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OGH vom 24.09.2019, 6Ob135/19z

OGH vom 24.09.2019, 6Ob135/19z

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Schramm als Vorsitzenden und die Hofräte Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek, Dr. Nowotny sowie die Hofrätin Dr. Faber als weitere Richter in der Außerstreitsache der Antragstellerin N*****, Ungarn, vertreten durch Dr. Katharina Taudes, Rechtsanwältin in Salzburg, gegen den Antragsgegner G*****, vertreten durch Dr. Lorenz Wolff, Rechtsanwalt in Salzburg als Verfahrenshelfer, wegen Rückführung der minderjährigen L*****, geboren am ***** 2015, nach dem Haager Kindesentführungsübereinkommen, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Akt wird dem Erstgericht zurückgestellt.

Text

Begründung:

Mit Beschluss vom unterbrach der Oberste Gerichtshof gemäß § 111e AußStrG das Verfahren über die Rückführung der Minderjährigen, die sich derzeit beim Vater (Antragsgegner) in Österreich aufhält, nach Ungarn, wo die Mutter (Antragstellerin) lebt, im Hinblick auf eine Entscheidung des ungarischen Amtsgerichts Szigetszentmiklós (als Pflegschaftsgericht) vom , wonach es dem Wohl der Minderjährigen nicht diene, wenn sie aus dem bisherigen gewöhnlichen ihr Sicherheit und Berechenbarkeit gebenden Umfeld herausgerissen wird, bis die elterliche Sorge rechtskräftig entschieden ist; das Verfahren werde nur über Antrag fortgesetzt.

Am beantragte die Mutter, das Verfahren über die Rückführung fortzusetzen und den Akt wiederum an den Obersten Gerichtshof zu übermitteln. Der Gerichtshof Budapest habe den der Entscheidung des Amtsgerichts Szigetszentmiklós zugrunde liegenden Antrag des Vaters abgewiesen.

Der Vater sprach sich gegen die Fortsetzung des Rückführungsverfahrens aus; er habe gegen die Entscheidung des Gerichtshofs Budapest ein außerordentliches Rechtsmittel erhoben.

Rechtliche Beurteilung

Der Oberste Gerichtshof hat in der Entscheidung 6 Ob 135/19z nicht – wie in der Entscheidung 6 Ob 143/18ziFamZ 2018/225 (Fucik) – das Verfahren über den Revisionsrekurs, sondern das (gesamte) Verfahren über die Rückführung der Minderjährigen unterbrochen. Folgerichtig hat deshalb die Antragstellerin auch die Fortsetzung des (Rückführungs-)Verfahrens (durch das Erstgericht) und (sodann) die Vorlage des Aktes an den Obersten Gerichtshof beantragt. Über den Fortsetzungsantrag hat somit zunächst das Erstgericht zu entscheiden. Da das Erstgericht bereits mit Beschluss vom gemäß § 111a, 110 AußStrG Abstand von der zwangsweisen Durchsetzung der angeordneten Rückführung bis zum Vorliegen der Entscheidung des Obersten Gerichtshofs (über den außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den die Rückführung anordnenden Beschluss des Rekursgerichts) genommen hat, liegt hier kein im Interesse des Kindeswohls zu beachtender Umstand vor, der (allenfalls) eine sofortige Entscheidung des Obersten Gerichtshofs über den Fortsetzungsantrag notwendig machen könnte; ein solcher wird von den Parteien auch nicht behauptet.

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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2019:0060OB00135.19Z.0924.000

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