OGH vom 21.11.2018, 7Ob216/18t
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Kalivoda als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Hon.-Prof. Dr. Höllwerth, Dr. E. Solé, Mag. Malesich und MMag. Matzka als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache T***** K*****, geboren am ***** 1955, *****, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Einschreiterin für den Schutzberechtigten V***** GmbH, *****, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom , GZ 55 R 31/18i (55 R 32/18m, 55 R 33/18h, 55 R 59/18g)-279, den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Das Rekursgericht wies insgesamt vier – namens der schutzberechtigten Person erhobene – Rekurse der Einschreiterin zurück. Die Bevollmächtigung durch die schutzberechtigte Person sei rechtsunwirksam, weil sie zum Zeitpunkt der Vollmachtserteilung nicht in der Lage gewesen sei, das Wesen einer Vollmacht zu verstehen. Die von der früheren Sachwalterin erteilte Vollmacht sei vom späteren Erwachsenenvertreter widerrufen worden.
Rechtliche Beurteilung
1. Insoweit im Rechtsmittel die Tatsachenfeststellungen des Rekursgerichts angegriffen werden, wird kein zulässiger Revisionsrekursgrund geltend gemacht. Der Oberste Gerichtshof ist nicht Tatsacheninstanz (RISJustiz RS0007236).
2. Nach ständiger Rechtsprechung ist Voraussetzung für eine Bevollmächtigung eines anderen zur Einbringung der dem Betroffenen (der schutzberechtigten Person) zustehenden Anträge und Rechtsmittel, dass der Betroffene bei der Vollmachtserteilung fähig war, den Zweck der dem Vertreter erteilten Vollmacht zu erkennen (RISJustiz RS0008539). Bei – wie hier – festgestellter offenkundiger fehlender Einsichtsmöglichkeit der schutzberechtigten Person in das Wesen der Vollmachtserteilung ist somit eine wirksame Bevollmächtigung eines gewählten Vertreters durch den Betroffenen nicht möglich. An dieser Rechtslage hat das Inkrafttreten des 2. ErwachsenenschutzGesetzes am inhaltlich nichts geändert (§ 264 ABGB: „Bedeutung und Folgen“).
3. Den Obersten Gerichtshof bindend steht auch fest, dass der Erwachsenenvertreter die durch die frühere Sachwalterin namens der schutzberechtigten Person an die Einschreiterin erteilte Vollmacht ihrem Vertreter gegenüber mehrfach mündlich widerrufen hat. Aus welchen Gründen ein derartiger Widerruf nicht möglich sein soll, bleibt unnachvollziehbar (vgl RISJustiz RS0019873 [T11]).
4. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 71 Abs 3 AußStrG).
Zusatzinformationen
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ECLI: | ECLI:AT:OGH0002:2018:0070OB00216.18T.1121.000 |
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