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OGH vom 29.01.1974, 4Ob344/73

OGH vom 29.01.1974, 4Ob344/73

Norm

Allgemeines Sozialversicherungsgesetz § 31;

Urheberrechtsgesetz § 18;

Urheberrechtsgesetz § 53 Abs 1 Z 3;

Kopf

SZ 47/7

Spruch

Für Fernsehaufführungen in einem Kurheim eines Sozialversicherungsträgers ist Aufführungsfreiheit gemäß § 53 Abs. 1 Z. 3 UrhG zu verneinen, Öffentlichkeit gemäß § 18 UrhG zu bejahen

(OLG Wien 1 R 127/73; LGZ Wien 26 Cg 21/73)

Text

Die Klägerin begehrt, die Beklagte schuldig zu erkennen, die öffentliche Aufführung von Werken der Tonkunst, welche durch die Zugehörigkeit des Textdichters, des Komponisten oder Musikverlegers zur klagenden Partei oder zu einer dieser durch Gegenseitigkeitsvertrag angeschlossenen ausländischen Urhebergesellschaft dem Werkbestand der klagenden Partei angehören, durch lebende Musik oder mechanische Musik welcher Art immer, soweit es hiezu der Einwilligung der Urheber bedarf, zu unterlassen. Sie brachte vor, die Beklagte führe in zwei allgemein zugänglichen Räumen ihres Kurheimes in Bad G seit dem Jahre 1963 mittels zweier von ihr betriebener Fernsehapparate geschützte Werke aus dem Werkbestand der Klägerin öffentlich auf, ohne dafür an die Klägerin ein Entgelt zu bezahlen. Die Darbietungen der Beklagten dienten auch gewerblichen Zwecken, da die Aufnahme der Versicherten in das Heim die Gegenleistung für ihre Beiträge darstelle.

Die Beklagte hat beantragt, das Klagebegehren abzuweisen. Sie wandte ein, die Räume, in denen Fernsehapparate aufgestellt seien, stunden während des Betriebes der Fernsehempfänger nur den Heiminsassen, diesen aber kostenlos, zur Verfügung. Die Sendungen seien daher weder öffentlich noch entgeltlich. Die Heiminsassen bildeten einen bestimmt abgegrenzten Personenkreis, der sich in der privaten Sphäre zusammenfinde. Die Führung eines Kurheimes diene auch keinen gewerblichen Zwecken. Schließlich liege Aufführungsfreiheit nach § 53 Abs. 1 Z. 3 UrhG vor.

Das Erstgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:

Die Beklagte betreibt in Bad G ein Kurheim für Versicherte und deren Angehörige der Land- und Forstwirtschaftlichen Sozialversicherungsantrag und der Pensionsversicherungsanstalt der Bauern. Die Heiminsassen, die sich aus allen Altersgruppen zusammensetzten und aus dem gesamten Bundesgebiet kommen, haben für den Aufenthalt keine gesonderten Zahlungen zu leisten. An jedem Montag wird eine Gruppe von 18 bis 27 Personen neu in das Heim aufgenommen; sie verläßt dieses nach 26 Tagen. Insgesamt sind jeweils 100 Personen im Heim untergebracht. In diesem Heim befinden sich zwei Aufenthaltsräume (für Raucher bzw. Nichtraucher) mit einem Fassungsvermögen von je zirka 30 Personen, in denen je ein Fernsehapparat aufgestellt ist. Um zu diesen Räumen zu gelangen, muß man am Verwaltungsbüro des Heimes vorbeigehen, wobei durch ein Fenster im Büro eine gewisse Kontrolle ausgeübt wird. Die beiden Aufenthaltsräume sind nicht allgemein zugänglich, doch können Besucher von Heiminsassen sich insbesondere bei Schlechtwetter während der Besuchszeit dort aufhalten. Die Fernsehapparate werden regelmäßig erst nach dem Abendessen, im Sommer um 19 Uhr, im Winter um 18.30 Uhr, eingeschaltet. Zu dieser Zeit sind keine Besucher mehr im Haus. Nur ausnahmsweise werden auch nachmittags über besonderen Wunsch die Geräte eingeschaltet. Hausfremde Personen haben aber dann keinen Zutritt zu diesen Räumen. Die Teilnahme am Fernsehprogramm ist für die Heiminsassen völlig freiwillig und kostenlos. Speisen und Getränke werden dabei nicht ausgegeben. Lediglich Gleichenberger Johannisbrunn kann von den Heiminsassen beim Hauswart besorgt werden, doch hat damit das Kurheim selbst nichts zu tun. Die Heimbewohner sind in Ein- und Zweibettzimmern untergebracht. Am Vormittag befinden sie sich im Kurmittelhaus zur Kur. Die Mahlzeiten werden gemeinsam im Heim eingenommen. Am Nachmittag finden zeitweise hausinterne Veranstaltungen medizinischer Art statt. Innerhalb der einzelnen Turnusse entwickelt sich ein gewisses Zusammengehörigkeitsgefühl.

