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OGH 30.08.2005, 5Ob182/05h

OGH 30.08.2005, 5Ob182/05h

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Christl M*****, gegen die Antragsgegner 1. V***** reg. GenmbH, *****, 2. L***** V*****, 3. T***** GmbH, *****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Preisl, Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen § 52 Abs 1 Z 9 WEG iVm § 32 Abs 5 WEG, infolge des außerordentlichen Revisionsrekurses der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ 3 R 74/05p-30, womit der Beschluss des Bezirksgerichtes Bregenz vom , GZ 18 Msch 19/03p-26, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Akten werden dem Rekursgericht zur Entscheidungsergänzung zurückgestellt.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat einen erstinstanzlichen Sachbeschluss, mit dem der Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG abgewiesen wurde, bestätigt. Es wurde ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Ein Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes unterblieb.

Rechtliche Beurteilung

Aus nachstehenden Erwägungen ist aber ein solcher Ausspruch für die Beurteilung der Anfechtungszulässigkeit notwendig. Die Antragstellerin hat nämlich gegen den zweitinstanzlichen Beschluss einen „außerordentlichen Revisionsrekurs" erhoben.

Gemäß Art 10 § 2 Abs 2 WohnAußStrBeglG sind die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes über das Rekurs- und das Revisionsrekursverfahren (§ 37 Abs 3 Z 14 bis 16 MRG) dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem liegt. Das ist hier der Fall, weil die angefochtene Entscheidung (Sachbeschluss des Rekursgerichtes) vom datiert. Für die vom Rekursgericht vertretene Ansicht, es handle sich bei der „angefochtenen Entscheidung" stets um die erstinstanzliche Entscheidung, bietet das Gesetz keinen Anhaltspunkt (vgl etwa 5 Ob 72/05g; Würth/Zingher/Kovanyi, Wohnrecht 04 Anm 2 zu § 37 MRG).

Demnach gelten zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG idFd WohnAußStrBeglG iVm § 52 Abs 2 WEG 2002 für die Zulässigkeit des Revisionsrekurses die §§ 62 bis 64 AußStrG mit der Maßgabe, dass die Entscheidungsgegenstände rein vermögensrechtlicher Natur sind und die gemäß § 62 Abs 3 und 5 und § 63 Abs 1 AußStrG maßgebliche Wertgrenze EUR 10.000 beträgt. Nach § 59 Abs 1 Z 2 AußStrG hat das Rekursgericht in seinen Beschluss auszusprechen, ob der ordentliche Revisionsrekurs nach § 62 Abs 1 zulässig ist, wenn der Revisionsrekurs nicht nach § 62 Abs 2 jedenfalls unzulässig ist. Hat das Rekursgericht nach Abs 1 Z 2 ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig ist und besteht ein Entscheidungsgegenstand rein vermögensrechtlicher Natur nicht ausschließlich in einem Geldbetrag, so hat das Rekursgericht ferner auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt EUR 20.000 (hier zufolge § 37 Abs 3 Z 16 MRG idFd WohnAußStrBeglG: EUR 10.000) übersteigt oder nicht.

Diese Wertgrenze für den außerordentlichen Revisionskrekurs gilt ausnahmslos. Die bisherigen Ausnahmen in § 52 Abs 2 Z 7 WEG 2002 aF entfallen (ausdrücklich RV zu Art 1 Z 16 WohnAußStrBeglG; Würth/Zingher/Kovanyi aaO Anm 4 zu § 62 AußStrG).

Zusammengefasst bedeutet das, dass der außerordentliche Revisionsrekurs im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage ausnahmslos nur zulässig ist, wenn der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteigt (vgl Würth/Zingher/Kovanyi aaO Rz 11 zu § 37 MRG).

Das Rekursgericht wird daher seine Entscheidung um den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstandes ergänzen zu haben. Anschließend werden die Ergänzungsbeschlüsse den Parteien zuzustellen und - falls eine Bewertung mit über EUR 10.000 erfolgt, der Antragstellerin ein Verbesserungsauftrag durch Anwaltsunterfertigung zu erteilen sein (§ 52 Abs 2 Z 6 WEG idFd Art 2 Z 2 des WohnAußStrBeglG). Auch hier ist zu berücksichtigen, dass das Datum der angefochtenen Rekursentscheidung nach dem liegt.

Spruchgemäß sind daher die Akten dem Rekursgericht zum Nachtrag des vorgesehenen Ausspruchs und der sich daraus ergebenden Vorgangsweise zurückzustellen.

