OGH vom 19.09.2019, 2Ob149/19d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden und den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der ***** 2017 verstorbenen A***** G*****, zuletzt *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erbansprecherin A***** G*****, vertreten durch Mag. Astrid Roblyek, Rechtsanwältin in Klagenfurt, gegen den Beschluss des Landesgerichts Klagenfurt als Rekursgericht vom , GZ 1 R 57/19f-59, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Zwar ist richtig, dass eine Demenzerkrankung die Testierfähigkeit ausschließen kann (2 Ob 228/16t mwN). Im vorliegenden Fall wurde aber keine solche Erkrankung festgestellt. Sollte sie allenfalls in geringem Ausmaß vorgelegen sein, besteht dennoch nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen zum Geisteszustand der Erblasserin, die sich auf Aussagen unbeteiligter Zeugen und ein psychiatrisches Gutachten stützen, nicht der geringste Zweifel an der Testierfähigkeit bei Errichtung des strittigen Testaments.
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2019:0020OB00149.19D.0919.000 |
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Fundstelle(n):
NAAAD-49610