Daraus schloß das Erstgericht, daß die Darbietungen der Fernsehsendungen als öffentlich zu betrachten seien, da jeder Insasse des Kurheimes auf Grund seiner persönlichen Entscheidung an dem Fernsehprogramm teilnehme und daher nicht primär eine private Zusammenkunft vorliege, bei der auch ein Fernsehprogramm konsumiert wird. Eine Aufführungsfreiheit nach § 53 Abs. 1 Z. 3 UrhG liege aber im Hinblick auf die Bestimmung des § 53 Abs. 3 UrhG nicht vor.

Die Berufung der Beklagten blieb erfolglos. Das Berufungsgericht übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes. Rechtlich ging es davon aus, daß die Darbietung von Fernsehsendungen in den Aufenthaltsräumen der Erholungsheime der Beklagten öffentliche Aufführungen im Sinne des § 18 UrhG seien. Die in das Heim eingewiesenen Patienten kämen nämlich nur zufällig zusammen, der Aufenthalt sei von so kurzer Dauer, daß nicht angenommen werden könne, daß sich sonst fremde, nicht durch gleiche Interessen verbundene Menschen so zusammengehörig betrachteten, daß ihre Zusammenkünfte beim Fernsehen als solche der Privatsphäre angesehen werden könnten. Der Empfang von Fernsehsendungen bei solchen Zusammenkünften müsse daher als öffentlich beurteilt werden. Eine Aufführungsfreiheit nach § 53 (Abs. 1 Z. 3) UrhG sei nicht gegeben, weil die Mitwirkenden an der Aufführung der Werke, nämlich die an der Fernsehsendung beteiligten ausführenden Künstler, überwiegend ein Entgelt erhielten und der Ausschluß der Aufführungsfreiheit für bühnenmäßige Aufführungen einer Oper oder eines anderen mit einem Werk der Literatur verbundenen Werkes der Tonkunst und für die Aufführung eines Werkes der Tonkunst in Verbindung mit einem Filmwerk oder einem anderen kinematographischen Erzeugnis auch für den öffentlichen Fernsehempfang solcher bühnenmäßiger Aufführungen gelte. Es sei daher das dem Klagebegehren stattgebende Urteil des Erstgerichtes zu bestätigen gewesen, ohne daß die Frage erörtert werden brauchte, ob der öffentliche Empfang der Fernsehsendungen in den Heimen der Beklagten Erwerbszwecken diene.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision der beklagten Partei nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

In der Revision wird zunächst geltend gemacht, daß die Insassen der Kurheime durch derartige zwischenmenschliche Beziehungen verbunden seien, daß der gemeinsame Fernsehempfang der Privatsphäre zugerechnet werden müsse; gerade durch den Fernsehempfang solle ihnen unter anderem auch das Gefühl vermittelt werden, sich zu Hause zu fühlen.

Diese Ausführungen sind nicht stichhältig.

