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OGH vom 29.10.2013, 3Ob198/13h

OGH vom 29.10.2013, 3Ob198/13h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Prückner als Vorsitzenden, den Hofrat Univ. Prof. Dr. Neumayr, die Hofrätin Dr. Lovrek sowie die Hofräte Dr. Musger und Dr. Roch als weitere Richter in der beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems anhängigen Exekutionssache der betreibenden Partei V***** AG, *****, vertreten durch Sattlegger, Dorninger, Steiner Partner Anwaltssozietät in Linz, und weiterer beigetretener betreibender Parteien, gegen die verpflichteten Parteien 1. Mag. G*****, 2. E*****, beide *****, vertreten durch GKP Gabl Kogler Leitner Rechtsanwälte OG in Linz, wegen Delegierung, über den Rekurs der verpflichteten Parteien gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz vom , GZ 1 Nc 6/13m 2, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Text

Begründung:

Die Verpflichteten stellten in dem gegen sie geführten Zwangsversteigerungsverfahren den Antrag (ON 223) auf Delegierung des beim Bezirksgericht Kirchdorf an der Krems anhängigen Exekutionsverfahrens an ein anderes im Sprengel des Oberlandesgerichts Linz, nicht jedoch im Sprengel des Landesgerichts Steyr gelegenes Bezirksgericht.

Der zuständige Richter des Bezirksgerichts Kirchdorf an der Krems sprach sich ebenso wie die betreibende Partei und eine weitere beigetretene betreibende Partei gegen die Delegierung aus.

Das Oberlandesgericht Linz wies den Antrag ab.

Es ging zusammengefasst davon aus, dass der Delegierungsantrag nicht auf Ablehnungsgründe gestützt werden könne. Er könne auch nicht dazu verwendet werden, bereits im Verfahren erfolglos gebliebene Ablehnungsanträge einer neuerlichen Überprüfung zu unterziehen.

Gegen diesen Beschluss richtet sich der von den Verpflichteten erhobene Rekurs.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist zulässig ( Mayr in Rechberger ³ § 31 JN Rz 6 mwN), aber nicht berechtigt.

Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei von dem Oberlandesgericht, in dessen Sprengel das zuständige Gericht gelegen ist, anstelle desselben ein anderes im Sprengel dieses Oberlandesgerichts gelegenes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden.

Eine Delegierung ist zweckmäßig iSd § 31 Abs 1 JN, wenn die Zuständigkeitsübertragung an das andere Gericht zu einer wesentlichen Verkürzung des Prozesses, zu einer Erleichterung des Gerichtszugangs und der Amtstätigkeit oder zu einer wesentlichen Verbilligung des Rechtsstreits beitragen kann.

Keinen dieser Gründe machen die Verpflichteten geltend. Vielmehr stützen sie ihren Antrag allein auf Ablehnungsgründe, das Vorliegen von ungünstigen Entscheidungen und auf behauptete Verfahrensverstöße des bisher zuständigen Gerichts. Damit kann ein Delegierungsantrag aber nicht erfolgreich begründet werden (3 Nc 16/10y; Ballon in Fasching/Konecny ² § 31 JN Rz 8 je mwN; RIS-Justiz RS0046333).

Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.

Fundstelle(n):
ZAAAD-49590