OGH vom 14.07.2005, 6Ob135/05d
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Ehmayr als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Huber, Dr. Prückner, Dr. Schenk und Dr. Schramm als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei R***** reg GenmbH, *****, vertreten durch Schmidberger, Kassmannhuber, Schwager, Rechtsanwaltspartnerschaft in Steyr, gegen die beklagte Partei Franz W*****, vertreten durch Mag. Eduard Aschauer, Rechtsanwalt in Steyr, wegen 320.881,53 EUR, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Berufungsgericht vom , GZ 1 R 86/05y-42, womit über die Berufung der beklagten Partei das Urteil des Bezirksgerichts Steyr vom , GZ 9 C 1197/03y-36, bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Die klagende Bank stellte zwei Kredite wegen Zahlungsverzugs des Beklagten fällig. Gegen die Stattgebung ihres Zahlungsbegehrens durch die Vorinstanzen wendet sich die außerordentliche Revision des Beklagten. Seine Qualifikation als Unternehmer (§ 1 KSchG) sei falsch. Es hätte einer (nicht festgestellten) qualifizierten Mahnung nach § 13 KSchG bedurft. Eine im Rahmen eines außerordentlichen Rechtsmittels aufgreifbare rechtliche Fehlbeurteilung liegt jedoch nicht vor:
Rechtliche Beurteilung
Nach den getroffenen Feststellungen war der Beklagte zum Zeitpunkt der Kreditaufnahme (es handelte sich um Umschuldungen) als Landwirt immer noch erwerbstätig. Ein Großteil der Landwirtschaft war seit 1970 verpachtet. Zwei bis drei Hektar wurden vom Beklagten und seiner Frau bewirtschaftet. Der Beklagte war Betriebsführer und Landwirt zum Zeitpunkt des Abschlusses der Kreditverträge. Er stellte zwar schon im September 2001 einen Pensionsantrag, eine Erwerbsunfähigkeitspension wurde ihm aber erst Ende 2002 oder Anfang 2003 zuerkannt. Die Fälligstellung der Kredite erfolgte am .
Beim festgestellten Sachverhalt kann es nicht zweifelhaft sein, dass der Beklagte die Kreditgeschäfte noch als aktiver Nebenerwerbslandwirt schloss und dass diese Geschäfte unternehmensbezogen waren. Auch Abwicklungsgeschäfte sind Geschäfte eines Unternehmers (5 Ob 509/92 = SZ 65/37). Landwirte werden als Unternehmer iSd KSchG qualifiziert (RIS-Justiz RS0065348; RS0065380). Die von ihnen abgeschlossenen Geschäfte sind im Zweifel als zum Betrieb gehörig anzusehen (RS0065326). Diese Grundsätze gelten auch für Nebenerwerbslandwirte (7 Ob 22/04t).
Einzige erhebliche Rechtsfrage könnte der vom Beklagten relevierte Umstand sein, dass er lange nach Abschluss der Kreditverträge Pensionist wurde und eine dadurch bewirkte Verbrauchereigenschaft auf die Abwicklung der Kreditverträge von Einfluss sein könnte. Die Frage ist jedoch nach dem klaren Gesetzeswortlaut und dem Gesetzeszweck zu verneinen. Das Gesetz stellt im § 1 KSchG auf den Abschluss der Rechtsgeschäfte ab. Der Verbraucherschutz gilt für Rechtsgeschäfte, die Personen abschließen, die nicht Unternehmer sind (Verbrauchergeschäfte). Letztere werden deshalb vom Verbraucherschutz ausgenommen, weil einem Unternehmer zugesonnen werden kann, dass er die Tragweite auch langfristiger vertraglicher Bindungen richtig einschätzt (für Versicherungsverträge: RIS-Justiz RS0112255). Dies muss auch für Kreditgeschäfte gelten, bei denen der Schuldner über einen längeren Zeitraum Rückzahlungen zu leisten hat. Ein zwischen Unternehmern abgeschlossenes Rechtsgeschäft bleibt vom Anwendungsbereich des KSchG ausgeschlossen, auch wenn ein Vertragsteil in der Folge seine Unternehmenstätigkeit einstellt. Dass es für die Beurteilung, ob ein Verbrauchergeschäft vorliegt, ausschließlich auf den Abschlusszeitpunkt ankommt, geht überdies aus der Bestimmung des § 1 Abs 3 KSchG über die sogenannten Gründungsgeschäfte klar hervor. Die vor Aufnahme des Betriebs des Unternehmens geschlossenen Privatgeschäfte bleiben solche, auch wenn in der Folge die Unternehmenstätigkeit aufgenommen wird. Eine gegenteilige Auffassung für den umgekehrten Fall (Verlust der Unternehmereigenschaft) bedeutete einen Wertungswiderspruch.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).