Bereits das Berufungsgericht hat darauf verwiesen, daß eine Aufführung dann öffentlich im Sinne des § 18 UrhG ist, wenn sie nicht von vornherein auf einen in sich geschlossenen, nach außen begrenzten Kreis abgestimmt, also allgemein zugänglich ist, oder der bestimmte oder bestimmbare Personenkreis nicht durch solche Beziehungen verbunden ist, die seine Zusammenkünfte als solche der Privatsphäre erscheinen lassen; das ist nur dort der Fall, wo der Teilnehmerkreis durch ein reelles persönliches Band verbunden und durch wechselseitige Beziehungen unter sich oder zum Veranstalter nach außen hin abgegrenzt ist (Dittrich ÖJZ 1971, 225; SZ 26/61; ÖBL. 1972, 73; 1971, 160, 54; 1969, 71; 1967, 44 u. a.). Auch wenn man der Meinung beitritt, daß diese Beziehungen nicht familiärer, verwandtschaftlicher oder freundschaftlicher Natur sein müssen obgleich gerade die Darbietungen im eigenen Haushalt, das Spielen im Kreis der Familie oder im Kreis von Freunden, der dem Urheber vorbehaltenen öffentlichen Darbietungen des Werkes gegenübergestellt wurden (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht[2], 186) muß doch ein privater Charakter verlangt werden, der den angeführten Beziehungen gleichwertig anzusehen ist. Dittrich, ÖJZ 1971, 227 nennt in diesem Zusammenhang Ausbildungsgemeinschaften, Betriebsgemeinschaften, Vereine, die solche Beziehungen privaten Charakters begrunden können, führt aber ausdrücklich die Patienten einer Kuranstalt eines Sozialversicherungsträgers als einen Fall an, in dem die Beziehungen untereinander nicht solcher Art sind, daß ihre Zusammenkünfte privaten Charakter haben, so daß die Öffentlichkeit von Veranstaltungen bei solchen Zusammenkünften zu bejahen sei. Diese Auffassung wird auch in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom (NJW 1972, 1273) vertreten. Dort wird darauf verwiesen, daß die Patienten zufällig zusammenkommen, sich in der Regel vorher untereinander nicht kennen, der Zeitraum ihres Zusammenseins, insbesondere bei wechselndem Turnus, so kurz ist, daß sich bis dahin fremde Menschen nach der Lebenserfahrung nur unter ganz besonderen, hier nicht gegebenen Umständen, zu einer innerlich verbundenen Gruppe zusammenschließen, weil sie insbesondere aus verschiedenen Gegenden kommen und verschiedene Interessen haben. Diese Überlegungen sind auch für den österreichischen Rechtsbereich zutreffend, weil die Bestimmung des § 15 Abs. 3 des deutschen Urheberrechtsgesetzes (vom , BGBl. I, S. 1273), wonach die Wiedergabe eines Werkes dann öffentlich ist, wenn sie für eine Mehrzahl von Personen bestimmt ist, es sei denn, daß der Kreis dieser Personen bestimmt abgegrenzt ist und sie durch gegenseitige Beziehungen oder durch Beziehungen zum Veranstalter persönlich untereinander verbunden sind, inhaltlich nichts anderes besagt als die oben wiedergegebene Umschreibung des Begriffes "Öffentlichkeit" im Sinn des § 18 Abs. 3 des österreichischen UrhG. Dafür, daß in beiden Gesetzen eine im wesentlichen inhaltlich gleiche Regelung angestrebt wurde, ist auch bemerkenswert, daß für die Begründung der Regelung der Aufführungsfreiheit im § 52 des deutschen Urheberrechtsgesetzes auf das Bestehen einer solchen Regelung im österreichischen UrhG verwiesen wurde (v. Gamm, UrhG 555). Es ist daher nicht richtig, wie die Revision meint, daß die in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom angeführten Gründe für die Annahme der Öffentlichkeit einer Darbietung im Rahmen einer Zusammenkunft der Insassen eines Kurheimes für den österreichischen Rechtsbereich unverwertbar seien. Die dort angeführten Gründe treffen vielmehr auch auf den vorliegenden Fall zu. Die Auffassung des Berufungsgerichtes, der Personenkreis der Heiminsassen sei nicht durch solche Beziehungen untereinander oder zum Veranstalter verbunden, daß ihre Zusammenkünfte als solche der Privatsphäre gelten könnten, ist somit zu billigen. Daraus folgt, daß der Empfang der Fernsehsendungen im Rahmen solcher Zusammenkünfte eine öffentliche Darbietung im Sinne des § 18 UrhG ist, da die Benützung einer Fernsehsendung zur Wiedergabe von Werken der Tonkunst durch einen Fernsehapparat technisch und damit auch rechtlich der im § 18 Abs. 3 UrhG genannten Benützung einer Rundfunksendung gleichzustellen ist (Peter, UhG, 71 Anm. 7; JBl. 1961, 93).