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Baumann, Dr. Hurch, Dr. Kalivoda und Dr. Höllwerth als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Christl M*****, gegen die Antragsgegner 1) V***** reg. GenmbH, *****, 2) Land V*****, 3) T***** GmbH, *****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Preisl, Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels (§ 52 Abs 1 Z 9 WEG iVm § 32 Abs 5 WEG), über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Antragstellerin gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom , GZ 3 R 74/05p-30, den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der außerordentliche Revisionsrekurs der Antragstellerin wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Rekursgericht hat den erstinstanzlichen Sachbeschluss, mit dem der Antrag auf Festsetzung eines abweichenden Verteilungsschlüssels nach § 32 Abs 5 WEG abgewiesen wurde, bestätigt und ausgesprochen, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Über Auftrag des erkennenden Senats vom ergänzte das Rekursgericht mit Beschluss vom , GZ 3 R 74/05p-35, seinen Ausspruch dahin, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes EUR 10.000 übersteigt.

Sodann leitete das Bezirksgericht Feldkirch das Verbesserungsverfahren durch Anwaltsunterfertigung des außerordentlichen Revisionsrekurses ein. Die Antragstellerin hatte nämlich ihren außerordentlichen Revisionsrekurs ohne Anwaltsunterfertigung eingebracht. Sie wurde mit Beschluss vom aufgefordert, den außerordentlichen Revisionsrekurs durch die Unterschrift eines Rechtsanwalts zu verbessern und ihn binnen 14 Tagen wieder vorzulegen.

Diesem Auftrag kam die Antragstellerin nicht nach.

Rechtliche Beurteilung

Zufolge § 52 Abs 2 Z 6 WEG 2002 idF des WohnAußStrBeglG des müssen sich die Parteien in dritter Instanz entweder durch einen Rechtsanwalt oder Notar oder durch einen Interessenvertreter vertreten lassen. Nach Art 10 § 2 Abs 2 ist diese Bestimmung dann anzuwenden, wenn das Datum der angefochtenen Entscheidung nach dem liegt. Das ist hier der Fall, weil die durch außerordentlichen Revisionsrekurs angefochtene Entscheidung des Landesgerichtes Feldkirch vom datiert. Weil die Revisionsrekurswerberin trotz Durchführung eines Verbesserungsverfahrens den ihrem Rechtsmittel anhaftenden Mangel nicht beseitigte, war ihr Revisionsrekurs zurückzuweisen (§ 67 AußStrG).

Entscheidungstext

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Floßmann als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hurch, Dr. Kalivoda, Dr. Höllwerth und Dr. Grohmann als weitere Richter in der außerstreitigen Wohnrechtssache der Antragstellerin Christl M*****, gegen die Antragsgegner 1. V***** reg GenmbH, *****, 2. Land V*****, 3. T***** B***** GmbH, *****, alle vertreten durch Dr. Gerhard Preisl, Dr. Helgar Georg Schneider, Rechtsanwälte in Bregenz, wegen Festsetzung eines Verteilungsschlüssels (§ 52 Abs 1 Z 9 WEG iVm § 32 Abs 5 WEG), den Beschluss

gefasst:

Spruch

Der an den Obersten Gerichtshof gerichtete Antrag, der Antragstellerin die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Verbesserung ihres außerordentlichen Revisionsrekurses gegen den Sachbeschluss des Landesgerichtes Feldkirch als Rekurgericht vom , GZ 3 R 74/05b-30 zu bewilligen, wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Zufolge § 148 Abs 1 ZPO iVm § 21 AußStrG, § 37 Abs 3 MRG und § 52 Abs 2 WEG ist der Antrag auf Bewilligung der Wiedereinsetzung bei dem Gericht anzubringen, bei dem die versäumte Prozesshandlung vorzunehmen war. Wird ein Wiedereinsetzungsantrag beim funktionell unzuständigen Gericht - hier beim Obersten Gerichtshof anstatt beim Bezirksgericht Bregenz - eingebracht, so hat ihn dieses zurückzuweisen (vgl RIS-Justiz RS0036584).

Im Fall der Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist das Erstgericht für die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag zuständig (vgl RIS-Justiz RS0036584; RS0007129; Gitschthaler in Rechberger2 Rz 9 zu § 149 ZPO mwN).

Der Antragstellerin wurde der Beschluss über die Zurückweisung ihres außerordentlichen Revisionsrekurses vom am zugestellt. Ihr Wiedereinsetzungsantrag langte beim Obersten Gerichtshof am , somit am letzten Tag der Wiedereinsetzungsfrist ein. Das schloss unter Berücksichtigung des Aktenlaufs eine Übersendung des Antrags an das funktionell zuständige Bezirksgericht Bregenz aus. Ein rechtzeitiges Einlangen bei diesem Gericht wäre nämlich nicht mehr zu bewirken gewesen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zusatzinformationen


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Rechtsgebiet
Zivilrecht
ECLI
ECLI:AT:OGH0002:2005:0050OB00182.05H.0830.000
Datenquelle

Fundstelle(n):
VAAAD-49334