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OGH vom 30.10.2018, 2Ob147/18h

OGH vom 30.10.2018, 2Ob147/18h

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Veith als Vorsitzenden, den Hofrat Dr. Musger, die Hofrätin Dr. E. Solé und die Hofräte Dr. Nowotny und Mag. Pertmayr als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache des J***** S*****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Sohnes des Betroffenen G***** S*****, vertreten durch Mag. Johann Juster, Rechtsanwalt in Zwettl, gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau als Rekursgericht vom , GZ 2 R 97/16a-76, womit der Rekurs des Sohnes gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zwettl vom , GZ 8 P 46/15h-54, zurückgewiesen und der genannte Beschluss infolge Rekurses des ehemaligen Sachwalters teilweise aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht hat mit Beschluss vom

1) die jeweils (nur) aus einem Einnahmen- und einem Ausgabenbetrag und der sich daraus ergebenden Differenz bestehenden beiden Pflegschaftsrechnungen des Sachwalters für den mittlerweile verstorbenen Betroffenen für die Zeiträume von bis sowie vom bis bestätigt,

2) das Vermögen des Betroffenen, bestehend aus einem auf einem Konto erliegenden Geldbetrag sowie drei Hälfteanteilen an bestimmt bezeichneten Liegenschaften, festgestellt,

3) die Entschädigung des Sachwalters für den Zeitraum bis mit 3.555 EUR bestimmt,

4) das Mehrbegehren des Sachwalters abgewiesen sowie

5) die Sachwalterschaft als mit dem Tod des Betroffenen für erloschen erklärt.

Dagegen erhoben sowohl der Sachwalter als auch der nunmehrige Revisionsrekurswerber, der Sohn des Betroffenen, Rekurs.

Der Sachwalter strebte eine höhere Entlohnung an. Der Sohn des Betroffenen erklärte im Rekurs zwar, den Beschluss „in seinem gesamten Inhalt und Umfang“ anzufechten; in der Begründung bemängelte er aber nur, das Erstgericht hätte (in der Beschlussbegründung) die Liegenschaften nicht mit ihrem ganzen Verkehrswert ansetzen dürfen, weil der Betroffene sein Aufgriffsrecht betreffend die dem Sohn gehörigen Liegenschaftshälften nicht in Anspruch genommen habe. Daher stimme die Bemessungsgrundlage und die Sachwalterentschädigung nicht. Dem Sachwalter gebühre auch deshalb keine Entschädigung, weil er für Schäden an den Liegenschaften verantwortlich sei.

Das Rekursgericht gab dem Rekurs des Sachwalters Folge, hob den erstgerichtlichen Beschluss in seinen Punkten 3 und 4 auf und trug dem Erstgericht die neuerliche Entscheidung nach Verfahrensergänzung auf.

Den Rekurs des Sohnes wies das Rekursgericht mangels Rechtsmittellegitimation zurück. Dazu bedürfte es zumindest eines potenziellen Eingriffs in seine subjektiven Rechte. Ein solcher Eingriff sei jedoch mangels Abgabe einer Erbantrittserklärung (des Sohnes nach seinem Vater als Betroffenen) zum Zeitpunkt der Rekurserhebung nicht vorgelegen. Zudem verneine die Rechtsprechung eine Parteistellung der Erben im Sachwalterschaftsverfahren.

Das Rekursgericht ließ den ordentlichen Revisionsrekurs gegen den zurückweisenden Teil seiner Entscheidung nicht zu.

Gegen den Beschluss des Rekursgerichts „im gesamten Umfang“, inhaltlich aber ausschließlich gegen die Zurückweisung seines Rekurses, richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs des Sohnes des Betroffenen mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluss ersatzlos aufzuheben; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Revisionsrekurs ist entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Rekursgerichts absolut unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung ist der Beschluss über die Entschädigung des Sachwalters eine vor dem Obersten Gerichtshof nicht anfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt gemäß § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG (RISJustiz RS0007695 [T23]). Die Unanfechtbarkeit dieser Entscheidungen gilt nach der Rechtsprechung auch dann, wenn – wie hier – die zweite Instanz ein Rechtsmittel gegen die Kostenentscheidung des Erstgerichts aus formalen Gründen oder als unzulässig zurückgewiesen hat (RISJustiz RS0044233 [T1, T 2], RS0044288 [T4]).

Wenngleich der Sohn des Betroffenen im Rekurs den erstgerichtlichen Beschluss „in seinem gesamten Inhalt und Umfang“ angefochten hat, richtete sich der Rekurs inhaltlich nur gegen Punkt 3 des Beschlusses, womit dem Sachwalter die betraglich genannte Entschädigung zuerkannt wurde. Denn die von ihm bemängelte Bewertung der Liegenschaften, die das Erstgericht überdies nur in der Begründung seiner Entscheidung vorgenommen hatte, war ausschließlich als Basis für die vermögensabhängige Entschädigung des Sachwalters iSv § 276 Abs 1 Satz 3 ABGB erforderlich (vgl 1 Ob 126/17m). Nur diese war daher Gegenstand des Rekursverfahrens. Indem das Rekursgericht den Rekurs mangels Rechtsmittellegitimation zurückwies, traf es eine unanfechtbare Entscheidung im Kostenpunkt.

Der Revisionsrekurs erweist sich somit als jedenfalls unzulässig, weshalb auf seine Argumente nicht eingegangen werden kann; er ist demnach zurückzuweisen.

Zusatzinformationen


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ECLI:
ECLI:AT:OGH0002:2018:0020OB00147.18H.1030.000

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Fundstelle(n):
MAAAD-49389