Die Beklagte beruft sich aber auch zu unrecht auf eine Aufführungsfreiheit gemäß § 53 Abs. 1 Z. 3 UrhG mit der Begründung, daß die Zuhörer weder Eintrittsgeld, noch sonst ein Entgelt entrichteten und die Aufführung keinerlei Erwerbszwecken diene. Dieser Tatbestand der Aufführungsfreiheit ist im deutschen UrhG (§ 52 Abs. 1 Z. I) inhaltlich gleichgeregelt. Damit hat sich der Bundesgerichtshof in der schon angeführten Entscheidung vom befaßt. Er verweist zunächst unter Berufung auf Ulmer (Urheberrecht, 247) darauf, daß die Ausnahmen vom Aufführungsverbot grundsätzlich eng auszulegen sind. Diese Auffassung vertreten zum österreichischen UrhG Rintelen (Urheber- und Urhebervertragsrecht, 152) und Dittrich (ÖJZ. 1971, 288). Die dafür gegebene Begründung, daß es sich in den Fällen der Aufführungsfreiheit um eine besondere Begünstigung handelt, die zu Verhinderung von Mißbräuchen und aus der Überlegung, daß dem Urheber im Zweifel ein Beteiligungsrecht am Ergebnis der weiteren Verwertung seines Schaffens zukomme, streng auszulegen sei, entspricht dem allgemeinen Grundsatz, daß Ausnahmeregelungen streng auszulegen sind. Es ist daher die Ansicht zu billigen, daß dieser Grundsatz auch bei der Beurteilung der Frage, ob ein Fall einer Aufführungsfreiheit im Sinn des § 53 des österreichischen UrhG vorliegt, anzuwenden ist. Der Bundesgerichtshof führt in der bezogenen Entscheidung zur Frage, ob der bezogene Tatbestand einer Aufführungsfreiheit gegeben sei, aus, daß dafür maßgeblich sei, daß die Aufführung in der Sphäre eines gewerblichen Unternehmens stattfinde, unerheblich sei dagegen, ob eine Absicht auf Gewinnerzielung bestehe. Von der Vergütungspflicht sollten vor allem Darbietungen von Werken der Tonkunst bei Militärparaden, Gottesdiensten, öffentlichen Umzügen, Leidenbegängnisse und dergleichen freigestellt sein. Die Aufführungsfreiheit sei aber nicht schon dann gegeben, wenn die Darbietung von einer staatlichen Einrichtung vorgenommen werde. Auch staatliche Einrichtungen könnten einem gewerblichen Zweck dienen. Es komme darauf an, ob es sich um Einrichtungen handle, die ihrer Art nach und ihrem nächsten Ziele nach nicht im Zusammenhang mit den eigentlichen Aufgaben des Staates stehen, die jedoch das Gepräge einer steten geordneten werbenden Tätigkeit, also eines Gewerbes, tragen und bei denen die Rücksicht auf das Wohl des Staatsganzen nur der Beweggrund für den Betrieb bilde. Es sei daher nicht entscheidend, daß das Heim von einer Anstalt des öffentlichen Rechtes in Erfüllung der ihr gesetzlich übertragenen Aufgaben ohne Absicht auf einen Gewinn betrieben werde. Ausschlaggebend sei vielmehr, daß das Heim nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten geführt und wie ein privatwirtschaftliches Unternehmen nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit verwaltet werde. Aus diesem Grund sei die Versicherungsanstalt bei der Nutzung urheberrechtlicher Befugnisse im Rahmen des von ihr betriebenen Unternehmens einem Gewerbebetrieb gleichzustellen. Die Musikaufführungen dienten auch gewerblichen Zwecken, weil der Aufenthalt in den Häusern der Anstalt anziehender gestaltet und damit der angestrebte Heilerfolg gefördert werden soll. Es bestehe schließlich kein Grund, die Aufführungsfreiheit auf solche Heime zu erstrecken, da weder die Lieferanten von Verpflegung, Medikamenten, Geräten, Einrichtungsgegenständen und dergleichen noch das im Heim tätige Personal ihre Leistungen unentgeltlich erbringen müßten und kein Grund ersichtlich sei, daß gerade