitere Eingabe des Verpflichteten vom ein (ON 47), in der er mitteilte, er habe seinen Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt nicht erreicht, und im wesentlichen auf den Inhalt seiner früheren Eingabe verwies.
Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Gericht zweiter Instanz den Rekurs ON 42, verbessert durch den Verfahrenshilfe-Rechtsanwalt im Rekurs ON 46, sowie die Rekursnachträge ON 43 und ON 47 mit der Begründung zurück, diese Rechtsmittel seien teils unzulässig, weil keiner der Rekursgründe des § 187 Abs. 1 EO geltend gemacht werde, teils verspätet, weil unter der Annahme einer unterlassenen Zustellung des Versteigerungsedikts an den Verpflichteten die absolute Rechtsmittelfrist des § 187 Abs. 1 EO (14 Tage nach dem Versteigerungstermin) versäumt worden sei. Das Gericht zweiter Instanz sprach aus, daß ein Rekurs gegen diese Entscheidung nicht zulässig sei.
Gegen diesen ihm am zugestellten Beschluß der zweiten Instanz gab der Verpflichtete am einen Rekurs zur Post, in dem er unter anderem "feststellte, er sei an der Versteigerung vom vertreten gewesen und habe außerdem Mehrbieter genannt."
Das Erstgericht faßte diese Eingabe als Rekursnachtrag zu den früheren Rekursen auf (obwohl der Einleitungssatz unmißverständlich zum Ausdruck brachte, daß der Beschluß vom angefochten werden sollte) und wies sie zurück, welcher Zurückweisungsbeschluß in der Folge aufgehoben wurde. Erst mit Beschluß vom , dem Verpflichteten zugestellt am , wurde dem Verpflichteten die Verbesserung des Rekurses an den Obersten Gerichtshof durch Nachreichung der Anwaltsfertigung binnen 14 Tagen aufgetragen, welchem Auftrag der Verpflichtete durch Wiedervorlage des Rekurses, versehen mit einer Anwaltsunterschrift, am (Postaufgabe ) nachkam. Da das Rechtsmittel des Verpflichteten nicht nur der Abwehr der Durchsetzung der betriebenen Forderung dient oder das bisher erzielte Meistbot betrifft, ist es gerechtfertigt, den Schätzwert der zu versteigernden Liegenschaft als Wert des Beschwerdegegenstandes zugrundezulegen, sodaß der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Zulässigkeit des Revisionsrekurses hier unbeachtlich ist, sondern von einem ordentlichen Vollrevisionsrekurs ausgegangen werden kann. Der Rekurs des Verpflichteten ist aber nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 187 Abs. 1 EO ist der Beschluß, durch welchen der Zuschlag erteilt wird, nur in folgenden drei Fällen anfechtbar:
1. Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin anwesend, gehört zu den Personen, welche gemäß § 182 Abs. 1 EO wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen waren, und macht eine Aktenwidrigkeit nach § 187 Abs. 1 Satz 2 EO geltend.
2. Der Rechtsmittelwerber war anwesend und wegen Erhebung des Widerspruchs zu befragen (wie oben 1.) und macht einen der im § 184 EO angeführten Mängel geltend, wegen welcher er im Versteigerungstermin erfolglos Widerspruch erhoben hatte.
3. Der Rechtsmittelwerber war im Versteigerungstermin nicht anwesend und macht binnen 14 Tagen nach dem Versteigerungstermin im Sinne des § 187 Abs. 1 EO letzter Satz den im § 184 Abs. 1 Z 3 EO angeführten Mangel geltend.
Die Fälle 1 und 2 scheiden aus, weil der Verpflichtete beim Versteigerungstermin nicht anwesend war. Das Rekursrecht des Falles 3 kommt aber schon deshalb nicht in Betracht, weil der Verpflichtete die absolute Frist des § 187 Abs. 1 EO versäumt hat. Diese 14-Tage-Frist läuft nicht etwa ab der Zustellung des Beschlusses auf Erteilung des Zuschlages, sondern vom Versteigerungstermin an (JBl 1988, 122 ua). Es ist daher ohne Bedeutung, ob die Ladung zur Versteigerungstagsatzung dem Gesetz entsprach.
Ein vom Rekurswerber nach dem Versteigerungstermin bekanntgegebenes Überbot hat mit der Erteilung des Zuschlages nichts zu tun. Zum einen müßte gemäß § 196 Abs. 1 EO die 14tägige Frist nach Verlautbarung der Zuschlagserteilung gewahrt und auch schon der vierte Teil des angebotenen Kaufpreises erlegt oder sichergestellt worden sein, zum anderen konnte ein Überbot vom Verpflichteten auch nicht im fremden Namen angebracht werden (§ 180 Abs. 1,§ 195 Abs. 2 EO). Und selbst wenn ein wirksames Überbot vorläge, hätte bloß das Verfahren nach den §§ 197 bis 199 EO stattzufinden (Verständigung des Erstehers, Annahme des Überbots, Aufhebung des früheren Zuschlages).
Eine Kostenentscheidung entfällt, weil die verpflichtete Partei keine Kosten verzeichnete.