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OGH vom 18.10.2012, 4Ob175/12g

OGH vom 18.10.2012, 4Ob175/12g

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Schenk als Vorsitzende und durch die Hofräte Dr. Vogel, Dr. Jensik, Dr. Musger und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** Gesellschaft mbH Co KG, *****, vertreten durch Korn Rechtsanwälte OG in Wien, gegen die beklagte Partei Mediengruppe „Ö*****“ GmbH, *****, vertreten durch Zöchbauer Frauenberger Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung, Beseitigung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert 45.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom , GZ 4 R 30/12d 14, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat den Werkcharakter der strittigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht generell verneint, sondern im Einzelnen geprüft, ob die Beklagte von jenen Teilen dieser Bedingungen, die Werkcharakter aufweisen, einen ausreichenden Abstand gehalten hat. Dabei ist es im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass der jeweilige Grad der Individualität ein Element bei der Beantwortung der Frage ist, ob noch eine rechtsverletzende Bearbeitung iSv § 5 Abs 1 UrhG oder schon eine freie Nachschöpfung iSv § 5 Abs 2 UrhG vorliegt (4 Ob 170/07i = SZ 2008/31 Natascha K/Phantombild; RIS-Justiz RS0123238). Ein ausreichender Abstand (ein „Verblassen“ des Originals) ist daher umso eher anzunehmen, je weniger sich eine als Vorbild herangezogene Bestimmung von branchenüblichen Klauseln abhebt. In der von der Klägerin zitierten Entscheidung 4 Ob 248/07k (= MR 2008, 157 [ Walter ] Vorarlberg Online II) stellte sich diese Frage nicht, weil die strittigen Texte dort wörtlich übernommen worden waren. Zudem lag dort anders als hier eine glatte Übernahme im Sinn des Lauterkeitsrechts vor.

Mit den konkreten Erwägungen des Berufungsgerichts zu den einzelnen Klauseln setzt sich die Revision nicht auseinander. Damit gelingt es ihr nicht, eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufzugreifende Fehlbeurteilung des jeweiligen Einzelfalls aufzuzeigen.