die Urheber ihre Leistungen unentgeltlich erbringen sollten; die Kosten für die Sozialfürsorge müssen vielmehr von allen Bevölkerungskreisen gemeinsam getragen werden. Ulmer (Urheberrecht, 189) führt aus, daß Gewerbsmäßigkeit jedenfalls dann vorliege, wenn die Verbreitung im Rahmen eines Unternehmens erfolge, die Absicht der Gewinnerzielung jedoch nicht erforderlich sei, und den gewerblichen Unternehmungen solche gleichgestellt seien bei denen der Erwerbszweck fehle (z. B. ein Verlagsunternehmen der öffentlichen Hand, das vom Staat Zuschüsse erhält). Er verweist auch darauf, daß es bald als ungerechtfertigt erkannt worden sei, bei Veranstaltungen, bei denen für alle materiellen Güter und Dienstleistungen gezahlt werden muß, dem Komponisten das Opfer des Verzichtes auf Tantiemen für die öffentliche Wiedergabe seines Werkes zuzumuten (Ulmer, 247). Der Anspruch des Komponisten auf ein Entgelt soll nicht mehr eingeschränkt werden, als dieses billigerweise im öffentlichen Interesse vertretbar sei. Diese Erwägungen treffen auch auf den vorliegenden Fall zu. Es kann somit nicht gesagt werden, daß ein Fernsehempfang, der in einem Heim der Beklagten die Erholung dieser Insassen fördern soll,die zwar nicht im Fall der Einweisung in das Heim, aber pauschal durch die Leistung von Versicherungsbeiträgen eine Gegenleistung für die Unterbringung, Verpflegung, ärztliche und sonstige Betreuung im Heim erbringen, keinerlei Erwerbszwecken im Sinne des § 53 Abs. 1 Z. 3 UrhG diene. Ein Heim der Beklagten unterscheidet sich hinsichtlich Verwaltung und Aufgabe der Art und dem Ziele nach in den wesentlichen Punkten nicht von einem privatwirtschafflichen unternehmen solcher Art. Wenn auch bei der Führung eines Heimes durch die beklagte Partei eine Absicht, dadurch einen Gewinn zu erzielen, nicht gegeben ist, so gelten doch die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit der Führung und Verwaltung in gleicher Weise wie bei einem ähnlichen Unternehmen, das von einer privaten Person geführt wird (vgl. § 31 Abs. 3 Z. 4 und 10 ASVG). Durch den Heimaufenthalt soll den Versicherten Erholung und Stärkung oder Wiederherstellung ihrer Gesundheit und Arbeitskraft geboten werden, wodurch der Beklagten allenfalls sonst im Falle von Krankheit oder Arbeitsunfähigkeit erforderliche Leistungen erspart bleiben können. Es ist daher gerechtfertigt, die Beklagte bei der Nutzung der Heime urheberrechtliche Befugnisse im Rahmen der von ihr betriebenen Heime einem gewerblichen Betrieb gleichzustellen. Den Ausführungen der Revision über die Notwendigkeit, den Aufwand für den Betrieb solcher Heime aus öffentlichen Interessen möglichst gering zu halten, müssen die angeführten Erwägungen entgegengehalten werden, daß die Lasten der Führung solcher Heime, die nicht durch Beitragsleistungen der Versicherten gedeckt werden können, nicht von einzelnen oder von bestimmten Personengruppen, sondern von der Allgemeinheit getragen werden müssen. Es ist daher für ein urheberrechtlich geschütztes Werk eine Aufführungsfreiheit bei Darbietungen in einem Heim der Beklagten zu verneinen. Damit ist es entbehrlich, zu der Frage Stellung zu nehmen, ob eine Ausnahme von der Aufführungsfreiheit nach den Bestimmungen der Abs. 2 und 3 des § 53 UrhG gegeben wäre. Der Revision war vielmehr schon deswegen ein Erfolg zu versagen, weil die Öffentlichkeit der Darbietungen durch einen Fernsehempfang im Heim der Beklagten mit Recht bejaht wurde und eine Aufführungsfreiheit nach § 53 Abs. 1 UrhG nicht anzunehmen ist.