OGH vom 25.09.2015, 5Ob182/15y
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie den Hofrat Dr. Höllwerth, die Hofrätin Dr. Grohmann, die Hofräte Mag. Wurzer und Mag. Painsi als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei ***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Martin Schober, Rechtsanwalt in Wiener Neustadt, gegen die beklagte und widerklagende Partei B***** GmbH, *****, vertreten durch Mag. Martin Machold, Rechtsanwalt in Wien, wegen 19.680,72 EUR sA (AZ 70 Cg 78/11g) und 19.125 EUR sA (AZ 70 Cg 5/12y), infolge „außerordentlicher“ Revision der beklagten und widerklagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht vom , GZ 3 R 57/15z 63, mit dem das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt vom , GZ 70 Cg 78/11g (70 Cg 5/12y) 53 bestätigt wurde, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Text
Begründung:
Die Klägerin und Widerbeklagte (fortan nur mehr: Klägerin) begehrte von der Beklagten und Widerklägerin (fortan nur mehr: Beklagte) zu AZ 70 Cg 78/11g die Zahlung von 19.680,72 EUR sA. Die Beklagte begehrte von der Klägerin zu AZ 70 Cg 5/12y die Zahlung von 19.125 EUR sA.
Das Erstgericht hat die beiden Verfahren verbunden und mit seinem Urteil die Beklagte zur Zahlung von 19.680,72 EUR sA an die Klägerin verpflichtet sowie das Begehren der Beklagten auf Zahlung von 19.125 EUR sA abgewiesen.
Das Berufungsgericht gab der von der Beklagten gegen das Urteil des Erstgerichts erhobenen Berufung nicht Folge und sprach aus, dass die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die „außerordentliche“ Revision der Beklagten, mit dem diese den Klagszuspruch von 11.228,22 EUR sA wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung bekämpft.
Das Erstgericht hat dieses Rechtsmittel dem Obersten Gerichtshof direkt vorgelegt. Eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs kommt (derzeit) aber nicht in Betracht:
Rechtliche Beurteilung
Eine Revision ist nach § 502 Abs 3 ZPO außer im Fall des § 508 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz an Geld oder Geldeswert zwar 5.000 EUR, nicht aber insgesamt 30.000 EUR übersteigt und das Berufungsgericht die ordentliche Revision wie hier nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO für nicht zulässig erklärt hat.
Im Fall der Verbindung mehrerer Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist die Zulässigkeit von Rechtsmitteln gegen die gemeinsame Entscheidung für jedes der verbundenen Verfahren gesondert zu beurteilen. Dies gilt auch im Fall der Verbindung von Klage und Widerklage (RIS Justiz RS0036717 [T18]; RS0037252 [T10]). Gegenteiliges ist auch aus der von der Beklagten ins Treffen geführten Entscheidung 2 Ob 5/93 (JBl 1993, 794) nicht abzuleiten ( 4 Ob 2336/96z SZ 69/266).
Der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz übersteigt in den verbundenen Verfahren jeweils 5.000 EUR, aber nicht 30.000 EUR. Das Rechtsmittel ist daher, auch wenn es als „außerordentliches“ bezeichnet wird, nicht dem Obersten Gerichtshof, sondern dem Berufungsgericht (allenfalls nach Verbesserung) vorzulegen. Ob die im Rechtsmittel enthaltenen Ausführungen, wonach die Revision zulässig sei, den Erfordernissen des § 508 Abs 1 ZPO entsprechen, bleibt der Beurteilung der Vorinstanzen vorbehalten (RIS Justiz RS0109623 [T5, T 8]; RS0109501 [T12]).
Aus diesen Erwägungen sind die Akten dem Erstgericht zurückzustellen.
European Case Law Identifier
ECLI:AT:OGH0002:2015:0050OB00182.15Y.0925.000
Fundstelle(n):
BAAAD-49439