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OGH vom 09.09.2013, 6Ob135/13s

OGH vom 09.09.2013, 6Ob135/13s

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ. Prof. Dr. Kodek und Dr. Nowotny als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am verstorbenen F***** M*****, geboren am *****, zuletzt wohnhaft *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des erblasserischen Neffen F***** M*****, vertreten durch Dr. Josef Faulend Klauser und Dr. Christoph Klauser, Rechtsanwälte in Deutschlandsberg, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom , GZ 6 R 48/13k 95, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen (§ 71 Abs 3 AußStrG).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Die Bestimmung des Anerben nach § 3 AnerbenG kann regelmäßig nur aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls erfolgen und wirft daher im Allgemeinen keine erheblichen Rechtsfragen iSd § 62 Abs 1 AußStrG auf (vgl auch 6 Ob 205/10f).

Soweit sich der Revisionsrekurswerber darauf beruft, das Ältestenrecht komme nicht dem von den Vorinstanzen als Anerben bestimmten Bruder des Erblassers, sondern ihm selbst zugute, weil der vorverstorbene Vater des Revisionsrekurswerbers älter als der erblasserische Bruder sei, ist dem entgegenzuhalten, dass die Vorinstanzen bei der Bestimmung des Anerben gar nicht das Ältestenrecht angewendet haben. Vielmehr hat das Rekursgericht seine Entscheidung darauf gestützt, dass der Bruder des Erblassers gemäß § 3 Abs 2 Z 1 AnerbenG dem erblasserischen Neffen vorgehe. Lediglich subsidiär hat sich das Rekursgericht darauf gestützt, dass selbst dann, wenn der Grad der Verwandtschaft des Rekursgegners zum Erblasser nicht näher wäre als jener des Rekurswerbers, das Ältestenrecht des § 3 Abs 2 Z 2 AnerbenG zur Anwendung komme. Im Übrigen kann keinem Zweifel unterliegen, dass der Revisionsrekurswerber jünger ist als der erblasserische Bruder. Dass der vorverstorbene Vater des Revisionsrekurswerbers älter ist als der erblasserische Bruder, ist nach § 3 Abs 2 Z 2 AnerbenG ohne Bedeutung. Der klare Gesetzeswortlaut stellt vielmehr auf die in Betracht kommenden Miterben, nicht auf deren Eltern ab.

Das Rekursgericht hat auch ausführlich dargelegt, dass die Unterlassung der Zustellung des eingeholten orthopädischen Gutachtens dadurch geheilt ist, dass der Rekurswerber im Rekurs Gelegenheit hatte, sich mit diesem Gutachten auseinanderzusetzen. Die übrigen Revisionsrekursausführungen betreffen lediglich vom Rekursgericht bereits verneinte Verfahrensmängel (vgl RIS Justiz RS0007232 [T3 und T 11]). Soweit der Revisionsrekurswerber die Bestellung eines orthopädischen Sachverständigen als unzureichend moniert, übersieht er zudem, dass er im Verfahren erster Instanz überhaupt keinen Sachverständigenbeweis beantragt hat, sondern lediglich die Beischaffung der Krankengeschichte, aus der sich aber gerade kein Hinweis auf einen möglichen Alkoholabusus des erblasserischen Bruders, sondern lediglich auf orthopädische Behandlungen ergab.

Damit bringt der Revisionsrekurswerber aber keine Rechtsfragen der in § 62 Abs 1 AußStrG geforderten Qualität zur Darstellung, sodass der Revisionsrekurs spruchgemäß zurückzuweisen war.