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OGH vom 09.09.2015, 2Ob149/15y

OGH vom 09.09.2015, 2Ob149/15y

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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon. Prof. Dr. Danzl als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Veith und Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und den Hofrat Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach der am verstorbenen E***** L***** R*****, über den Revisionsrekurs der Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, 1010 Wien, Singerstraße 17 19, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom , GZ 43 R 291/15k 133, womit infolge Rekurses der Republik Österreich der Beschluss des Bezirksgerichts Favoriten vom , GZ 8 A 8/12x 128, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung wird abgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Rechtsmittelwerberin vertretene Auffassung, § 730 Abs 2 ABGB idF ErbRÄG 1989 BGBI 1989/656, sei unter gewissen Umständen auch dann anzuwenden, wenn der Erblasser nach dem gestorben sei, ist mit dem eindeutigen Wortlaut von Art IV § 3 Abs 1 Z 2 FamErbRÄG 2004, BGBI I 2004/58, unvereinbar. Danach ist für die Anwendung des neuen Rechts ausschließlich der Todeszeitpunkt des Erblassers maßgebend. Abgesehen davon legt die Rechtsmittelwerberin nicht nachvollziehbar dar, weshalb gerade die von 1991 bis 2004 geltende Rechtslage für die Beurteilung der Verwandtschaft zwischen dem 1937 verstorbenen Großvater der Erbansprecherin und der 1917 geborenen und 1973 gestorbenen Mutter der Erblasserin maßgebend sein soll. Andere Rechtsfragen, die durchaus erheblich sein könnten, macht der Revisionsrekurs nicht geltend. Er ist daher ungeachtet der Zulassung durch das Rekursgericht zurückzuweisen.

Der Antrag auf Zuspruch der Kosten der Revisionsrekursbeantwortung ist abzuweisen, weil die Rechtsmittelgegnerin nicht auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hingewiesen hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:OGH0002:2015:0020OB00149.15Y.0909.000